Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 141

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 141 (NJ DDR 1977, S. 141); den, heranzuziehen. Die dort fixierten völkerrechtlichen Verpflichtungen der Staaten werden in der Präambel sowie in Art. III des Weltraumvertrags dahingehend präzisiert, daß die Staaten „zur Entwicklung einer breiten internationalen Zusammenarbeit sowohl in wissenschaftlicher als auch in rechtlicher Hinsicht“ auf dem Gebiet der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper beizutragen haben. Ihre normative Ausgestaltung findet diese spezielle Art internationaler Zusammenarbeit u. a. auch in Art. II des Weltraumvertrags, der seine Teilnehmerstaaten „zu jeder möglichen Unterstützung“ der Kosmonauten bei Unfall, Notlage oder Notlandung außerhalb des Territoriums des Startstaates verpflichtet. Der wesentliche juristische Unterschied zwischen einem Völkerrechtsprinzip und einer Völkerrechtsnorm besteht zunächst darin, daß alle Subjekte des Völkerrechts ipso jure an die als System zu behandelnden Prinzipien (jus-cogens-Normen) gebunden sind und sich nicht einseitig von ihnen lossagen können. Wegen ihrer überragenden Bedeutung zur Regelung der zwischenstaatlichen Beziehungen sowie zur Aufrechterhaltung von Frieden und internationaler Sicherheit sind die Prinzipien des Völkerrechts zugleich Maßstab und Kriterium für die Legitimität anderer Völkerrechtsnormen. Im Unterschied dazu sind die zwischen zwei oder mehreren Staaten zu einem speziellen Gegenstand erarbeiteten Normen des Völkerrechts nur dann für die an diesem Rechtsbildungsprozeß beteiligten Staaten verbindlich, wenn sie ihnen zustimmen. Völkerrechtsnormen können entsprechend ihrer Ausgestaltung von den an ihrer Herausbildung beteiligten Staaten aufgehoben, geändert oder ergänzt werden. Ihnen fehlt im Gegensatz zu den Völkerrechtsprinzipien die erga-omnes-Wirkung. Als wesentliches rechtsbegründendes Element tritt beim Prinzip der Weltraumfreiheit der in der Tat globale räumliche, sachliche und personelle Geltungsbereich hervor. Bis zum 1. Mai 1976 hatten 71 Staaten den Weltraum vertrag ratifiziert oder sich in anderer Form ihm angeschlossen. Insgesamt 93 Staaten hatten bis zu diesem Zeitpunkt den Vertrag unterzeichnet Dies bedeutet einerseits, daß nur die Hälfte der UNO-Mitgliedstaaten Partner dieses Vertrags ist. Unabhängig von der Vertragslage des Weltraumvertrags sind andererseits „alle Länder“ Normenadressaten des Weltraumvertrags, da die Erforschung und Nutzung des Weltraums und der Himmelskörper zu ihrem „Wohle und Interesse“ zu erfolgen hat und „eine Angelegenheit der gesamten Menschheit“ ist. Damit ist m. E. der jus-cogens-Charakter der Weltraumfreiheit auch im Sinne des Art. 53 Satz 2 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969/14/ nachgewiesen, wonach „eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts eine Norm (ist), die von der internationalen Staatengemeinschaft als Ganzes als eine Norm akzeptiert und anerkannt wird, von der keine Abweichung erlaubt ist und die nur durch eine nachfolgende Norm des allgemeinen Völkerrechts, die denselben Charakter trägt, abgeändert werden kann“. Auf die Zustimmung jedes einzelnen Staates kommt es dabei nicht an. Es muß jedoch gefordert werden, daß die übergroße Mehrheit der Staaten eine solche Norm als jus cogens akzeptiert und respektiert. Dies schließt gleichzeitig ein, daß allgemein anerkanntes Völkergewohnheitsrecht nicht gegen den Willen einer Staatengruppe, wie etwa der sozialistischen Staatengemeinschaft, entstehen kann. Außerdem ist das Prinzip der Weltraumfreiheit ein Beispiel dafür, daß sich Völkergewohnheitsrecht im Wege der Kodifikation zu Völkervertragsrecht weiterentwickeln kann. Die Anerkennung der Weltraumfreiheit als Völkerrechtsprinzip kommt auch in der Tatsache zum Ausdruck, daß die Teilnehmerstaaten des Weltraumvertrags keine Vorbehalte zu seinen Normen abgegeben haben und die anderen Staaten durch ihre autorisierten Vertreter in internationalen Organisationen kollektiven Willenserklärungen /14/ Vgl. Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, a. a. O., S. 1037 fE. in Form von Resolutionen zugestimmt haben, die dieses Prinzip bestätigen. Friedliche Nutzung des Weltraums und der Himmelskörper Das Wesen des Prinzips der Weltraumfreiheit wird dadurch gekennzeichnet, daß alle Staaten verpflichtet sind, ihre Weltraumaktivitäten nur zu friedlichen Zwecken durchzuführen. In allen bisher von der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten einschlägigen Resolutio-nen/15/ wird „das gemeinsame Interesse der Menschheit an der weiteren Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken“ bekräftigt, ohne daß Umfang und Inhalt des Begriffs „friedlich“ definiert wurden. Zur Bestimmung des sachlichen Umfangs dieses Begriffs ist Art. 1 des Vertrags über das Verbot der Kernwaffenversuche in der Atmosphäre, im kosmischen Raum und unter Wasser vom 5. August 1963 völkerrechtlich relevant. Danach ist jeder Vertragspartner u. a. verpflichtet, „experimentelle Kemwaffenexplosionen jeder Art und andere Kernexplosionen jeder Art in jedwedem Raum“ unter seiner Souveränität, in der Atmosphäre und über sie hinaus im kosmischen Raum „zu verbieten, zu verhindern und nicht vorzunehmen“. Diesem für das Gebot der weltweiten Abrüstung so wichtigen Vertrag haben sich bisher 103 Staaten angeschlossen./16/ In ihrer Resolution 1884 zur „Frage der allgemeinen und vollständigen Abrüstung“ rief die XVIII. UNO-Vollversammlung einmütig alle Staaten auf, keine Objekte, die Kernwaffen oder andere Arten von Massenvemichtungs-waffen tragen, auf eine Erdumlaufbahn zu entsenden und diese Waffen nicht auf Himmelskörpern zu stationieren. In der genannten Resolution begrüßt die Vollversammlung gleichzeitig die Absicht der Sowjetunion und der USA, keine Weltraumobjekte mit Kernwaffen oder anderen Arten von Massenvemichtungswaffen an Bord in den Weltraum zu entsenden. Aus diesen völkerrechtlichen Dokumenten sowie aus Art. IV des Weltraumvertrags ergibt sich zunächst, daß der Weltraum und die Himmelskörper den Status einer kernwaffenfreien Zone haben. Insoweit besteht unter den Staaten und in der Literatur/17/ weitgehende Übereinstimmung über diese notwendige inhaltliche Beschränkung der Weltraumfreiheit. Bei der weiteren Behandlung dieses Problems muß m. E. davon ausgegangen werden, daß die „friedliche Nutzung“ einen jeweils sachbezogenen konkreten völkerrechtlichen Inhalt hat. So ist dieser auf den Weltraum und die Himmelskörper bezogene Begriff enger als im Seevölkerrecht auszulegen. Der im Zusammenhang mit der Erforschung und Nutzung der Antarktis im Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959/18/ verwendete Begriff „friedlich“ ist inhaltlich nicht mit der im Spitzbergen-Vertrag vom 8. Februar 1920/19/ enthaltenen Festlegung identisch. Die friedliche Nutzung der Atomenergie schließt nach den Bestimmungen des IAFA-Statuts/20/ deren militärische Anwendung aus. Umfang und Inhalt des Begriffs „friedliche Nutzung“ werden demnach vom politischen Willen der an der Rechtsanwendung beteiligten Staaten geprägt. Es hängt von der durch den Klassencharakter des jeweiligen Staates bestimmten Bereitschaft ab, inwieweit er gewillt ist, die nicht der nationalen Aneignung unterliegenden und von /15/ Von der Vollversammlung der Vereinten Nationen wurden bla Ende 1976 30 Resolutionen zu diesem Gegenstand verabschiedet. H6I GBl. 1964 X S. 32 China und Frankreich haben sich diesem Vertrag bisher nicht angeschlossen. /17/ Vgl. C. W. Jenks, Space Law, London 1965, S. 303 f.; G. P. Shu-kow, Weltraumrecht, BerUn(West) 1968, S. 125 fl.; G. Gäl, Space Law, Budapest 1969, S. 175; M. Lachs, The Law ol Outer Space, Leiden 1972, S. 108; J. Kish, The Law of International Space, Leiden 1973, S. 185. /18/ GBl. 1975 n S. 69. /19/ Vgl. Art. 9 des Vertrags (RGBl. 1925 II S. 763). Die DDR hat die Wiederanwendung dieses Vertrags mit Wirkung vom 7. August 1974 erklärt (vgl. Bekanntmachung vom 5. April 1976 [GBl. n S. 140]). 120/ Statut der Internationalen Atomenergieorganisation L d. F. vom 1. Juni 1973 (GBl. 1974 H S. 294). 141;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit . Dis nachfolgenden Hinweise haben als Grundsätze im Prozeß der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Untersuchungsarbeit gelang es der Befehl mmni sunter Mehrzahl der Spezialkommissionen und den gemäß gebildeten Referaten die Wirksamkeit der Vor-uchung zu erhöhen und die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und in der Zentralen Personendatenbank Staatssicherheit. Die Registrierung der Akten und die Er- fassung der zu kontrollierenden Personen in den Abteilungen.

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