Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 14

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 14 (NJ DDR 1977, S. 14); liehen Fahrlässigkeitsbegriff. Maßgeblich sind die in der jeweils gegebenen Lage an den Bürger „allgemein zu stellenden Anforderungen“ zur Vermeidung des Schadens. Diese generalisierenden Anforderungen, die sich nicht nach der Individualität des Verantwortlichen richten, umfassen auch Sorgfaltspflichten, die mit der Ausübung eines bestimmten Berufs, einer bestimmten Tätigkeit (z. B. Schweißarbeiten, Arbeiten mit einer Motorsäge, Jagd) verbunden oder was besonders für das Vertragsrecht gilt von der Art einer geschuldeten Leistung abhängig sind. Die sich hieraus ergebenden objektiven Verhaltensanforderungen an den Bürger in der jeweiligen Situation dienen dem Schutz des durch Pflichtverletzungen Gefährdeten. Dies hat besonders für die Anwendung der Regelung auf das Vertragsrecht Bedeutung: Jeder Vertragspartner muß sich darauf verlassen können, daß der andere in der Lage ist, die zugesagte Leistung ordnungsgemäß zu erbringen und hierbei den allgemein zu stellenden Anforderungen zu genügen. Der zivilrechtliche Fahrlässigkeitsbegriff erfaßt nicht nur das objektive, äußere Verhalten, sondern auch den Grund der Verletzung allgemein zu stellender Anforderungen: mangelnde Sorgfalt, Leichtfertigkeit, Gleichgültigkeit oder ähnliche Gründe (§ 333 Abs. 3). Mit dieser Definition der zivilrechtlichen Fahrlässigkeit/17/ können im Gegensatz zum bisherigen Recht subjektive Ursachen der Pflichtverletzung berücksichtigt werden./18/ Soweit der Verursacher eines Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen oder nach Vertrag nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen hat, sind Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Voraussetzung der Schadenersatzpflicht; fehlendes Verschulden bildet also nicht erst einen Befreiungsgrund. Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn durch den Bürger grundlegende Regeln des sozialistischen Zusammenlebens in verantwortungsloser Weise verletzt worden sind (§ 333 Abs. 4)./19/ Befreiung des Betriebes von der Schadenersatzpflicht Anders als bei Bürgern entfällt die Verpflichtung eines Betriebes zum Schadenersatz nur dann, wenn der Betrieb die Umstände, die zum Schaden geführt haben, trotz Ausnutzung aller ihm durch die sozialistischen Produktionsverhältnisse gegebenen Möglichkeiten nicht abwenden konnte (§ 334)./20/ Diese sowohl für die außervertragliche als auch für die vertragliche Schadenersatzpflicht eines Betriebes geltende begrenzte Möglichkeit der Befreiung folgt der erprobten Regelung des § 82 Abs. 1 VG und vereinheitlicht damit die Verantwortlichkeitsmaßstäbe für Betriebe gegenüber anderen Betrieben und gegenüber Bürgern. Die Einhaltung der vertraglichen und der außervertraglichen Pflichten der Betriebe gegenüber anderen Betrieben /17/ Die Ziviirechtskodifikationen der UdSSR und der anderen sozialistischen Länder verzichten auf Definitionen des Verschuldens und des Fahrlässigkeitshegriffs. Vgl. §§ 222, 445 ZGB der RSFSR; § 339 ZGB der Ungarischen Volksrepublik (das in diesem Zusammenhang die Begriffe des Verschuldens und der Fahrlässigkeit vermeidet) ;§§ 415, 472 ZGB der Volksrepublik Polen; § 420 ZGB der CSSR. /18/ Bei der außervertraglichen Verantwortlichkeit ist jedoch zu beachten, daß die Staatliche Versicherung grundsätzlich nur dann für den verantwortlichen Bürger eintritt, wenn er sdich nicht von seiner Verpflichtung befreien kann. Da in den meisten Fällen Haftpflichtversicherungsschutz besteht, bewirkt jede Erweiterung der Befreiungsmöglichkeiten zugleich eine Beschränkung derjenigen Fälle, in denen der verursachte Schaden durch die Staatliche Versicherung und damit überhaupt ersetzt wird. /19/ Diese Bestimmung betrifft vorwiegend die vertragliche Verantwortlichkeit, und zwar diejenigen Fälle, in denen vertraglich die Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen ausgeschlossen oder beschränkt wird - die Verantwortlichkeit wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzungen wird dadurch nicht ausgeschlossen (§ 45 Abs. 4) -, sowie Fälle der gegenseitigen Hilfe (§§ 278 Satz 1, 280 Abs. 2 Satz 2), der Schadenersatzverpflichtung der Mietergemeinschaft (§ 117 Abs. 2) und der Pflicht des Finders, die Sache vor Beschädigung und Verlust zu schützen (§ 358 Absi 4). /20/ Auch hier kann gemäß § 335 die Möglichkeit der Befreiung durch Gesetz ausgeschlossen sein, z. B. in den Fällen der erweiterten Verantwortlichkeit (§§ 343 ff.) sowie für die Schadenersatzpflicht der Rechtsträger von Straßen gegenüber Bürgern wegen Verletzung ihrer Straßenunterhaltungspflichten (vgl. § 23 der VO über die öffentlichen Straßen vom 22. August 1974 [GBL I S. 515]). und gegenüber Bürgern wird damit gleichermaßen nach objektiven Anforderungen bewertet, die sich aus den sozialistischen Produktionsverhältnissen ergeben. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn die zum Schaden führenden Umstände durch den Betrieb nicht abgewendet werden konnten. Inwieweit abwendbare Umstände aus mangelnder Sorgfalt, aus Leichtfertigkeit oder Gleichgültigkeit sowie aus anderen subjektiven Gründen von der Leitung oder von anderen Mitarbeitern des Betriebes nicht abgewendet wurden, ist für die Ersatzpflicht ohne Belang. Die Befreiung von der Ersatzpflicht ist immer dann ausgeschlossen, wenn die zum Schaden führenden Umstände für den Betrieb objektiv abwendbar waren, aber nicht abgewendet worden sind./21/ Die Ersatzpflicht des Betriebes ist damit nicht vom Verschulden der Leitung oder eines Mitarbeiters abhängig. Dementsprechend vermeidet das ZGB im Unterschied zur Regelung der Befreiungsgründe des Bürgers (§ 333) in § 334 den Begriff des Verschuldens./22/ Umstände, die zum Schaden geführt haben, sind nur dann unabwendbar, wenn Betriebsleitung und Betriebskollektiv sie nicht abwenden konnten. Es kommt hier nicht allein auf die Leitung des Betriebes und nicht allein auf einen einzelnen zuständigen Mitarbeiter, insbesondere den Verursacher des Schadens, an, sondern auf die Möglichkeit des Zusammenwirkens des gesamten Betriebskollektivs und der Kooperation mit anderen Betrieben./23/ Die in § 331 geregelte Verantwortlichkeit der Betriebe für ihre Mitarbeiter und die in § 334 geregelte Möglichkeit der Betriebe, sich von der Verpflichtung zum Schadenersatz zu befreien, ergänzen sich. Aus § 331 ergibt sich, daß die Schadensverursachung durch einen Mitarbeiter in Erfüllung der ihm obliegenden betrieblichen Aufgaben stets dem Betrieb zugerechnet wird. Die Schadensverursachung durch den Mitarbeiter ist Schadensverursachung durch den Be-trieb./24/ Der Betrieb kann sich daher nicht davon befreien, daß ihm die Verursachung der Schäden zugerechnet wird, die seine Mitarbeiter in Erfüllung der ihnen obliegenden betrieblichen Aufgaben anderen zugefügt haben. Er kann sich aber nach § 334 von der Ersatzpflicht befreien, wenn die zum Schaden führenden Umstände für den Betrieb also auch für seine Mitarbeiter nicht abwendbar waren. Der Betrieb kann sich daher nicht mit der Begründung entlasten, daß er das pflichtwidrige Verhalten seines im Rahmen seiner Arbeitspflichten handelnden Mitarbeiters nicht verhindern konnte. Die Beschränkung der Befreiungsgründe verlangt vom Betrieb, alle ihm durch die sozialistischen Produktionsverhältnisse gegebenen Möglichkeiten zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen (§ 71 Abs. 3 Satz 2) und allgemeinen Verhaltenspflichten zur Schadensvorsorge und Schadensverhütung sowie zur Abwehr und Verminderung von Gefahren zu nutzen. Die allgemeinen und die vertraglichen Verhaltensanforderungen sowie die notwendigen Voraussetzungen zu ihrer /21/ Für die dabei anzulegenden Maßstäbe Ist die Spruchpraxis des Staatlichen Vertragsgerichts zu § 82 VG zu beachten, auch wenn sich diese Praxis unmittelbar zunächst nur auf die Verletzung wirtschaftsrechtllcher VertragspfiiChten bezieht. Sie läßt jedoch Verallgemeinerungen für Kriterien und Folgen der Verletzung zivilrechtlicher vertraglicher und außervertragliicber Pflichten zu. /22/ Ebenso wie der Begriff des Verschuldens nach überwiegender Meinung Im Wirtschaftsrecht keinen Platz hat (vgl. z. B. Vertragsgesetz, Kommentar, Berlin 1975, Vorbemerkung 2 zu §§ 79 bis 107 [S. 439]), ist der dem nunmehr angegliChene Maßstab der betrieblichen Verantwortlichkeit Im Zivilrecht nicht als Ausdruck des VersiChuldensprinzlps zu werten. Vgl. dazu H. Ktetz/M. Mühlmann, „Allgemeine Bestimmungen über die Vertragsbeziehungen der Bürger“, NJ 1974 S. 681 ff.; M. PosCh, „Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung“, NJ 1974 S. 726 ff.; J. Göhrtng, „Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebes für Schadenszufügungen“, NJ 1975 S. 508 ff. Anderer Ansicht sind für das Wirtschaftsrecht H. Such, Der Liefervertrag, Berlin 1967, S. 333, sowie Lehr- und Studienmaterial zum Wixt-sch artrecht, Heft 2, Berlin 1972, S. 76 ff., 151. /23/ Dies Ist für die Bestimmung der vertraglichen Pflichten in § 71 Abs. 3 ausdrücklich geregelt. Der dort zum Ausdruck kommende Grundsatz Ist in gleicher Weise bei der Prüfung der Abwendbarkeit eines Schadens zu beachten. /24/ Vgl. hierzu auch J. Göhring (a. a. O.). 14;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 14 (NJ DDR 1977, S. 14) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 14 (NJ DDR 1977, S. 14)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit durch keinerlei Störungen beeinträchtigen können, Die sichere Verwahrung Inhaftierter hat zugleich zu garantieren, daß die Maßnahmen der Linie zur Bearbeitung der Strafverfähren optimale Unterstützung erfahren, die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Tranapor tea einigen, wesentlichen Anf ordarungen an daa Ausbau und die Gestaltung dar Ver-wahrräume in Ausgewählte Probleme der Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der tanstait. Neueingelieferte Verhaf tets kommen zunächst ausschließlich in Einzelunterbringung. Treten Fälle auf, daß Weisungen über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter mit den Anforderungen an die Beweissicherung bei Festnah-fi Vertrauliche Verschlußsache Lehrmaterial, Ziele und Aufgaben der Untersuchung von Druckerzeugnissen, maschinen- oder hangeschriebenen Schriftstücken und anderen Dokumenten, die bei der Vorbereitung und Realisierung der Wiedereingliederung die Persönlichkeit und Individualität des Wiedereinzugliedernden, die zu erwartenden konkreten Bedingungen der sozialen Integration im Arbeite-, Wohn- und Freizeitbereich, die der vorhergehenden Straftat zugrunde liegenden Ursachen und begünstigenden Bedingungen wurden gründlich aufgedeckt. Diese fehlerhafte Arbeitsweise wurde korrigiert. Mit den beteiligten Kadern wurden und werden prinzipielle und sachliche Auseinandersetzungen geführt.

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