Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 137

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 137 (NJ DDR 1977, S. 137); liegen als das, was der Geschädigte wahrscheinlich an Ersatzleistungen zu erwarten hätte. Führt der Gesundheitsschaden dazu, daß der Betroffene nur in beschränktem Umfang am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann oder sein Wohlbefinden erheblich oder längere Zeit beeinträchtigt wird, ist ihm ein angemessener Ausgleich zu zahlen (§ 338 Abs. 3). Damit soll im Gegensatz zum sog. Schmerzensgeld nach früherem Recht nicht ein immaterieller Schaden durch Geld aufgewogen, sondern der Geschädigte in die Lage versetzt werden, sich mit Hilfe zusätzlicher Mittel nach seinen Bedürfnissen und seiner Wahl einen adäquaten Ausgleich an Lebensinhalt zu schaffen. Er braucht anders als bei den erforderlichen und erhöhten Aufwendungen und weiteren Nachteilen, die ohnehin gemäß § 338 Abs. 1 zu ersetzen sind nicht zu begründen und zu belegen, wofür er diese Ausgleichszahlung verwendet. Der Ausgleichsanspruch setzt jedoch voraus, daß die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben infolge des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend beschränkt ist; ebenso begründet eine nur unbedeutende Beeinträchtigung des Wohlbefindens keinen Anspruch./23/ Ersatzpflicht bei Todesfällen Führt die Pflichtverletzung zum Tode, würde nach der allgemeinen Regel des §332 eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit grundsätzlich entfallen, da die Hinterbliebenen nur mittelbar geschädigt sind. Dies wäre eine unvertretbare Benachteiligung der durch den Tod unmittelbar betroffenen Angehörigen und eine ungerechtfertigte Befreiung des Verantwortlichen von der Ersatzpflicht. Daher stehen den Angehörigen nach §339 im Falle des Todes Ersatzansprüche gegen den Verantwortlichen zu. Alle Ansprüche aus § 339 setzen voraus, daß dem Geschädigten falls die Pflichtverletzung nicht zum Tode geführt hätte selbst Ersatzansprüche zugestanden hätten. /23/ Vgl. hierzu W. Huribeck/U. Roehl, „Ausgleichszahlung bei Gesundheitsschäden gemäß § 338 Abs. 3 ZGB“, NJ 1976 S. 235 fl. Zuzustimmen Ist auch Ihrer Auffassung über den Ausschluß der Vererblichkeit noch nicht fällig gewordener Ausgleichsansprüche (a. a. O., S. 236). Die Rechtslage Ist ähnlich wie bei Unterhalts-ansprüchen. Dasselbe gilt auch für die Geldrente nach § 338 Abs. 2. Zur Bejahung bzw. zur Verneinung der Ausgleichszahlung gemäß § 338 Abs. 3 vgl. auch BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 15. November 1976 - 4 BZB 181/76 - (NJ 1977 S. 122) und Urteil vom 18. November 1976 - 4 BZB 185/76 - (NJ 1977 S. 122). Mitverantwortlichkeit des Geschädigten, die nach § 341 seine Ersatzansprüche beeinträchtigt oder ausgeschlossen hätte, führt auch zur Beschränkung oder zum Ausschluß der Ansprüche Hinterbliebener. Voraussetzung ist weiter, daß die Pflichtverletzung für den Tod des Geschädigten ursächlich war, nicht dagegen, daß der Tod sofort als Folge der Pflichtverletzung eingetreten ist. Die Ersatzpflicht umfaßt die Kosten einer vorangegangenen ärztlichen Behandlung sowie die Bestattungskosten./ War der Tod nicht sofort eingetreten und standen dem Verstorbenen bereits nach § 338 Ersatzansprüche zu (insbesondere Aufwendungen, fällig gewordene Geldrentenansprüche), so gehen diese Ansprüche nach den allgemeinen Regeln auf die Erben über./25/ Die in § 339 geregelten Ersatzansprüche Unterhaltsberechtigter sind dagegen von der Erbfolge unabhängige eigene Ansprüche der betroffenen Hinterbliebenen gegen den Verantwortlichen. Anspruchsberechtigt sind die dem Verstorbenen gegenüber nach den Bestimmungen des Familienrechts Unterhaltsberechtigten, einschließlich derjenigen, deren Unterhaltsberechtigung in absehbarer Zeit eingetreten wäre (insbesondere nach dem Todesfall geborene Kinder des Getöteten). Sie können den durch den Verlust des Unterhai ts-anspruchs/26/ entstehenden Schaden ersetzt verlangen. Gemäß § 339 Abs. 3 steht im begrenzten Umfang darüber hinaus weiteren Betroffenen Anspruch auf Unterstützung zu, denen der. Verstorbene Unterhalt gewährt hat, ohne dazu verpflichtet zu sein (z. B. seinen Geschwistern). Dieser Anspruch ist jedoch auf eine Übergangszeit begrenzt, die bis zu zwei Jahren betragen kann. Die Unterstützung ist nicht zu zahlen, soweit die Betroffenen in dieser Zeit ihren Unterhalt aus eigenen Einkünften und sonstigen Mitteln bestreiten können. Ist dies teilweise möglich, so mindert sich die Ersatzpflicht entsprechend. /24/ Die Bestattungskosten hat gemäß § 411 Abs. 2 zunächst der Erbe zu tragen; hat er sie bezahlt, sind sie Ihm vom Verantwortlichen zu ersetzen. /25/ Das gilt nicht für Ansprüche, die nicht vererblich sind, so z. B. für noch nicht fällig gewordene Ausgleichsbeträge nach § 338 Abs. 3. /26/ Hierbei können neben Ansprüchen auf Unterhaltszahlungen auch sonstige Leistungen des Getöteten für den Familienaufwand ln Betracht kommen (vgl. W. Seifert, a. a. O.). Prof. Dr. habil. RICHARD HALGASCH, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Die Rechtsnachfolge des überlebenden Ehegatten in die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände Nach § 365 Abs. 1 Satz 3 ZGB stehen dem Ehegatten neben seinem Erbteil die zum ehelichen Haushalt?gehörenden Gegenstände zu. Diese Regelung, die einer verbreiteten Lebensgewohnheit entspricht, trägt zur erbrechtlichen Besserstellung des überlebenden Ehegatten bei und erfüllt damit ein Grundanliegen des neuen Erbrechts. Zur Bedeutung der Sondererbfolge des überlebenden Ehegatten Das Erbrecht berücksichtigt in besonderer Weise die Struktur einer Familie, die aus dem Ehegatten und den unterhaltsberechtigten Kindern besteht; es orientiert dabei auf die Durchsetzung sozialistischer Auffassungen über Ehe und Familie. Im Regelfall sind die wirtschaftlich selbständigen Kinder aus dem elterlichen Haushalt ausgeschieden und haben einen eigenen Haushalt gegründet. Im höheren Lebensalter lebt der Erblasser meistens nur noch mit seinem Ehegatten zusammen. Deshalb wird dem überlebenden Ehegatten bereits bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Erbfolge ein besonderer Schutz gewährt. Die Regelung des § 365 Abs. 1 Satz 3 ZGB gewährleistet dem überlebenden Ehegatten und den im Haushak lebenden Kindern eine ungestörte Beibehaltung der gewohnten häuslichen Verhältnisse und verhindert eine unerwünschte Haushaltsauflösung. Das Institut der Rechtsnachfolge des überlebenden Ehegatten in die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände stellt eine Ausnahme von dem das Erbrecht beherrschenden Grundsatz der Gesamtnachfolge (Universalsukzession) dar. Gesamtnachfolge bedeutet, daß das gesamte Vermögen des Erblassers unmittelbar auf den Alleinerben oder auf die Erbengemeinschaft übergeht (vgl. § 363 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Gegenstand der Erbfolge ist grundsätzlich das Vermögen des Erblassers in seiner Gesamtheit. Es ist daher z. B. nicht möglich, daß die Nachfolge in Rechte des Erblassers an Grundstücken und Gebäuden eine andere ist als die in seine sonstigen Vermögensrechte./l/ Dieser Grundsatz wird in § 365 Abs. 1 Satz 3 ZGB durchbrochen. Hinsichtlich der zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände wird unter der Voraussetzung eine Sondererbfolge (Spezialsukzession) begründet, daß der Ehe-gatte gesetzlicher Erbe ist. Es tritt somit eine Nachlaßspaltung ein. Dabei handelt es sich um eine echte Erbfolge mit /l/ Teilungsanordnungen des Erblassers berühren nicht die Erbfolge. 13 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 137 (NJ DDR 1977, S. 137) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 137 (NJ DDR 1977, S. 137)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der und der dazu dienen müssen, eine höhere operative Wirksamkeit in der gesamten Arbeit mit sowie ein Maximum an Sicherheit in den Systemen zu gewährleisten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X