Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 135

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 135 (NJ DDR 1977, S. 135); abzuwenden oder zu mindern“ (§ 83 Abs. 2), von ihm können aber nicht gleiche Anstrengungen verlangt werden wie vom Schuldner. Von ihm muß jedoch das erwartet werden, was ihm ohne weiteres möglich ist, um den Schaden zu mindern oder zu verhindern. Entsprechendes gilt für außervertragliche Pflichten. Wer selbst allgemeine Verhaltenspflichten verletzt, ist für Schäden, die daraus mitverursacht werden, mitverantwortlich. So ist z. B. der Fußgänger, der vorschriftswidrig und unaufmerksam auf die Fahrbahn läuft und infolgedessen von einem zu schnell fahrenden Fahrzeug angefahren wird, für seinen Schaden mitverantwortlich. Eine Schadensabwehrpflicht i. S. des § 325 entsteht (ähnlich wie für den betroffenen Vertragspartner nach § 83 Abs. 2) auch für denjenigen, dem selbst unmittelbar Schäden oder Gefahren drohen. Bei Gesundheitsschäden kann vom Geschädigten erwartet werden, daß er sich unverzüglich in medizinische Behandlung begibt, nicht jedoch, daß er das Risiko einer Operation auf sich nimmt, die nicht mit hinreichender Sicherheit die Wiederherstellung der Gesundheit oder der Arbeitsfähigkeit erwarten läßt. Hierbei entscheiden nicht die Belange des Ersatzpflichtigen, sondern die im Einklang mit den Interessen des Betroffenen stehenden gesellschaftlichen Interessen. Die Vorschrift des § 341 erfaßt zwei Tatbestände: Mitverantwortlichkeit des Geschädigten für den Schaden und seine Unterlassung, den Schaden abzuwenden oder zu mindern Im ersten Fall ist er mitverantwortlich als Mitverursacher, sei es, daß er an der Pflichtverletzung des Schädigers beteiligt war (z. B. Schlägerei), sei es, daß er durch eigene Pflichtverletzung eine Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt hat (z. B. ein Radfahrer wird bei Dunkelheit infolge Verschuldens eines Pkw-Fahrers angefahren, wobei zum Unfall beitrug, daß das Rücklicht am Fahrrad nicht in Ordnung war). Hiervon unterscheiden sich diejenigen Fälle, in denen die zum Schaden führende Pflichtverletzung des Verantwortlichen bereits abgeschlossen ist, in denen jedoch die Möglichkeit besteht, den Schaden noch abzuwenden oder zu mindern. Hierzu sind alle Beteiligten sowohl bei vertraglicher als auch bei außervertraglicher Verantwortlichkeit verpflichtet. Die Ab-wendungs- und Minderungspflicht trifft in erster Linie den Verantwortlichen, daneben auch den Betroffenen, insbesondere dann, wenn er besser oder allein in der Lage ist, den Schaden noch abzuwenden oder zu mindern. Die Verletzung dieser Pflicht begründet ebenfalls eine Mitverantwortlichkeit. Bei der Prüfung der Mitverantwortlichkeit sind dieselben Grundsätze anzulegen wie bei der Prüfung der Verantwortlichkeit. Entscheidend sind zunächst die den Beteiligten obliegenden Pflichten, deren Verletzung zum Schaden geführt hat, die Verantwortung der Beteiligten für die Vermeidung und Abwehr des eingetretenen Schadens im konkreten Geschehensablauf. Auch hierbei sind die differenzierten Befreiungsgründe für Bürger (§ 333) und Betriebe (§ 334) zu berücksichtigen./15/ Verursachung und Verschulden sind nicht formal gegeneinander abzuwägen; vielmehr entscheiden sowohl die konkreten, auf die Schadensverhütung bezogenen Pflichten der Beteiligten als auch Art und Schwere der Pflichtverletzung im Verhältnis zum Grad der Verantwortung. Der Schadenersatzanspruch ist nach dem Maß der Mitverantwortlichkeit ausgeschlossen. Führt die Verantwortlichkeitsprüfung zu der Feststellung, daß der Schaden im wesentlichen auf der Pflichtverletzung des Geschädigten beruht oder von ihm hätte ohne weiteres abgewendet werden können, wird ihm regelmäßig kein Ersatzanspruch zustehen. Wiegt dagegen die Pflichtverletzung des Geschädigten gegenüber der Verantwortung und Verantwortlichkeit des Schädigers gering, wird ihm ein Ersatzanspruch in voller oder nahezu voller Höhe zuzubilligen sein. Hätte er den 115/ Hierzu Näheres bei M. Posch, a. a. O., S. 13 fl. Schaden mindern können und läßt sich diese Möglichkeit wertmäßig genau ermitteln (z. B. Vermeidung bestimmter Ausgaben), so mindert sich sein Ersatzanspruch um diese Summe. Andernfalls wird das Maß der Verantwortlichkeit abgewogen, und der Schaden ist regelmäßig im Verhältnis bestimmter Bruchteile zu tragen, also von beiden zur Hälfte oder von einem zu Vs, vom anderen zu % usw. Soweit Ersatzansprüche mittelbar Geschädigten (insbesondere Hinterbliebenen) zustehen, ist ebenfalls die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten zu beachten, da sie insoweit die Verantwortlichkeit des Ersatzpflichtigen ausschließt. Bei gesetzlichem Forderungsübergang (z. B. an die zunächst Ersatz leistende Versicherung) geht der Ersatzanspruch des Mitverantwortlichen nur in der ihm zustehenden Höhe über. Verantwortlichkeit mehrerer Schadensverursacher Für die Verursachung eines Schadens können mehrere Bürger oder Betriebe verantwortlich sein (z. B. die Mittäter bei einer Schlägerei oder sonstigen strafbaren Handlung für den hierbei angerichteten Schaden; mehrere beteiligte Baubetriebe, die die Verletzung von Arbeitsschutzbestimmungen auf einer Baustelle und dadurch angerichtete Schäden mitzuverantworten haben). Sie haften dem Geschädigten grundsätzlich als Gesamtschuldner (§ 342 Abs. 1 Satz 1). Der Geschädigte kann sich nach seiner Wahl an jeden der Verantwortlichen halten und verlangen, daß dieser ihm seinen Schaden ersetzt. Durch diese Regelung wird der Geschädigte geschützt. Er braucht nicht zu prüfen, wie viele Schadensverursacher verantwortlich sind und in welchem Umfang der einzelne für den Schaden einzustehen hat. Ist einer der Mitverantwortlichen haftpflichtversichert, dann kann der Geschädigte sich an ihn halten und vollen Ersatz von der Versicherung erlangen. Gesamtschuldnerische Haftung kann entstehen, wenn die Verantwortlichen den Schaden gemeinschaftlich oder auch unabhängig voneinander verursacht haben. Gemeinschaftlich verantwortlich sind sowohl Täter wie Teilnehmer im Sinne des Strafrechts; es genügt auch Teilnahme an der schadensverursachenden Pflichtverletzung durch Anstiftung oder Beihilfe. Unter Umständen genügen bereits Hinweise, die die schadensverursachende Pflichtverletzung ermöglichen./! 6/ Gemeinsam verantwortlich sind der Dieb und der Hehler/17/, soweit sie nebeneinander einen bestimmten Schaden verursachen. Der Dieb ist z. B. auch mitverantwortlich, wenn der Hehler die gestohlene Sache beschädigt oder zerstört. Eine gesamtschuldnerische Verantwortlichkeit mehrerer Betriebe kann insbesondere auch darauf beruhen, daß sie nebeneinander und unabhängig voneinander rechtswidrig durch störende Einwirkungen auf die Umwelt (Verunreinigung der Luft, des Wassers, des Bodens und andere Immissionen) Schäden verursachen. Dieselben Grundsätze gelten in Fällen der erweiterten Verantwortlichkeit bei schädigendem Zusammenwirken mehrerer Gefahrenquellen. Für jeden der Verantwortlichen gelten die allgemeinen Voraussetzungen der Verantwortlichkeit für Schadenszufügung (bzw. der erweiterten Verantwortlichkeit für Schadenszufügung). Es kommt für jeden darauf an, ob er unter Verletzung ihm obliegender Pflichten rechtswidrig den Schaden mitverursacht hat und ob kein Befreiungsgrund nach §§ 333, 334 vorliegt. Sind diese Voraussetzungen gegeben, haftet jeder der Mitverantwortlichen als Gesamtschuldner. In ihrem Verhältnis untereinander sind die Mitverantwortlichen nach dem Umfang der Verursachung und ihres pflichtwidrigen Verhaltens zum Ausgleich verpflichtet (§ 342 Abs. 1 Satz 2)718/ /16/ Vgl. hierzu BG Frankfurt (Oder), Urteil vom 13. Februar 1970 - BCB 58/69 - (NJ 1971 S. 752). /17/ Vgl. hierzu KrG Strasburg, Urteil vom 21. Mal 1973 - C 12/73 -(NJ 1973 S, 678) mit Anm. von H. Pompoes; ferner E. Prüfer, „Zur Schadensausgleichung zwischen gesamtschuldnerisch haftenden Straftätern“, NJ 1973 S. 662 fl. Die hier getroffenen Aussagen sind auch für den neuen Rechtszustand beachtlich. /18/ Zur Vorgeschichte dieser Regelung vgl. E. Prüfer, a. a. O. 135;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 135 (NJ DDR 1977, S. 135) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 135 (NJ DDR 1977, S. 135)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

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