Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 128

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 128 (NJ DDR 1977, S. 128); Arbeiterklasse in der wichtigsten Sphäre der gesellschaftlichen Entwicklung, im Bereich der Arbeit, bei der Leitung, Planung und Durchführung der lebendigen Arbeit eingehen. Den Gegenstand des Arbeitsrechts bilden folglich alle Arbeitsverhältnisse der Arbeiter und Angestellten in ihrer individuellen und kollektiven Form. Gegenstand der arbeitsrechtlichen Regelung sind auch die Leitungsund Mitwirkungsverhältnisse im Betrieb. Zum einen sind diese Verhältnisse ebenfalls durch die Leistung lebendiger Arbeit gekennzeichnet und gehören somit zu den Arbeitsverhältnissen; zum anderen sind sie unmittelbar mit der Durchführung der Arbeit in den Betriebs- und Arbeitskollektiven, mit der Leitung der Arbeit sowie der Mitwirkung der Werktätigen und ihrer Gewerkschaften verbunden. Das sozialistische Arbeitsrecht gilt schließlich auch für einige mit den Arbeitsverhältnissen eng verbundene andere gesellschaftliche Verhältnisse. Dazu gehören die Sozialversicherungsverhältnisse der Arbeiter und Angestellten, die Verhältnisse der Initiative und Mitwirkung in der Neuererbewegung, die Verhältnisse, die mit den Befugnissen der staatlichen Organe bei der Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsrechtsverhältnissen unmittelbar verbunden sind und sich aus den Aufgaben dieser Organe bei der staatlichen Lenkung der Arbeitskräfte ergeben, die Verhältnisse der staatlichen und gesellschaftlichen Kontrolle der Einhaltung des Arbeitsrechts einschließlich der staatlichen und gewerkschaftlichen Kontrolle des Arbeitsschutzes, die Verhältnisse der Entscheidung von Arbeitsstreitfällen und Streitfällen auf dem Gebiet der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten. Der AGB-Entwurf regelt in einem selbständigen Kapitel die wesentlichen Grundsätze und Leistungen der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten. Das folgt u. a. daraus, daß mit den Arbeitsrechtsverhältnissen das Prinzip der Pflichtversicherung eng verbunden ist. Es ist vorgesehen, die bisherigen Leistungen Krankengeld und Lohnausgleich zu einer einheitlichen, ausschließlich von der Sozialversicherung zu gewährenden Krankengeldleistung zusammenzufassen. Daran wird sichtbar, daß auch in der DDR ein weiterer geschlossener Ausbau des Sozialversicherungsrechts vor sich geht./8/ Eine gewisse Verselbständigung hat sich auf dem Gebiet des Neuererrechts vollzogen. Es wurde in der Neuererverordnung einheitlich für alle Zweige und Bereiche geregelt, nicht nur für die Arbeitsverhältnisse der Arbeiter und Angestellten. Außerdem bestehen gerade auf diesem Gebiet sehr enge Beziehungen zum Patentrecht. Der AGB-Entwurf hält an der bisherigen Auffassung fest, daß die Initiative der Werktätigen in der Neuererbewegung in seinem Geltungsbereich /7/ Vgl.: Zur Entwicklung des sozialistischen Arbeitsrechts (Protokoll des Symposiums des Lehrstuhls Arbeitsireeht der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR vom 29. Mal 1974), Aktuelle Beiträge der Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Heft 126, Potsdam-Babelsberg 1975, S. 17 fl. /8/ Dies hat in einigen anderen sozialistischen Ländern, u. a. auch bedingt durch das Versorgungsprinzip und die Annäherung der Arbeitsverhältnisse der Genossenschaftsbauern an die der Arbeiter und Angestellten, zur Regelung dieser Fragen in einem besonderen Sozialversicherungsgesetz geführt, das nicht nur für die Arbeiter und Angestellten, sondern auch für die Genossenschaftsbauern Gültigkeit hat. zu den vom Arbeitsrecht auszugestäLtenden Beziehungen gehört (vgl. §§ 36 und 37). Der insbesondere in der Neuererbewegung zum Ausdruck kommende und sich entwickelnde schöpferische Charakter der Arbeit, die kameradschaftliche Zusammenarbeit der Arbeitskollektive in der Neuererbewegung, die sich dabei entwickelnde Zusammenarbeit zwischen Arbeiterklasse und Intelligenz sind vom sozialistischen Arbeitsrecht zu erfassen und zu fördern. Wie bereits im geltenden GBA werden in einem Kapitel des AGB-Entwurfs die Grundsätze für die Entscheidung von Arbeitsstreitfällen und von Streitfällen auf dem Gebiet der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten, die dafür zuständigen Organe sowie einige damit verbundene Rechte der Gewerkschaften geregelt. Der Entwurf fußt hier auf dem geltenden Verfahrensrecht. Anliegen des 17. Kapitels des AGB ist es vor allem, die Werktätigen und auch die Betriebe auf die Wege und Möglichkeiten hinzuweisen, die sie beschreiten können, wenn es über die Verwirklichung der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsvei hältnis zu Streitfällen kommt, die von den Partnern dieses Verhältnisses nicht allein gelöst werden können. Der Platz des AGB im Rechtssystem der DDR Planmäßiger Ausbau der sozialistischen Rechtsordnung entsprechend dem Reifegrad der sozialistischen Gesellschaft heißt nicht nur, die einzelnen Zweige des sozialistischen Rechts planmäßig weiterentwickeln, sondern bedeutet ebenso, unter Berücksichtigung der zunehmenden Komplexität der gesellschaftlichen Entwicklung ein immer effektiveres Zusammenwirken der einzelnen Zweige des sozialistischen Rechts zu erreichen. Diesem Ziel dient auch das AGB. Es ist darauf gerichtet, das Arbeitsrecht harmonisch in das sozialistische Rechtssystem einzuordnen und ein reibungsloses Zusammenwirken mit den übrigen Rechtszweigen, anderen Gesetzeswerken und Komplexgesetzen zu gewährleisten. Verhältnis des AGB zum Staats- und Verwaltungsrecht Das AGB gestaltet die in der Verfassung der DDR garantierten Grundrechte, wie das Recht auf Arbeit, auf Mitbestimmung und Mitgestaltung, auf Lohn nach Qualität und Quantität der Arbeit, auf Bildung, auf Freizeit und Erholung, auf Teilnahme am kulturellen Leben, auf Fürsorge im Alter und bei Invalidität sowie auf materielle Sicherstellung bei Krankheit und Unfällen, für die Werktätigen weiter aus und fördert die verantwortungsbewußte Wahrnehmung dieser Grundrechte durch die Werktätigen. Das AGB verzichtet bewußt auf eine Wiederholung bzw. Definition der verfassungsmäßigen Grundrechte. Es geht vielmehr von den in der Verfassung verankerten Grundrechten aus und schafft in Übereinstimmung mit dem gesellschaftlichen Entwicklungsstand die erforderlichen Voraussetzungen und Garantien für ihre immer wirksamere V erwirklichung. Der AGB-Entwurf verzichtet auch auf die Regelung der nicht zum Gegenstand des Arbeitsrechts gehörenden und mit ihm auch nicht untrennbar verbundenen allgemeinen Aufgaben der Staatsorgane und wirtschaftsleitenden Organe und ihrer Leiter bei der Leitung des Reproduktionsprozesses, wie sie gegenwärtig in den §§ 3, 3a und 4 GBA geregelt sind. Im AGB-Entwurf stehen in Übereinstimmung mit dem Gesetz über den Ministerrat, dem Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe sowie anderen staatsrecht- 128;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 128 (NJ DDR 1977, S. 128) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 128 (NJ DDR 1977, S. 128)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Neubrandenburg, soll aufgezeigt werden, unter welchen Bedingungen der politischoperative Untersuchungsvollzug zu realisieren ist und welche Besonderheiten dabei mit inhaftierten Ausländern aus dem nichtsozialistischen Ausland und zu einigen Problemen und Besonderheiten bei der Absicherung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Seite Erfahrungen die bei der Sicherung, Kontrolle und Betreuung von Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei verstärkt zur Anwendung zu bringen. Die Durchführung von Aktionen gegen Gruppen deren Mitglieder erfordert eins exakte Vorbereitung durch die zuständigen operativen Diensteinheiten und - zusammen mit den zuständigen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften darauf auszurichten, zur weite.pfi, Bfnöhung der Massen-Wachsamkeit und zur Vertiefung des rtrauens der Werktätigen zur Politik der Partei und Regierung aufzuwiegeln und zu Aktionen wie Proteste und Streiks zu veranlassen. - Eine besondere Rolle spielen hierbei auch auftretende Probleme im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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