Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 127

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 127 (NJ DDR 1977, S. 127); faßt jedoch, das 12. Kapitel des AGB die besonderen Rechte werktätiger Frauen im Zusammenhang mit der Mutterschaft und der Betreuung der Kinder zusammen. Zu Inhalt und Umfang des AGB-Entwurfs Inhalt und Umfang des AGB werden durch die Stabilität der Grundinstitutionen des sozialistischen Arbeitsrechts einerseits und die Dynamik der weiteren Entfaltung der Arbeitsverhältnisse der Arbeiter und Angestellten, insbesondere der im sozialpolitischen Programm geplanten weiteren Verbesserung der materiellen und kulturellen Arbeitsbedingungen, andererseits bestimmt. Die zurückliegenden Sechzehn Jahre der Geltung und praktischen Bewährung des GBA ermöglichen eine klare Aussage über die Zukunftsträchtigkeit der einzelnen Institutionen des Arbeitsrechts und ihre nötige Ausgestaltung und Vervollkommnung im AGB. Hierzu ist eine außerordentlich gründliche Analyse der Wirksamkeit des geltenden Arbeitsrechts vorgenommen worden. Dabei ist auch deutlich geworden, daß die Dynamik der Entwicklung bestimmter Teile des Arbeitsrechts eine detaillierte Regelung im AGB nur um den Preis häufiger Änderung ermöglichen würde. Deshalb soll z. B. in Ergänzung und Konkretisierung der Bestimmungen über den Erholungsurlaub im 9. Kapitel des AGB der Urlaubsanspruch auf der Grundlage des Gemeinsamen Beschlusses des Zentralkomitees der SED, des Bundesvorstandes des FDGB und des Ministerrates der DDR vom 27. Mai 1976 über die weitere planmäßige Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen im Zeitraum von 1976 bis 1980 sowie des Gesetzes über den Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der DDR 1976 1980 vom 15. Dezember 1976 (GBL I S. 519) speziell geregelt werden. Inhalt und Umfang des AGB sind ferner von folgenden Faktoren abhängig: vom Platz des AGB im Bewußtsein der Werktätigen, die in ihm die Verkörperung unseres Arbeitsrechts schlechthin sehen, von der Stellung des AGB im Gesamtsystem der arbeitsrechtlichen sowie der anderen Normativakte, von der internationalen Bedeutung des AGB. Konzeptionelle Linie für die Ausarbeitung des Entwurfs des AGB war es, alle für Arbeiter und Angestellte einheitlich geltenden Regelungen aufzunehmen, die für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse und -bedingungen erheblich sind. Mehr technische Vorschriften, wie z. B. über die Durchschnittslohnberechnung, gehören deshalb, obwohl auch sie allgemeingültig sind, nicht unbedingt ins AGB. Die Überschaubarkeit des Arbeitsrechts wird u. a. dadurch erhöht, daß der Entwurf des AGB selbst vorschreibt, welche Fragen auf welchem Wege in Rechtsvorschriften des Mihisterrates bzw. der Minister und Leiter der anderen zentralen Staatsorgane oder in betrieblichen Regelungen zu normieren sind, wie dabei die Gewerkschaften mitwirken und welche Funktion die Rahmen- und Betriebskollektivverträge ausüben (§§ 9 bis 14, 28 und 29). So wird der Mechanismus der arbeitsrechtlichen Normativakte direkt und verbindlich durch das AGB bestimmt und damit auch für die Zukunft die Handhabbarkeit des Arbeitsrechts erheblich verbessert. Der Entwurf enthält durchgängig konkrete Regelungen für die Rechte und Pflichten der Werktätigen und der Betriebe, für die Verantwortung der Leiter sowie für die Rechte der Gewerkschaften bei der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse der Arbeiter und Angestellten und der damit verbundenen Beziehungen. Dies entspricht der wachsenden Rolle des sozialistischen Staates und seines Arbeitsrechts und den daraus resultierenden Erfordernissen, die Rechtsarbeit in der Volkswirtschaft zu qualifizieren. Es erleichtert die Tätigkeit der Betriebsleiter und leitenden Mitarbeiter bei der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation und hilft, die Rechte und Belange der Werktätigen noch besser zu gewährleisten. Zugleich werden die an den Arbeitsrechtsverhältnissen Beteiligten zu einem der sozialistischen Lebensweise entsprechenden Verhalten stimuliert. Diese Konzeption des AGB-Entwurfs führte dazu, daß sein Umfang gegenüber dem GBA erweitert wurde. Dabei ist zu beachten, daß durch die umfassenden, konkreten Regelungen im AGB selbst eine größere Anzahl von Nachfolgevorschriften überflüssig wird. Insgesamt wird die Zahl der arbeitsrechtlichen Normativakte wesentlich reduziert werden können. Zum Gegenstand des Arbeitsrechts Die Präambel des AGB-Entwurfs statuiert die Aufgabe des Arbeitsrechts, „die Beziehungen der Werktätigen im Arbeitsprozeß entsprechend dem sozialistischen Charakter der Arbeit und den von den Anschauungen der Arbeiterklasse bestimmten Prinzipien der sozialistischen Moral zu gestalten Das Arbeitsgesetzbuch ist die grundlegende, in sich geschlossene Regelung des sozialistischen Arbeitsrechts, die die großen Errungenschaften der Arbeiterklasse zum Ausdruck: bringt und den Werktätigen hohe Rechtssicherheit gewährleistet.“ Dementsprechend verpflichtet das AGB die Betriebe und Werktätigen, „ihre wechselseitigen Beziehungen in Wahrnehmung ihrer gesellschaftlichen Verantwortung entsprechend den Aufgaben des Arbeitsrechts und dem Inhalt dieses Gesetzes zu gestalten“. Daraus folgt, daß der Gegenstand des AGB mit dem des Arbeitsrechts übereinstimmt. Die Stellung eines Rechtszweigs im System des sozialistischen Rechts wird wesentlich durch seinen Gegenstand, d. h., durch die von ihm geregelten gesellschaftlichen Verhältnisse sowie durch die ihm untergeordneten Methoden der rechtlichen Regelung bestimmt. Von theoretischem und praktischem Interesse sind die Beziehungen der Arbeitsrechtsverhältnisse zu den von anderen Zweigen des sozialistischen Rechts geregelten gesellschaftlichen Verhältnissen, der Platz des Arbeitsrechts im Rechtssystem, die Wechselwirkung des AGB zu den anderen wichtigen Gesetzen und Verordnungen. Das sozialistische Arbeitsrecht regelt die Arbeitsverhältnisse der Arbeiter und Angestellten. Der Charakter dieser Verhältnisse ist gekennzeichnet durch die von Ausbeutung befreite, kollektive und kameradschaftliche Arbeit in staatlich organisierten Arbeitskollektiven aller Bereiche der Gesellschaft, die auf sozialistischem Eigentum überwiegend auf Volkseigentum beruht und planmäßig nach dem Prinzip des demokratischen Zentralismus bei voller Entfaltung der sozialistischen Demokratie geleistet wird./7/ Das heißt, das sozialistische Arbeitsrecht erfaßt diejenigen gesell- * schaftlichen Beziehungen, die die Angehörigen der 127;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 127 (NJ DDR 1977, S. 127) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 127 (NJ DDR 1977, S. 127)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten unter den Zweck der Untersuchungshaft die gesetzliche Pflicht, keinen Mißbrauch der Rechte bezüglich einer Umgehung des Zwecks der- Untersuchungshaft oder bezüglich der Störung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit -der verantt jg.r.t,Uihnn Arwjnhfii ijteT ijj streb -dor Porson-selbst ontterer unbeteüigt-er Personen gefährden könnterechtzeitig erkannt und verhindert werden. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme bildet generell dfs Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei für die Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen, rechtlich relevanten Handlungen. Die rechtlichen Grundlagen und einige grundsätzliche Möglichkeiten der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

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