Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 122

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 122 (NJ DDR 1977, S. 122); steht kein prinzipieller Unterschied zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten nach einem Verkehrsunfall und dem Verlassen eines beispielsweise durch einen sonstigen Unfall Verletzten. Der Rechtsauffassung des Bezirksgerichts, der Angeklagte habe mit seinem strafbaren Verhalten den Tatbestand der fahrlässigen Tötung im schweren Fall nach § 114 Abs. 2 Ziff. 2 StGB verwirklicht, wird nicht zugestimmt. Der vom Angeklagten benutzte Pfad durfte weder von ihm noch von anderen Bürgern benutzt werden, so daß nicht nur für den Angeklagten, sondern auch für den Entgegenkommenden besondere Vorsicht geboten war. Die Tatsache, daß der Angeklagte darauf vertraute, daß der Pfad in dem Moment, in dem er ihn mit seinem Lastzug befuhr, nicht benutzt wird, was ihn veranlagte, trotz mangelhafter Sicht mit unverminderter Geschwindigkeit (30 km/h) zu fahren, begründet seine strafrechtliche Schuld in Form des § 8 Abs. 1 StGB. Dieses Verhalten des Angeklagten ist aber nicht geeignet, gleichzeitig die Anwendung des § 114 Abs. 2 StGB zu begründen. - Zusammenfassend ist demnach festzustellen, daß der Angeklagte hinsichtlich des ihm zur Last gelegten Handelns wegen fahrlässiger Tötung nach § 114 Abs. 1 StGB in Tatmehrheit mit Verletzung der Pflicht zur Hilfeleistung nach § 119 StGB zu verurteilen war. Unter Berücksichtigung aller Umstände der vom Angeklagten begangenen Straftaten sowie seiner Persönlichkeitsentwicklung ist der Ausspruch einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren angemessen. Zivilrecht § 338 Abs. 3 ZGB. Voraussetzungen, unter denen bei einer Gesundheitsschädigung ein Ausgleichsanspruch des Geschädigten wegen längere Zeit dauernder Beeinträchtigung seines Wohlbefindens zu bejahen ist (hier: Beeinträchtigung der Kaufunktion infolge ausgeschlagener bzw. gelockerter Schneidezähne sowie mit Schmerzen verbundene langwierige zahnärztliche Behandlung). BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 15. November 1976 4 BZB 181/76. Der Verklagte hatte mit dem Ehemann der Klägerin eine Auseinandersetzung. Als die Klägerin versuchte, den Verklagten von ihrem Ehgmann wegzuziehen, versetzte ihr der Verklagte einen Faustschlag ins Gesicht, so daß sie zu Boden stürzte. Durch den Faustschlag verlor die Klägerin einen Schneidezahn, ein weiterer Schneidezahn lockerte sich. Sie ist zur Zeit noch in zahnärztlicher Behandlung. Das Kreisgericht hat den Verklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung auf Bewährung verurteilt. Den Antrag der Klägerin auf Zahlung eines Ausgleichs in Höhe von 200 M wegen Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens hat es zurückgewiesen. Die Klägerin hat insoweit gemäß § 310 StPO, § 147 Abs. 2 ZPO Berufung eingelegt, die Erfolg hatte. Aus den Gründen: Entgegen der Auffassung des Kreisgerichts kam der Senat zu der Feststellung, daß bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Zahlung eines Ausgleichs von 200 M durch den Verklagten gegeben sind. Nach § 338 Abs. 3 ZGB kann die geschädigte Klägerin einen angemessenen Ausgleichsbetrag verlangen, wenn durch den Gesundheitsschaden ihr Wohlbefinden erheblich oder längere Zeit beeinträchtigt wird. Der Klägerin wurde durch die vorsätzliche Körperverletzung des Verklagten ein Sehneidezahn total ausgeschlagen und ein weiterer Schneidezahn gelockert. Bei dem gelok-kerten Schneidezahn besteht die Möglichkeit, daß er sich wieder festigt und erhalten bleibt. Durch diese Zahnschäden ist die Klägerin für längere Zeit in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt. Außer den starken Schmerzen beim Ausschlagen des Schneidezahns hatte sie mehrere Wochen Schwierigkeiten und Schmerzen beim Essen. Sie war vier Wochen ohne Ersatz für den ausgeschlagenen Zahn. Jetzt trägt sie vorübergehend einen herausnehmbaren Ersatz in Form einer partiellen Oberkieferprothese. Dieser Ersatz ist kaufunktionell nur ungenügend geeignet. Es bedurfte auch einer längeren Eingewöhnungszeit, in der die Klägerin nicht richtig beißen konnte bzw. in der das Essen mit Schmerzen verbunden war. Die zahnärztliche Weiterbehandlung im Jahre 1977 erfolgt mit dem Ziel, einen festsitzenden Zahnersatz in Form einer Zahnbrücke anzufertigen. Diese weitere zahnärztliche Behandlung ist ebenfalls mit Schmerzen und Unannehmlichkeiten verbunden. Die Haltbarkeit der Brücke ist auf zehn Jahre begrenzt, so daß die Klägerin danach wieder zahnärztlich versorgt werden muß. Unter diesen Umständen ist bei der Klägerin durch die Gewalteinwirkung des Verklagten für längere Zeit eine Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens i. S. des § 338 Abs. 3 ZGB eingetreten. Die Höhe des Ausgleichsbetrags schätzt der Senat mit 200 M als angemessen ein. Es wurde dabei von den oben ausgeführten tatsächlichen Auswirkungen der vorsätzlichen Körperverletzung durch den Verklagten ausgegangen. § 338 Abs. 3 ZGB. Eine schnell verheilende Gesundheitsschädigung (hier: Impressionsfraktur des Nasenbeins), die weder schmerzhafte ärztliche Eingriffe erfordert noch Folgeschäden nach sich zieht, stellt keine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Geschädigten dar, die eine Ausgleichszahlung gemäß § 338 Abs. 3 ZGB rechtfertigt. BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 18. November 1976 4 BZB 185/76. Der Verklagte hat dem Kläger mit der Hand einen Schlag ins Gesicht versetzt, wodurch der Kläger eine Nasenbeinfraktur erlitt. Gegen den Verklagten wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung durch Strafbefehl eine Geldstrafe von 350 M ausgesprochen. Außerdem wurde er dem Grunde nach zum Schadenersatz verurteilt. Wegen der Höhe des Schadens war die Sache an die Zivilkammer des Kreisgerichts verwiesen worden. Der Kläger hat einen Ausgleich von 120 M für die körperliche Beeinträchtigung beantragt. Diesen Anspruch hat das Kreisgericht abgewiesen. Die vom Kläger gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Die Abweisung des Ausgleichsanspruchs nach § 338 Abs. 3 ZGB durch das Kreisgericht ist nicht zu beanstanden. Die vom Gesetz verlangte bestimmte Schwere bzw. Dauer der auf dem Gesundheitsschaden beruhenden Beeinträchtigungen des Wohlbefindens des Klägers ist durch die ihm vom Verklagten zugefügte vorsätzliche Körperverletzung nicht eingetreten. Zwar ist die Impressionsfraktur des linken Nasenbeins mit einer gewissen Beeinträchtigung des Klägers verbunden gewesen. Es handelt sich jedoch um eine schnell verheilende Verletzung und damit schnell abklingende Beeinträchtigung. Besonders schmerzhafte Eingriffe durch den Arzt sind beim Kläger nicht erforderlich gewesen. Auch Folgeschäden sind nach den beigezogenen ärztlichen Bescheinigungen und Gutachten nicht zu erwarten. Der Facharzt für Allgemeine Medizin Dr. med. B. hat bestätigt, daß die noch laufende Behandlung des Klägers in keinem kausalen Zusammenhang zu dem Unfallgeschehen steht. Das nervenfachärztliche Zusatzgutachten des Chefarztes Dr. sc. med. L. kam zu dem Ergebnis, daß Folgeschäden im Nervensystem mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sind. Die Gesundheitsschädigung hat somit nur zu einer vorübergehenden, unbedeutenden Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Klägers geführt, die keinen, Ausgleichsanspruch rechtfertigt. Die Berufung des Klägers ist deshalb unbegründet und mußte abgewiesen werden. 122;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 122 (NJ DDR 1977, S. 122) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 122 (NJ DDR 1977, S. 122)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilung zu lösen: Gewährleistung einer engen und kameradschaftlichen Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und bei Erfordernis mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit sowie das aufgabenbezogene politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz-und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie wachsende Tragweite. Das bedeutet, daß alle sicherheitspolitischen Überlegungen, Entscheidungen, Aufgaben und Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzuges noch entschiedener an den aktuellen Grundsätzen und Forderungen der Sicherheitspolitik der Partei und des sozialistischen Staates auch der Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit in wachsendem Maße seinen spezifischen Beitrag zur Schaffung günstiger Bedingungen für die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X