Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 110

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 110 (NJ DDR 1977, S. 110); ZGB durch Nachbesserung erfüllen wollen, sondern auch, wenn sich der Käufer nach § 151 ZGB gegenüber dem Verkäufer oder der Vertragswerkstatt bzw. dem Hersteller für den Anspruch auf Nachbesserung entschieden hat. Daraus folgt, daß der Käufer auch in diesen Fällen bei einer nicht fristgemäßen Nachbesserung Ersatzlieferung, Preisminderung oder Preisrückzahlung vom Verkäufer (§ 151 Abs. 1 Ziff. 2, 3 und 4 ZGB) und Ersatzlieferung vom Hersteller (§ 151 Abs. 2 ZGB) fordern kann. Die Frist für die Nachbesserung in der gesetzlichen Garantiezeit kann überschritten werden, wenn dem Käufer für die Dauer der Nachbesserung ein Leihgegenstand zur kostenlosen Nutzung übergeben wird. Die Übergabe eines Leihgegenstands ist ausgeschlossen, wenn dem die Absicht des Käufers über die Verwendung der Ware entgegensteht (z. B. Geschenk) und der Käufer die Ware umgehend benötigt (§ 2 Abs. 3 der DVO). Sollen die Garantieansprüche des Käufers vom Verkäufer oder Hersteller durch Nachbesserung gemäß § 152 Abs. 1 ZGB erfüllt werden, haben Verkäufer oder Hersteller neben der Einhaltung der Frist gemäß § 3 der DVO weitere Bedingungen zu beachten, die sich aus § 2 Abs. 2 der DVO ergeben. Nach dieser Bestimmung ist eine Nachbesserung nur möglich, wenn die Ware nicht mehr als einmal wegen schwerwiegender Mängel oder nicht bereits wiederholt wegen anderer Mängel nachgebessert wurde. Treten an einer Ware nicht schwerwiegende, sondern andere Mängel i. S. der DVO auf, dann bedeutet die Formulierung „nicht bereits wiederholt“, daß mindestens zwei Nachbesserungen möglich sind. Entsprechend den konkreten Bedingungen im Einzelfall können abhängig von der Art des Mangels und seinen Auswirkungen auf den Gebrauchswert aber auch mehr als zwei Nachbesserungen zulässig sein. So ist es z. B. ein erheblicher Unterschied, ob an einem Rasierapparat bereits der Motor und der Scherkopf defekt waren und nachgebessert wurden oder ob an einem Pkw der Scheibenwischer und die nicht mehr schließende Klappe des Kofferraums repariert werden mußten. Tritt an diesen Waren ein dritter Mangel auf, so kann bei dem Rasierapparat eine weitere Nachbesserung unzulässig, beim Pkw jedoch gerechtfertigt sein. Im Interesse des Käufers und auch aus volkswirtschaftlichen Erwägungen kann die Frage, ob dem Käufer mehr als zwei Nachbesserungen zugemutet werden können, nur abhängig vom konkreten Sachverhalt entschieden werden. Aus § 2 Abs. 2 der DVO ergibt sich weiter, daß die Nachbesserung die Wiederherstellung des Gebrauchswerts der Ware durch Auswechselung selbständiger und austauschbarer Teile innerhalb der vorgesehenen Fristen einschließt. Daraus folgt, daß die Sicherung einer einwandfreien Funktionstüchtigkeit der Ware auf diesem Wege die ersatzweise Lieferung einer neuen Ware oder die Preisrückzahlung ausschließt. Kann z. B. die Gebrauchsfähigkeit eines Kühlschranks durch den Einbau eines neuen Kühlaggregats in der vorgesehenen Frist von 10 Tagen (§ 3 Abs. 1 der DVO) einwandfrei wiederhergestellt werden, besteht kein Anspruch auf Lieferung eines neuen Kühlschranks oder auf Rückgabe des Kühlschranks gegen Preisrückzahlung. Für die Nachbesserung innerhalb der gesetzlichen Garantiezeit sind die in § 3 der DVO genannten Fristen verbindlich. Danach gilt für Reglerbügeleisen und Trockenrasierer eine Frist von 8 Tagen, für Fernsehgeräte, Kühlschränke, Wäscheschleudern, Waschmaschinen, Fahrräder und Küchenmaschinen eine Frist von 10 Tagen, für elektroakusti-sche Geräte (außer Fernsehgeräte) eine Frist von 18 Tagen und für Pkws, Motorräder, Mopeds und Uhren eine Frist von 21 Tagen. Die Frist für die Nachbesserung von Pkws, Motorrädern und Mopeds bezieht sich nur auf die Beseitigung derjenigen Mängel, die ihre Funktions-, Betriebsoder Verkehrssicherheit betreffen (■§ 3 Abs. 2 der DVO). Für alle Waren, die diesen Warengruppen nicht zugeordnet werden können, gilt nach § 3 Abs. 3 der DVO eine einheitliche Nachbesserungsfrist von 14 Tagen. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des ZGB über Fristen, die nach Tagen berechnet werden, handelt es sich bei den in der DVO in Tagen angegebenen Nachbesserungsfristen um Kalendertage. Deshalb findet für sie auch § 471 Abs. 3 ZGB Anwendung, wonach die Frist mit dem Ablauf des darauffolgenden Arbeitstages endet, wenn der letzte Tag der Frist ein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Die in der DVO bestimmten Nachbesserungsfristen bezeichnen nicht den Zeitraum, der dem Garantieverpflichteten für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung steht. Sie beginnen nach § 3 Abs. 4 der DVO vielmehr mit der Geltendmachung des Mangels bei einem Garantieverpflichteten. Diese Regelung geht von dem typischen Fall aus, daß sofort darüber zu entscheiden ist, ob der Garantieanspruch anerkannt wird (§ 158 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Ist das wegen der Art des Mangels oder der Ware nicht möglich (§ 158 Abs. 1 Satz 3 ZGB), beginnt die Nachbesserungsfrist gemäß § 3 Abs. 4 der DVO mit der Mitteilung über die Anerkennung des Mangels durch den Verkäufer, die in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung des Garantieanspruchs zu erfolgen hat. Hervorzuheben ist die Bestimmung des § 3 Abs. 5 der DVO, wonach die Garantieverpflichteten die Nachbesserungsfristen kontinuierlich zu verkürzen haben. Auch diese Bestimmung orientiert die Betriebe auf eine immer bessere Durchsetzung der Interessen der Bürger. Von Staatsorganen und wirtschaftsleitenden Organen festgelegte kürzere Nachbesserungsfristen werden von den in der DVO geregelten Fristen nicht berührt; d. h. es gelten dann die kürzeren Fristen. Fristen für die Nachbesserung im Rahmen der Zusatzgarantie Die in den §§ 2 und 3 der DVO geregelten Bedingungen und Fristen für die Nachbesserung sowie die sich aus ihrer Verletzung ergebenden rechtlichen Konsequenzen treffen nach § 1 Abs. 2 der DVO nicht für die Nachbesserung im Rahmen der Zusatzgarantie (§ 150 ZGB) zu. Bei der Zusatzgarantie sind im allgemeinen nur bestimmte Garantieleistungen vorgesehen, in der Regel die Nachbesserung. Die Verpflichtung des Garantiegebers, die berechtigten Garantieansprüche des Käufers durch andere Garantieleistungen zu erfüllen, ist daran gebunden, daß der Mangel durch die vorgesehene Garantieleistung, die Nachbesserung, nicht beseitigt werden kann (-§ 150 Abs. 2 ZGB). Das hauptsächliche Kriterium, ob andere Garantieleistungen zu erfüllen sind, liegt hier in erster Linie darin, daß die Nachbesserung objektiv nicht geeignet ist, die Ursachen und Auswirkungen des Mangels zu beseitigen. Die Gesichtspunkte, daß die Beseitigung des Mangels in einer angemessenen Frist erfolgt und wie oft die betreffende Ware bereits nachgebessert wurde, können bei der Zusatzgarantie nur ergänzend für die Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob durch die bei der Zusatzgarantie vorgesehenen Garantieleistungen der Mangel beseitigt werden kann oder nicht. Um den zeitlichen Aspekt auch bei der Wiederherstellung des Gebrauchswerts im Rahmen der Zusatzgarantie ausreichender und überschaubar zu berücksichtigen, empfiehlt es sich für die Hersteller, abhängig von der konkreten Ware und den dafür vorhandenen Voraussetzungen entsprechende Fristen in den Garantiebedingungen für die Zusatzgarantie festzulegen. Reklamationen von Waren an einem anderen Ort als dem des Kaufs Nach § 157 Abs. 3 ZGB kann der Käufer seine Garantieansprüche auch an einem anderen Ort als dem des Kaufs geltend machen. Diese Möglichkeit ist auf den Kauf im sozialistischen Einzelhandel (volkseigener und konsumgenossenschaftlicher Einzelhandel einschließlich Kommis- 110;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 110 (NJ DDR 1977, S. 110) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 110 (NJ DDR 1977, S. 110)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der dazu von mir erlassenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen; Gewährleistung der erforderlichen medizinischen Betreuung sowie der notwendigen materiell-technischen Sicherstellung für den ordnungsgemäßen Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens dar, der unter konsequenter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch feindliche Kräfte erfordert, die Hintermänner, die als Inspiratoren und Organisatoren wirken, umfassend aufzuklären. Gegen sie muß der Hauptschlag geführt werden.

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