Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 11

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 11 (NJ DDR 1977, S. 11);  der Erweiterung der allgemeinen Verhaltenspflichten, deren Verletzung Verantwortlichkeit für dadurch verursachte Schäden nach sich zieht; der Erweiterung der Ersatzpflicht auf jeden materiellen Schaden, der dem Verletzten rechtswidrig zugefügt wurde, und zwar ohne die (die frühere Regelung kennzeichnende) Voraussetzung, daß durch die Pflichtverletzung bestimmte sog. Rechtsgüter oder subjektive Rechte verletzt werden; der veränderten Berücksichtigung der subjektiven Voraussetzungen; ihre Prüfung und ihr Nachweis sind nicht mehr Voraussetzung der Verantwortlichkeit, vielmehr bildet das Fehlen des Verschuldens für den verantwortlichen Bürger einen Befreiungsgrund/5/; der Erweiterung der Verantwortlichkeit der Betriebe für ihre Mitarbeiter (§ 331) und der Beschränkung der Entlastungsmöglichkeit der Betriebe (§ 334); der Ausdehnung der Fälle der erweiterten Verantwortlichkeit, die eine Befreiung von der Ersatzpflicht grundsätzlich ausschließen; der weitgehenden Beseitigung von Haftungssummenbegrenzungen bei der erweiterten Verantwortlichkeit. Mit der weiteren gesellschaftlichen Entwicklung werden die Anforderungen an das gegenseitige Verhalten wachsen, werden sich Verantwortung und Rechtspflichten dementsprechend bestimmen. Daraus ergibt sich auch die weitere Entwicklung der Anwendung der Maßstäbe der Verantwortlichkeit. Der vom ZGB verwendete Begriff der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit umfaßt nicht die subjektive Seite der Pflichtverletzung, umfaßt kein Verschulden, keine subjektive Vorwerfbarkeit./6/ Die zivilrechtliche materielle Verantwortlichkeit für Schadenszufügung umfaßt somit ebenso Fälle vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung wie auch bestimmte Fälle von Schadensverursachungen durch bloßes objektives Nichtbeherrschen eines Verantwortungsbereichs./?/ Allgemeine Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht Die allgemeinen Voraussetzungen der Verpflichtung zum Schadenersatz (Ersatzpflicht) enthält § 330. Es sind dies die Pflichtverletzung, der Schadenseintritt, die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden und die Rechtswidrigkeit der Schadensverursachung. /5/ Der Geschädigte braucht daher nicht zu prüfen, ob der Verantwortliche schuldhaft gehandelt hat, vielmehr ist es Sache des Verantwortlichen, sich selbst und dem anderen Rechenschaft über Schuld oder NiChtschuld zu legen. 16/ Daran ändern die Befreiungsimögliehkeiten der §§ 333, 334 nichts. So wie die Sanktionen der vertraglichen Verantwortlichkeit außer der Schadenersatzpflicht weder eine Verschuldensvermutung noch eine Entlastungsmöglichkeit kennen, schließen auch die Vorschriften über die erweiterte Verantwortlichkeit (§§ 343 ff.) die Befreiungsmöglichkeiten der §§ 333, 334 aus. Der vom ZGB verwendete Begriff der Verantwortlichkeit unterscheidet sich damit von Verantwortlichkeitsbegriffen, denen Verschulden immanent ist. Das ist besonders im Strafrecht der Fall. Es gibt zwar theoretische Bemühungen um einen für alle Rechts-zweige ednhedtUChen Begriff der rechtlichen Verantwortlichkeit. Siie sind aber - abgesehen vom Problem der Haftung ohne Rücksicht auf Verschulden schon dadurch erschwert, daß dis Verantwortlichkeit in den einzelnen Rechtszweigen sehr verschiedene Rechtsfolgen umfaßt, daß für einzelne Rechtszweige verschiedene Schuldbegriffe normiert sind und die feechtsanwendung bestimmen, daß die Schuld teils vermutet wird, teils naciigewlesen werden muß, und daß teilweise auch eine Verantwortlichkeit für Dritte besteht. n/ Das gilt ersit recht für den zivilrechtlichen Begriff der (vertraglichen) materiellen Verantwortlichkeit, soweit er nicht die Wiedergutmachung von Schäden betrifft. Auch in diesen Fällen folgt die Verantwortlichkeit aus der objektiven Pflichtverletzung, entsteht jedoch unmittelbar durch sie, also nicht aus ihren Folgen. Dennoch ist die materielle Verantwortlichkeit nicht nur Haftung. Materielle Verantwortlichkeit ist Einstehenmüssen für objektives Nichtbeherrschen des jeweiligen Verantwortungsbereichs und insoweit auch Verantwortlichkeit für Dritte (z. B. g§ 82 Abs. 2, 345 Abs. 2). Die zur Leistung verpflichtete Versicherung ist dagegen für den zu ersetzenden Schaden nicht verantwortlich; sie haftet jedoch. Pflichtverletzung Die Ersatzpflicht setzt voraus, daß ein materieller Schaden infolge einer Pflichtverletzung eingetreten ist. Als eine die Verantwortlichkeit auslösende Pflichtverletzung kommt jede Verletzung der allgemeinen Verhaltenspflichten in Betracht, unabhängig davon, ob sie in besonderen Vorschriften (z. B. des StGB) geregelt sind oder sich allgemein aus den Bestimmungen der §§ 323 bis 325 ableiten. Es muß jedoch die Verletzung einer Rechtspflicht, nicht lediglich einer moralischen Verpflichtung vorliegen. Soweit’ besondere Pflichten verletzt werden, die gegenüber bestimmten Partnern bestehen (insbesondere vertragliche Pflichten), gehen die hierfür geltenden spezielleren Verantwortlichkeitsregelungen (des Vertragsrechts, des Arbeitsrechts, des Wirtschaftsrechts usw.) vor. Diese Regelungen lassen die Anwendbarkeit der §§ 330 ff. lediglich für die Ersatzpflicht im Rahmen der zivilrechtlichen vertraglichen Verantwortlichkeit auf Grund der besonderen Verweisung des § 93 zu./8/ Die zivilrechtlichen Verantwortlichkeitsbestimmungen sind nicht für Schäden anzuwenden, die durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher Organe oder Einrichtungen in Ausübung staatlicher Tätigkeit verursacht werden. Für derartige Schäden, die Bürgern oder ihrem persönlichen Eigentum rechtswidrig zugefügt wurden, haftet nach dem Gesetz zur Regelung der Staatshaftung Staatshaftungsgesetz vom 12. Mai 1969 (GBl. I S. 34) das jeweilige staatliche Organ oder die staatliche Einrichtung. Der Ersatzanspruch ist kein zivilrechtlicher Anspruch und kann nicht gerichtlich geltend gemacht werden./9/ Insoweit besteht auch keine Haftpflichtversicherung (vgl. § 6 Abs. 2 der VO über die Versicherung der staatlichen Organe). Die Schadenersatzpflicht staatlicher Organe und staatlicher Einrichtungen als Teilnehmer am Zivilrechtsverkehr richtet sich dagegen nach den Vorschriften des Zivilrechts. So haftet eine staatliche Einrichtung als Anlieger einer Straße für die Schädigung von Straßenpassanten infolge Verletzung der Streupflicht ebenso nach den Vorschriften des Zivilrechts wie ein Betrieb oder ein Bürger als Anlieger. Die Unterscheidung ist auch insofern von praktischer Bedeutung, als die Haftung für zivilrechtliche Schadenersatzansprüche gegen staatliche Organe regelmäßig von der Staatlichen Versicherung übernommen wird, während diese in Fällen der Staatshaftung nicht einzustehen hat. Da für den betroffenen Bürger u. U. schwer zu erkennen sein kann, ob ein Fall der Staatshaftung vorliegt, leistet in Zweifelsfällen auf Antrag zumeist die angerufene Versicherung für das Staatsorgan und umgekehrt dieses für die Versicherung, um den Bürger zunächst einmal sicherzustellen. Gegebenenfalls erfolgt dann die Ausgleichung zwischen Versicherung und Staatsorgan. Die Prüfung, ob eine Rechtspflicht verletzt worden ist, erübrigt sich in der Regel dann, wenn der Schaden durch aktives Handeln verursacht wurde. Hier liegt stets eine Pflichtverletzung vor, wenn nicht ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund für die Schadenszufügung besteht. Die Prüfung wird dort bedeutsam, wo Schäden durch Un- 161 Die Vorschriften des Zivilrechts sind auch für Schadenersatzansprüche zwischen Betrieben aus außervertraglicher Verantwortlichkeit anzuwenden, soweit die Folgen der Pflichtverletzungen nicht in besonderen Rechtsvorschriften (z. B. des Immissionsrechts) geregelt sind. Für die Entscheidung ist das Staatliche Vertragsgericht zuständig. 191 Abweichend geregelt ist die Haftung bei bestimmten Impf-sChäden (insbesondere bei Pflichtimpfungen). Die Entschädigungsregelung folgt hier im wesentlichen den zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 338, 339; darüber hinaus kann das Gericht, falls die Haftung für den Schaden feststeht, über die Höhe der Entschädigung entscheiden (vgl. insbesondere §§ 11 Abs. 3, 14 Abs. 2 der 2. DB zum Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen - Schutzimpfungen und andere Schutzanwendungen vom 27. Februar 1975 [GBl. I S. 353]). Unberührt bleiben dagegen die Ansprüche wegen Gesundheltsi-sChädigung infolge medizinischer Eingriffe. Die durch die AO über die Erweiterung der materiellen Unterstützung der Bürger bei Schäden infolge medizinischer Eingriffe vom 16. Dezember 1974 (GBl. 1975 I S. 59) vorgesehene Unterstützung für Schäden trotz richtigen und pflichtgemäßen Handelns begründet keine zivilrechtlichen Ansprüche; deshalb können solche auch nicht gerichtlich geltend gemacht werden. 11;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 11 (NJ DDR 1977, S. 11) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 11 (NJ DDR 1977, S. 11)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung sowie zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Organe für Staatssicherheit, schöpferische Initiative, hohe militärische Disziplin, offenes und ehrliches Auftreten, Bescheidenheit, kritisches und selbstkritisches Verhalten in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen verwirklichen, Störungen verursachen und der gesellschaftlichen Entwicklung in der Schaden zufügen kann. Es geht vor allem auch darum, rechtzeitig solche feindlich-negativen Kräfte im Innern der bewußt die Konfrontation mit den Sicherheitsorganen anstreben, haben sich die Leiter, die Mitarbeiter der Linie künftig auf ein Ansteigen dieser feindlich-negativen Aktivitäten, insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit um nur einige der wichtigsten Sofortmaßnahmen zu nennen. Sofortmaßnahmen sind bei den HandlungsVarianten mit zu erarbeiten und zu berücksichtigen.

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