Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 108

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 108 (NJ DDR 1977, S. 108); Die Reduzierung der Zahl der Vollversammlungen, die in großen LPGs notwendig wird, bedeutet keine Einschränkung der genossenschaftlichen Demokratie. Wesentlich erscheint, darauf hinzuweisen, daß das neue Musterstatut neue, in den bisherigen LPG-rechtlichen Regelungen nicht bekannte Formen der eigenverantwortlichen Regelung des genossenschaftlichen Lebens durch die Genossenschaftsbauern vorsieht: monatlich sind Brigade- bzw. Abteilungsversammlungen durchzuführen, wo die Mitglieder über wichtige Probleme der Entwicklung ihrer LPG beraten. Von großer Bedeutung für die weitere Stärkung der genossenschaftlichen Demokratie sind auch die Brigade- bzw. Abteilungsräte, die als Beratungsorgane des jeweiligen Einzelleiters in neuer Weise der Einbeziehung der Genossenschaftsbauern in die Leitung und Planung ihrer Betriebe und damit der Erhöhung ihrer Verantwortung für das betriebliche Geschehen dienen. Besonders deutlich wird die Weiterentwicklung des LPG-Rechts bei der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse. Es wird möglich und notwendig, daß zur Konkretisierung des Rechts und der Pflicht zur Teilnahme an der Arbeit eine schriftliche Arbeitsvereinbarung zwischen LPG und Genossenschaftsbauer abgeschlossen wird. Hier werden der spezialisierten und industriemäßigen Produktion entsprechende Regelungen über die Festlegung der Arbeitsaufgabe, des Arbeitsortes und der Vergütung der Arbeitsleistung für die Gestaltung der genossenschaftlichen Arbeitsverhältnisse wirksam. Zu berücksichtigen ist ferner, daß Genossenschaftsbauern auch in anderen Betrieben in und außerhalb der Landwirtschaft eingesetzt werden müssen, z. B. in KfL. Damit kommt es zu weiteren Formen des direkten Zusammenwirkens von Genossenschaftsbauern und Arbeitern, die die Regelung der Arbeitsverhältnisse beeinflussen. Mit dem Vorliegen des Musterstatuts der LPG Pflanzenproduktion entstehen weitere Aufgaben zur Festigung und Weiterentwicklung der kooperativen Beziehungen. Diesem Bereich ist ein ganzer Abschnitt des Musterstatuts gewidmet. Annäherung und Verflechtung der Rechtszweige, die sich auf die Landwirtschaft beziehen In den letzten Jahren wird in der LPG-Rechtswissenschaft der sozialistischen Länder eine umfangreiche und interessante Diskussion zu der Frage geführt, ob sich im Zusammenhang mit der weiteren Annäherung der Klasse der Genossenschaftsbauern an die Arbeiterklasse, mit der Einführung industriemäßiger Produktionsmethoden, der zunehmenden Verflechtung der Landwirtschaft mit anderen Zweigen der Volkswirtschaft ein neuer Rechtszweig Agrarrecht herausbildet. Hierzu gibt es in der Wissenschaft unterschiedliche Meinungen./15/ Nach allgemein anerkannter Auffassung versteht man unter dem sozialistischen Rechtssystem die nach bestimmten Kriterien in einzelne Rechtszweige gegliederte Gesamtheit der geltenden Rechtsnormen. Das grundlegende Systematisierungskriterium sind der Regelungsgegenstand und die von ihm abgeleiteten Methoden der rechtlichen Regelung. Die Bedeutung der Systematisierung des Rechts ist u. a. darin zu sehen, daß sie zur effektiveren Gesetzgebung und Rechtsverwirklichung beiträgt, ordnend auf die juristische Ausbildung einwirkt und die rechtswissenschaftliche Forschung erleichtert/16/ Geht man von diesen Prämissen aus, kommt man zu der Auffassung, daß die Begriffe Rechtszweig, Zweig der Gesetzgebung, Lehrdisziplin, Forschungsdisziplin von ihrem Gegenstand her übereinstimmen müssen. Tatsächlich ist dies auch weitgehend /15/ Vgl. Agrarrecht (Grundriß), Berlin 1976, S. 15 fl.; LPG-ReCht (Lehrbuch), Berlin 1976, S. 56; ferner L. Schramm/R. Schüsseler, „LPG-Recht Agrarrecht - Genossenschaftsrecht“, Staat und Recht 1975, Heft 11/12, S. 1594 ff.; R. Steding, „Agrarrecht - komplexes Rechtsgebiet“, Staat und Recht 1976, Heft 2, S. 182 ff.; R. Arlt, „Rechtssystem und Rechtswissenschaft“, Staat und Recht 1976, Heft 6, S. 639 ff. /16/ Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie, a. a. O., S. 450 ff. der Fall, wenn man an solche Gebiete wie das Zivilrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht denkt. In der DDR wird das Agrarrecht als „komplexes Rechtsgebiet“ bezeichnet, „das die auf den Reproduktionsprozeß der Landwirtschaft im Rahmen des volkswirtschaftlichen Agrar-Industrie-Komplexes bezogenen Normen aus verschiedenen Zweigen des sozialistischen Rechtssystems in sich vereinigt“.UV Unbestritten ist, daß sich das LPG-Recht mit der Herausbildung der Klasse der Genossenschaftsbauern entwickelt hat. Seine Aufgabe besteht jetzt darin, die Klasse der Genossenschaftsbauern in einem längeren Zeitraum über den genossenschaftlichen Weg zum Kommunismus zu füh-ren./18/ Deshalb behält das LPG-Recht seine Spezifik als Rechtszweig. Es ist auch nach wie vor Gegenstand der Gesetzgebung, wie die Entwürfe der neuen Musterstatuten beweisen. Wenn das Fortbestehen des LPG-Rechts als Rechtszweig, Zweig der Gesetzgebung, Lehr- und Forschungsdisziplin bejaht wird, so ist doch gleichzeitig nicht zu übersehen, daß es unter den neuen gesellschaftlichen Entwicklungsbedingungen mit Notwendigkeit zu einer Annäherung derjenigen Rechtszweige kommen muß, die auf die Landwirtschaft Bezug nehmen, und daß Regelungen anderer Rechtszweige in das LPG-Recht einfließen. Bis zum Beginn des Übergangs der Landwirtschaft zur industriemäßigen Produktion auf dem Weg der Kooperation konnte man den Regelungsgegenstand des LPG-Rechts im einzelnen genossenschaftlichen Betrieb sehen. Allerdings beschränkte sich das LPG-Recht auch in dieser Zeit nicht auf die Regelung der sog. inneren Beziehungen. Kooperative Beziehungen entwickelten sich nach dem Übergang aller Bauern zur genossenschaftlichen Produktion bereits zu Beginn der 60er Jahre im Bauwesen, in der Melioration und Waldbewirtschaftung, später auch in bestimmten Zweigen der Tierproduktion. Hierfür wurden inzwischen nicht mehr geltende Musterstatuten erlassen, die ihre rechtliche Grundlage in § 23 LPG-Gesetz hatten. Mit der Weiterentwicklung der Produktivkräfte änderte sich der Inhalt der Kooperationsbeziehungen: sie bezogen sich mehr und mehr auf den landwirtschaftlichen Reproduktionsprozeß selbst. Mit der Herausbildung dieser Kooperationsbeziehungen tritt die Gestaltung des Reproduktionsprozesses über die Grenzen der einzelnen LPG hinaus. Die Entwicklung der Klasse der Genossenschaftsbauern und des genossenschaftlichen Eigentums kann mit dem Blick auf eine LPG allein folglich rechtlich nicht mehr erfaßt werden. Als Konsequenz ist daraus m. E. abzuleiten, daß sich das LPG-Recht als Rechtszweig und als Lehr- und Forschungsdisziplin nicht auf die sog. inneren Beziehungen beschränkt. Neben diese treten als sein Gegenstand bestimmte „Außenbeziehungen“, und zwar insoweit, als sie die gemeinsame Leitung des Reproduktionsprozesses mehrerer Betriebe zum Gegenstand haben. Es handelt sich dabei im wesentlichen um folgende Beziehungen: 1. Die Bildung gemeinschaftlicher Betriebe und die Gestaltung der Beziehungen zwischen ihnen und den daran Beteiligten (z. B. Verhältnisse zwischen einer KAP und einer LPG Tierproduktion) sowie die Beziehungen zwischen LPGs Pflanzenproduktion und LPGs Tierproduktion. 2. Die rechtliche Gestaltung der Kooperationsbeziehungen, soweit sie den Reproduktionsprozeß der Pflanzenproduktion zum Gegenstand haben, also insbesondere die rechtliche Regelung der Beziehungen zwischen LPG Pflanzenproduktion, ACZ, KfL und weiteren Betrieben. Auch die sich entwickelnden Agrar-Industrie-Vereinigungen wären unter diesem Gesichtspunkt zum Gegenstand des LPG-Rechts und der LPG-rechtlichen Lehre und Forschung zu zählen. /17/ R. Steding, a. a. O., S. 185. /18/ Vgl. LPG-Recht, a. a. O., S. 52. - Nach N. D. Kasanzew (Kolchosrecht, HoChschullehrbuCh, Moskau 1972, S. 32 [russ.]) hat das sowjetische Kolchosrecht zum Ziel, „den genossenschaftlichen Sektor zu festigen und die Hinführung der Bauernschaft zum Kommunismus über das Genossenschaftssystem zu gewährleisten“. 108;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 108 (NJ DDR 1977, S. 108) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 108 (NJ DDR 1977, S. 108)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

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