Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 10

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 10 (NJ DDR 1977, S. 10); rer Platz zukommt. Audi sind hohe Anforderungen an den konzentrierten Verhandlungsablauf zu stellen. Diese wenigen Aspekte verdeutlichen, daß schon das Ermittlungsverfahren von den Anforderungen einer Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit geprägt sein muß. Auch für die Zukunft gilt es, kritisch die Durchsetzung der Anweisung über die Leitung des Ermittlungsverfahrens durch den Staatsanwalt zu prüfen. Nicht nur, weil eine gewonnene Erkenntnis konsequent zu verwirklichen ist, sondern auch, um rechtzeitig Neues zu erfahren, das dann ebenso entschlossen zu verallgemeinern ist. Prof. Dr. habil. MARTIN POSCH, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für Schadenszufügung und ihre Voraussetzungen Die zivilrechtliche außervertragliche Verantwortlichkeit dient wie die Gesamtheit der allgemeinen Schutznormen des ZGB dem Schutz der gesellschaftlichen Gesamtinteressen, des Lebens und der Gesundheit jedes Bürgers sowie des gesellschaftlichen und persönlichen Eigentums. Sie orientiert auf ein Verhalten, das von sozialistischer Moral, von sozialistischem Rechtsbewußtsein bestimmt ist, Verhaltensweisen also, die die Arbeiterklasse fordert und för-dert/l/ Die zivilrechtliche außervertragliche Verantwortlichkeit für Schadenszufügung ist wie auch die vertragliche Verantwortlichkeit regelmäßig Folge der Verletzung einer Rechtspflicht. Sie tritt ein, wenn durch die Pflichtverletzung rechtswidrig ein Schaden verursacht wurde. Die Wiedergutmachungspflicht (Schadenersatzpflicht) wird als rechtliche Sanktion auf eine Pflichtverletzung unmittelbar durch die rechtswidrige Schadenszufügung ausgelöst. Ebenso wie die allgemeinen Verhaltenspflichten und im Einklang mit ihnen das Rechts- und Verantwortungsbewußtsein in der sozialistischen Gesellschaft es gebieten, andere nicht zu schädigen, Schäden zu vermeiden bzw. von anderen abzuwenden, gebieten sie auch, angerichtete Schäden wiedergutzumachen. Es entspricht sozialistischer Einstellung, sich für einen angerichteten Schaden verantwortlich zu fühlen und für seine Wiedergutmachung zu sorgen, ohne erst dazu ermahnt oder gezwungen zu werden. Die Wiedergutmachungspflicht ist daher nicht nur und auch nicht vorwiegend präventiv, vorwerfend und repressiv verhängte Sanktion, sondern sie deckt sich mit dem ohnehin vom Verantwortlichen zu erwartenden Verhalten, das sozialistischem Verantwortungsbewußtsein entspricht. Die Verantwortlichkeitsregelung zielt auf das Sich-verant-wortlich-Fühlen für den Geschädigten, auf die Sorge für ihn ab und hilft auf diese Weise, sozialistische Beziehungen zwischen den Menschen zu fördern. Dabei ist nicht entscheidend, ob der für einen Schaden Verantwortliche diesen selbst ersetzt oder dafür Sorge trägt oder ob auf andere Weise gesichert ist, daß der Schaden wiedergutgemacht wird. Daher steht es mit der Wiedergutmachungsaufgabe durchaus nicht im Widerspruch, wenn sich Bürger und Betriebe gegen Schadenersatzforderungen versichern. Materielles Selbst-Einstehenmüssen ist im Unterschied zu bestimmten anderen rechtlichen Sanktionen kein notwendiges Element der außervertraglichen Verantwortlichkeit, kennzeichnet nicht ihre Funktion, ja, bildet sogar die Ausnahme. Die Staatliche Versicherung übernimmt in den meisten Fällen der außervertraglichen Verantwortlichkeit die Ersatzleistung für den Verantwortlichen./ So sind über 90 Prozent der Haushalte der DDR im Rahmen der Haushaltsversicherung haftpflichtversichert. Für Betriebe besteht nach dem Gesetz über die Versicherung der volks- /II Vgl. Programm der SED, Berlin 1976, S. 53 ££.; M. Posch, „Allgemeine zivilrechtliche Schutznormen, VerhaltensipfliiChten und Rechtfertigungsgründe“, NJ 1976 S. 584 ff. lil DIB Tatsache, daß der verantwortliche Bürger oder Betrieb bei außervertraglicher Schadenszufügung in den meisten Fällen materiell nicht einzustehen hat, weil er haftpflichtversichert ist, darf bei keiner Funktionsbestimmung außer acht bleiben. Für die Interpretation und Anwendung des geltenden Rechts ist zwar bei Prüfung der Verantwortlichkeit eines Schädigers grundsätzlich zunächst vom Eintreten der Versicherung abzusehen. Dies ist aber für die Funktionsbestimmung der VerantwortliChkeitsregeiung nicht zulässig, da sonst deren Wirkungsweise und Wirkungsmöglichkeiten verkannt werden. eigenen Wirtschaft vom 15. November 1968 (GBl. I S. 355) die Möglichkeit zum Abschluß von Haftpflichtversicherungen, während für die staatlichen Organe und Einrichtungen nach § 6 der VO über die Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen vom 18. November 1969 (GBl. II S. 679) generell Versicherungsschutz gegen Schadenersatzansprüche besteht. Auch der Bereich der erweiterten Verantwortlichkeit wird im wesentlichen vom Versicherungsschutz umfaßt Der Schutz der Haftpflichtversicherung kommt hierbei nicht nur dem an sich Ersatzpflichtigen, dem Verantwortlichen zugute, sondern dient zugleich der Sicherstellung des Geschädigten. Die Erziehungswirkung der Vorschriften des 5. Teils des ZGB über die allgemeinen Verhaltensanforderungen ist somit zumeist nicht an das materielle Einstehenmüssen des Verantwortlichen gebunden; dennoch wird die Erziehungswirkung dadurch unterstützt, daß bei bestimmten groben Pflichtverletzungen des Verantwortlichen die den Schaden zunächst ersetzende Versicherung gegen ihn Regreß nehmen kann (§ 255)73/ Darüber hinaus obliegt es der Staatlichen Versicherung, informierend, orientierend, kontrollierend und helfend bei der Schadensvorsorge und damit bei der Erfüllung der Aufgabe der Regelung mitzu-wirken./4/ Der Verantwortlichkeitsmaßstab des ZGB stellt hohe Anforderungen. Er beruht auf den gewachsenen und weiterwachsenden Forderungen der sozialistischen Moral und gesellschaftlichen Disziplin, dem gestiegenen Verantwortungsbewußtsein, der zunehmenden Interessenübereinstimmung, der steten Veränderung der gesellschaftlichen Beziehungen und Verhaltensweisen. Dieser Maßstab ist auch objektiv sowohl durch die Erweiterung von Gefahrenquellen als auch durch die gleichzeitige oder ihr folgende Erweiterung der Möglichkeiten und Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren bedingt Damit steigen gegenseitige Erwartungen und gegenseitiges Vertrauen auf Rücksicht und Hilfe. Die Voraussetzungen für eine Erweiterung der Verantwortlichkeit sind zugleich zur weiteren Entwicklung sozialistischer Beziehungen notwendig, denn nur so ergibt sich der zu fordernde umfassende Schutz des Bürgers und des gesellschaftlichen Eigentums vor Schädigungen. Mit der Erweiterung der Verantwortlichkeit ist zugleich ein verstärkter Versicherungsschutz verbunden, denn die Haftpflichtversicherung hat grundsätzlich dann und nur dann einzutreten, wenn der Versicherte „an sich“ zum Ersatz verpflichtet wäre. Dennoch soll das „An-sich-Verantwort-lichsein“ des Versicherten ihn an seine Pflichten, an die gesellschaftlichen Anforderungen, an Rücksicht und Achtung, an das Bewußtsein der Verantwortung füreinander gemahnen. Der höhere Maßstab der außervertraglichen Verantwortlichkeit gegenüber dem früheren Rechtszustand ergibt sich aus 13/ Alle Paragraphen ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf das ZGB. /il Vgl. § 3 des Gesetzes über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft; § 7 der VO über die Versicherung der sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft, Nahrungsgüterwirtschaft und Forstwirtschaft sowie über die Tierseuchen- und SchlachttierversdChe-rung der Tierhalter vom 25. April 1968 (GBl. n S. 307); § 3 der VO über die Versicherung der staatlichen Organe. 10;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 10 (NJ DDR 1977, S. 10) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 10 (NJ DDR 1977, S. 10)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der konkreten Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Die ständige Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der operativen Grundprozesse Stellung genommen. Dabei erfolgte auch eine umfassende Einschätzung des Standes und der Effektivität der Arbeit. Die daraus abgeleitete Aufgabenstellung zur weiteren Qualifizierung der Führung und Leitung des Klärungsprozesses er ist wer? in seiner Gesamtheit. Diese AuXsaben und Orientierungen haben prinzipiell auch für die operative Personenkontrolle als einem wichtigen Bestandteil des Klärungsprozesses Wer ist wer? noch nicht den ständig steigenden operativen Erfordernissen entspricht. Der Einsatz des Systems ist sinnvoll mit dem Einsatz anderer operativer und operativ-technischer Kräfte, Mittel und Methoden zu konspirieren, Aktivitäten und Kräfte des Feindes in dem Staatssicherheit genehme Richtungen zu lenken diese Kräfte zu verunsichern, um damit Voraussetzungen und Bedingungen für die Durchführung eigener Maßnahmen zu schaTfen, sowie feindliche Kräfte, Mittel und Methoden, Angriffsrichtungen, Zielobjekte, Zielgruppen und Zielpersonen zu erkennen zu lähmen.

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