DDR - Neue Justiz (NJ), 31. Jahrgang 1977 (NJ 31. Jg., Jan.-Dez. 1977, Ausg.-Nr. 1-18, S. 1-668)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 570 (NJ DDR 1977, S. 570); ?570 Neue Justiz nachtraeglichen Pruefung einer Erfindung gemaess ? 6 PatAendG abgeaendert werden kann. BG Leipzig, Urteil vom 1. Maerz 1977 4 BZP 28/76. Die Prozessparteien sind gemeinsam Erfinder und Inhaber eines Wirtschaftspatents. Die Patentanmeldung ist am 19. Januar 1972 erfolgt. Das am 12. November 1972 gemaess ? 5 PatAendG ausgegebene Patent ist im nachtraeglichen Pruefungsverfahren gemaess ? 6 PatAendG am 5. Januar 1976 teilweise aufgehoben worden. Nach der Patentanmeldung kam auf Verlangen des Betriebes am 7. Februar 1972 auf der Grundlage des ungeprueften Patents eine eigenhaendig unterschriebene Vereinbarung zwischen den Prozessparteien zustande, wonach im Fall eines durchsetzbaren Verguetungsanspruchs die Lei-stungs- und Verguetungsanteile der Miterfinder je 20 Prozent betragen. Im Ergebnis des nachtraeglichen Pruefungsverfahrens begehrte der Klaeger eine Neuaufteilung der Anteile. Die Verklagten versuchten, auf der Grundlage der urspruenglichen Vereinbarung ihre Ansprueche durchzusetzen. Sie riefen, nachdem eine Klaerung im Betrieb gescheitert war, die Konfliktkommission des Betriebes und die Kammer fuer Arbeitsrechtssachen an, die sich jedoch fuer unzustaendig erklaerten. Mittlerweile hat der Betrieb die der Hoehe nach unstreitige Verguetungssumme beim zustaendigen Staatlichen Notariat hinterlegt und den Prozessparteien die Klaerung des Rechtsstreits vor dem Bezirksgericht Leipzig (Patentgericht) empfohlen. Mit der Begruendung, das gemaess ? 6 PatAendG ausgegebene Patent sei insbesondere hinsichtlich der Erfindungsaufgabe und des Patentanspruchs 1 gegenueber der urspruenglichen Fassung in seinem Wortlaut so veraendert worden, dass sich hieraus zugunsten des Klaegers eine wesentliche Einschraenkung und Veraenderung der als patentwuerdig anerkannten technischen Loesung ergebe, hat der Klaeger beantragt, die Verguetungsvereinbarung vom 7. Februar 1972 ueber das angemeldete Wirtschaftspatent dahin abzuaendern, dass anstelle von je 20 Prozent Verguetung an die Prozessparteien dem Klaeger 60 Prozent und den Verklagten zu 1 bis 4 je 10 Prozent der Verguetung zustehen. Die Verklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie vertreten die Auffassung, dass die Aufgabenstellung der Erfindung unveraendert geblieben sei und der Erfindungsgegenstand im nachtraeglichen Pruefungsverfahren keine einschneidende Aenderung erfahren habe. Die Klage hatte keinen Erfolg. Aus den Gruenden: Der Senat hatte auf der Grundlage der gestellten Antraege den Sachverhalt unter drei Gesichtspunkten zu pruefen: 1. Ist die Klage zulaessig und die Zustaendigkeit des angerufenen Gerichts gegeben? 2. Wurde der Erfindungsgegenstand im Ergebnis des nachtraeglichen Pruefungsverfahrens veraendert? 3. Was sind die rechtlichen Voraussetzungen der Vertragsaenderung ueber die Leistungs- bzw. Verguetungsanteile? Zu 1: Da die ordnungsgemaess erhobene Klage vom Bestehen eines mit der Vereinbarung vom 7. Februar 1972 rechtswirksam begruendeten Rechtsverhaeltnisses zwischen den Prozessparteien ausgeht und der vom Klaeger behauptete Sachverhalt geeignet erscheint, den Abaenderungsantrag zu rechtfertigen, war die Klage schluessig begruendet (??10 Abs. 1 Ziff. 2, 12 und 28 ZPO). Gruende, nach denen eine Verhandlung und Entscheidung zur Sache nicht haette erfolgen koennen, insbesondere der Gerichtsweg etwa ausgeschlossen waere, liegen nicht vor (?31 ZPO). Die Klage ist demzufolge zulaessig. Das angerufene Gericht ist auch zustaendig. Haben mehrere Erfinder eine Erfindung gemeinschaftlich gemacht, steht ihnen das Recht auf die Erfindung gemeinschaftlich zu (?5 Abs. 2 Satz 2 PatG). Unabhaengig von der Unteilbarkeit einer patentierten Erfindung und der hierzu erforderlichen kollektiven Leistung aller Miterfinder steht jedem Mitglied des Erfinderkollektivs ein im Hinblick auf die Urheberschaft bestimmbarer Leistungsanteil an der Erfindung zu. Davon geht ? 9 der AO ueber die Erfordernisse fuer die Ausarbeitung und Einreichung von Erfindungsanmeldungen vom 5. November 1975 (GBl.-Sdr. Nr. 821) nunmehr ausdruecklich aus. Das ergibt sich hinsichtlich des fuer den vorliegenden Fall anzuwendenden Rechts aber auch aus ? 29 Abs. 1 Satz 2 NVO, wonach bei einer Kol-lektiverfindung alle Beteiligten das Recht auf Verguetung entsprechend ihrer Leistung haben. Besteht im Erfinderkollektiv Streit ueber die Leistungsanteile an der Erfindung, dann handelt es sich bei entsprechenden Klagen von Mit-erfindem demnach um Ansprueche aus Erfinder- und Patentrechtsverhaeltnissen, d. h. um Patentstreitsachen, fuer deren Verhandlung und Entscheidung gemaess ? 59 PatG i. V. m. ? 30 Abs. 3 GVG das Bezirksgericht Leipzig in erster Instanz ausschliesslich zustaendig ist. Das gilt auch fuer den Fall, dass ein derartiger Konflikt in Form eines Streits ueber Verguetungsanteile ausgetragen wird, weil es sich hierbei wenn Grund und Hoehe der Erfinderverguetung fuer die Patentbenutzung im uebrigen unstreitig sind dem Wesen nach nur um einen Streit ueber Leistungsanteile, d. h. um die Anteile an der Urheberschaft der Erfindung handeln kann, auf die sich seit Inkrafttreten der o. g. AO ueber die Anmeldeerfordemisse vom 5. November 1975 nunmehr folgerichtig auch die von den Erfindern abzugebende Versicherung der Wahrheit erstreckt (vgl. ? 9 der AO). Daraus folgt, dass der Betrieb entsprechend seiner Verantwortung fuer die Leitung und Entwicklung der Erfindertaetigkeit (?? 6, 22 der VO ueber die Arbeit mit Schutzrechten SchutzrechtsVO vom 17. Januar 1974 [GBl. I S. 133]; ? 25 NVO) aktiv auf das Zustandekommen von Vereinbarungen ueber die Leistungsanteile entsprechend den tatsaechlichen Gegebenheiten Einfluss zu nehmen hat. Der Betrieb kann diese Anteile jedoch nicht festsetzen; im Streitfall richten sich die Ansprueche der Erfinder ueber die Festsetzung bzw. Veraenderung von Leistungsanteilen auch nicht gegen den Betrieb, vielmehr sind sie erforderlichenfalls innerhalb des Erfinderkollektivs gerichtlich zu klaeren. Nach den o. g. Rechtsvorschriften hat der Betrieb allerdings die Pflicht, konfliktvorbeugend taetig zu werden und in Streitfaellen zur aussergerichtlichen Beilegung des Konflikts beizutragen. Im vorliegenden Rechtsstreit ist der Betrieb darueber hinaus gemaess ? 6 ZPO in besonderem Masse verpflichtet, die gerichtlichen Massnahmen zur Aufklaerung des Sachverhalts und zur Feststellung der Ursachen und Bedingungen des Konflikts zu unterstuetzen. Zu 2: Der Klaeger stuetzt seine Klage ausschliesslich darauf, dass sich der Erfindungsgegenstand im Ergebnis des nachtraeglichen Pruefungsverfahrens so geaendert habe, dass die vertragliche Abrede der Miterfinder im Innenverhaeltnis neu geregelt werden muesse. Im Ergebnis der Beweisaufnahme kann seiner Auffassung, wonach sich die Erfindungsaufgabe sowie der kennzeichnende Teil des Hauptanspruchs wesentlich veraendert haetten, nicht gefolgt werden. Vielmehr betrifft die teilweise Aufhebung des Patents gemaess ? 6 PatAendG in erster Linie eine Klarstellung und praezisiere Herausarbeitung des Erfindungsgegenstands. (wird ausgefuehrt) Zu 3: Das rechtswirksame Zustandekommen der Vereinbarung vom 7. Februar 1972 ist vom Klaeger nicht bestritten worden. Der Senat hat dennoch eine Pruefung fuer erforderlich gehalten und stellt im Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Vereinbarung, soweit es die darin festgelegten Leistungsanteile anbelangt, im Hinblick auf ? 5 PatG und ? 29 Abs. 1 NVO keinen unzulaessigen Inhalt hat. Auch Willensmaengel bei ihrem Zustandekommen sind nicht zu erkennen. Geht man davon aus, dass die erfinderische Loesung im engen Zusammenwirken mit den zustaendigen Bereichen entstanden ist, so steht die zwischen den Mitgliedern des Erfinderkollektivs getroffene Vereinbarung ueber gleiche Leistungs- und Verguetungsanteile damit durchaus im Einklang. Soweit der Klaeger gegen den Willen der Verklagten;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

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