Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 98

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 98 (NJ DDR 1990, S. 98); 98 Neue Justiz 3/90 Da das Selbstverteidigungsrecht nie exzessiv wahrgenommen werden darf, gibt es auch keinen prinzipiellen Widerspruch zur Deeskalationspflicht. Die Rechte des Aggressionsopfers sind durchaus nicht unvereinbar mit dessen Pflicht zur Deeskalation des Konflikts. Im Nuklearzeitalter sind alle Staaten, besonders aber die Parteien eines militärischen Konflikts, zu Besonnenheit und Zurückhaltung in ihren Entscheidungen verpflichtet. Die Wahrnehmung des Rechts auf kollektive Selbstverteidigung gemäß Art. 51 der UN-Charta darf natürlich nicht als Eskalation des Konflikts gewertet werden. Schließlich muß festgestellt werden, daß auch die Anordnung einer Feuerpause durch den UN-Sicherheitsrat und die Festlegung eines Waffenstillstands mit Waffenstillstandslinien die Souveränitätsrechte der Konfliktparteien nicht berühren und die Stellung des angegriffenen Staates nicht verschlechtern. Entsprechend der UN-Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts vom 24. Oktober 1970 (Gewaltverbot, Abs. 5)13 14 15 tragen Waffenstillstandslinien zeitweiligen Charakter und stellen kein Präjudiz für die Haltung der Parteien zur Rechtslage dar. Pflicht zur Zurückhaltung für nicht am, bewaffneten Konflikt beteiligte Staaten Auch an einem internationalen bewaffneten Konflikt nicht beteiligte Staaten (Drittstaaten) haben Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Begrenzung und Beendigung dieses Konflikts. Soweit sie nicht durch Bündnisverpflichtungen gegenüber einer Konfliktpartei gehindert sind, haben sie allgemeine Zurückhaltung zu üben. Sie sollen alles unterlassen, was zu einer Konfliktverschärfung führen könnte. Dieses Gebot zur Zurückhaltung folgt sowohl aus dem Wesen des auf Friedenssicherung gerichteten Völkerrechts als auch aus dem humanitären Völkerrecht.1''* Daher ergeht in den meisten einschlägigen Beschlüssen des UN-Sicherheits-rates und der UN-Vollversammlung an diese Staaten die Aufforderung, „Zurückhaltung“ in bezug auf das Konfliktgeschehen zu üben, zum Teil gekoppelt mit dem Ersuchen, bei der Verhinderung der Verschärfung des Konflikts (insbesondere mit den betreffenden UNO-Gremien) zusammenzuarbeiten.13 Eine solche Aufforderung zur Zurückhaltung dürfte für die neutralen Staaten wohl auch den Verzicht einschließen, Waffen an die Parteien eines militärischen Konflikts zu liefern. In Fällen lang anhaltender Konflikte wie im südlichen Afrika und im Nahen Osten, in denen die UN-Vollversammlung in vorangegangenen Resolutionen Südafrika und Israel bereits als Verantwortliche für den jeweiligen bewaffneten Konflikt qualifiziert hat, wird die an die Drittstaaten gerichtete Aufforderung zur Zurückhaltung spezifiziert. Die Staaten werden ersucht, Südafrika und Israel militärische und andere Unterstützung zu versagen, die eine Fortsetzung der Aggressionspolitik ermöglichen könnte.16 Darüber hinaus sind nach übereinstimmender Ansicht in Theorie und Staatenpraxis die nicht am Konflikt beteiligten Staaten verpflichtet, territorialen oder anderen Vorteilen, die der Aggressor aus einer Aggression gezogen hat, ihre Anerkennung zu versagen.17 Bemühungen von Drittstaaten in der Konfliktregion, zur Konfliktlösung beizutragen Unter den nicht an einem militärischen Konflikt beteiligten Staaten bedürfen einige Staatengruppierungen besonderer Erwähnung, da ihr Verhalten zu den regionalen Konflikten eine neue Staatenpraxis zu repräsentieren scheint, was möglicherweise nicht ohne Auswirkungen auf die Entwicklung des Völkerrechts bleibt. Gemeint sind jene Drittstaaten, die, vor allem infolge ihrer geografischen Nähe zum Konfliktgebiet, vom Konflikt betroffen sind und deshalb kollektive Bemühungen um die Deeskalation und schließliche Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzung unternehmen. . Der hohe Grad der Betroffenheit und die Sachkenntnis hinsichtlich der Konfliktursachen und -Zusammenhänge prädestinieren offenbar solche Staaten der Konfliktregion, aktiv, d. h. mit eigenen Vermittlungsvorschlägen, in den Prozeß der Konfliktbeendigung einzugreifen. Vorschläge zur Konfliktlösung von solchen Staatengruppierungen wie den sog. Frontstaaten im südlichen Afrika oder der Contadora-Gruppe bzw. der Staaten des Mittelamerika-Friedensprozesses genießen daher hohe Autorität. Vom UN-Sicherheitsrat und von der UN-Vollversammlung werden sie häufig gewürdigt, bekräftigt und damit legitimiert. Sie werden in das Konzept der UNO zur Überwindung des jeweiligen Konflikts fest ein- bezogen. Andere Staaten werden ersucht, die Tätigkeit solcher Staatengruppierungen zu unterstützen. So bekräftigt der UN-Sicherheitsrat in seiner Resolution 530 (1983) vom 19. Mäi 1983 das Recht Nikaraguas und anderer Staaten des Gebiets auf ein Leben in Frieden und Sicherheit ohne fremde Einmischung und „ 2. würdigt die Bemühungen der Contadora-Gruppe und bittet eindringlich um die Fortsetzung dieser Bemühungen; 3. ruft die interessierten Staaten eindringlich dazu auf, die Contadora-Gruppe durch offenen und konstruktiv geführten Dialog uneingeschränkt zu unterstützen, um so ihre Differenzen beizulegen; 4. bittet die Contadora-Gruppe eindringlich, bei der Suche nach Lösungen für das Problem der Region keine Mühe zu scheuen und den Sicherheitsrat laufend über die Ergebnisse dieser Bemühungen zu unterrichten; Die UN-Vollversammlung drückt z. B. in ihrer Resolution 39/50 A vom 12. November 1984 „ihre Anerkennung für die SWAPO und die Frontstaaten für ihre staatsmännische und konstruktive Haltung in den Konsultationen zur Verwirklichung der Sicherheitsratsresolution 435 (1978) aus“ und „bekräftigt ihre Überzeugung, daß die Solidarität und Unterstützung der Frontstaaten für die Sache Namibias weiterhin ein Faktor von größter Bedeutung ist“.18 Auch die betreffenden Konfliktparteien haben meist das Recht solcher Staatengruppierungen ihres Gebiets respektiert, besondere Initiativen zur Konfliktbegrenzung bzw. -be-endigung zu ergreifen. Ihre Vorschläge wurden nicht etwa als Intervention o. ä. zurückgewiesen. Im Unterschied zu anderen um Konfliktlösung bemühten Staaten werden die hier beschriebenen Staatengruppierungen aus Konfliktregionen in einer gewissen Regelmäßigkeit, in gleicher Zusammensetzung und meist über einen längeren Zeitraum hinweg tätig. Die Kontinuität und Prozeßhaftig-keit dieser Initiativgruppierungen könnten auf die Tendenz einer Ad-hoc-Institutionalisierung zur regionalen Konfliktbegrenzung und -beendigung hindeuten. Sie vollzieht sich auf der Grundlage der UN-Charta, ist in die Konfliktlösungspraxis der UNO voll eingebettet und entspricht einem Grundanliegen des modernen Völkerrechts, nämlich ausgebrochene bewaffnete Konflikte baldmöglichst einzugrenzen und zu beenden. Die Tätigkeit solcher Staatengruppierungen kann die Arbeit regionaler Sicherheitsorganisationen i. S. des Kapitels VIII der UN-Charta bei der Lösung bewaffneter Konflikte wirkungsvoll ergänzen, so wie es sich im Verhältnis der Frontstaaten im südlichen Afrika zur Organisation der Afrikanischen Einheit (OAU) darstellt. Sie kann aber auch zumindest partiell Vermittlungsfunktionen einer regionalen Sicherheitsorganisation jeweils dann übernehmen, wenn diese Regionalorganisation dazu nicht in der Lage ist, wie man es dem mittelamerikanischen Beispiel entnehmen kann. * ’ Die hier umrissene Rechtslage im Falle des Ausbruchs eines internationalen bewaffneten Konflikts macht insgesamt deutlich, daß das Völkerrecht auch dann, wenn der UNO-Mecha-nismus der kollektiven Sicherheit nicht oder nicht voll zur Wirkung kommt, durch eine Anzahl von Regelungen die einzelnen Staaten zu einem Verhalten verpflichtet, das auf die umgehende Begrenzung und Beendigung der militärischen Auseinandersetzungen abzielt. 13 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, a. a. O., S. 711. 14 Vgl. z. B. das V. Haager Abkommen betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen Im Falle eines Landkrieges vom 18. Oktober 1907 (ln: Völkerrecht, Dokumente, Teil 1, Berlin 1980, S. 63). 15 Vgl. z. B. Resolution SC 479 (1980) vom 28. September 1980; Resolution SC 514 (1982) vom 12. Juli 1982; Resolution SC 522 (1982) vom 4. Oktober 1982; Resolution SC 540 (1983) vom 31. Oktober 1983; Resolution SC 582 (1986) vom 25. Februar 1986 zum Golfkonflikt; Resolution GA 33/76 vom 15. Dezember 1978 zur Lage in Nikaragua; Resolution GA 3212 (XXIX) vom 1. November 1974 zum Zypern-Konflikt; Resolution SC 377 (1975) vom 22. Oktober 1975; Resolution SC 379 (1975) vom 2. November 1975 zum Westsahara-Konflikt; Resolution SC 384 (1975) vom 22. Dezember 1975 zum Ost-Timor-Konflikt. 16 Vgl. u. a. Resolution 38/39 vom 5. Dezember 1983 zur Apartheidpolitik der Regierung Südafrikas und Resolution 31/61 vom 9. Dezember 1976 zur Lage im Nahen Osten. 17 Vgl. Art. 5 Abs. 3 der Definition der Aggression (a. a. O.); Gewaltverbot Abs. 9 der UN-Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts (a. a. O.); Resolution 2949 (XXVII) der UN-Vollversammlung vom 15. Dezember 1972 zur Lage im Nahen Osten. 18 Vgl. auch Resolution SC 571 (1985) vom 20. September 1985; Resolution SC 581 (1986) vom 13. Februar 1986; Resolution GA 41/199 vom 8. Dezember 1986; Resolution GA 40/188 vom 17. Dezember 1985.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 98 (NJ DDR 1990, S. 98) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 98 (NJ DDR 1990, S. 98)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

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