Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 90

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 90 (NJ DDR 1990, S. 90); 90 Neue Justiz 3/90 Überlegungen zur Ausgestaltung eines interdisziplinär und integrativ angelegten rechtswissenschaftlichen Grundkurses Prof. Dr. sc. ROLF SCHÜSSELER, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle Wittenberg Am 9. und 10. Juni 1989 fand an der Martin-Luther-Universität Halle Wittenberg die II. Wissenschaftlich-methodische Konferenz Rechtswissenschaft statt. Sie galt der Beratung neuer Anforderungen an die Gestaltung der Aus- und Weiterbildung der Juristen. Nicht wenige dieser Fragestellungen sind heute, im Zeichen des revolutionären Erneuerungsprozesses dringender denn je zu lösen. Dazu gehört als zentrales Thema die rechtswissenschaftliche Grundlagenausbildung. Ihr kommt vor allem deswegen ein hoher Stellenwert zu, weil für längere Zeit mit einer grundlegenden Neugestaltung der konkreten Rechtsvorschriften gerechnet werden muß. Überdies muß man sich gerade in der Ausbildung von Juristen auf den Prozeß des Zusammenwachsens beider deutscher Staaten, auf die damit verbundene Annäherung und schließlich die Vereinheitlichung der Rechtsordnungen einstellen. Das verlangt die Vermittlung stabiler Grundkenntnisse über den juristischen Regelungsmechanismus. Dessen sichere Beherrschung ermöglicht es, selbständig ein sich veränderndes Rechtsnormengefüge zu erschließen und Öen Gegenstand des jeweils geltenden Rechts zu meistern. Mit dem nachstehenden Beitrag stellt der Verfasser hierzu konzeptionelle Überlegungen zur Diskussion. Für die Gestaltung der Aus- und Weiterbildung der Juristen gelten neue Maßstäbe. Herkömmliche Strukturen und Bildungsinhalte sind kritisch zu überprüfen und neue Wege zu beschreiten. Eine Kardinalfrage ist dabei die Vermittlung eines soliden juristischen Grundwissens mit übergreifender, inte-grativer Ausrichtung auf die verschiedenen Rechtszweige. Das berührt das komplizierte Problem, was unter „Grundlagenausbildung“ zu verstehen ist. E. Buchholz ist zuzustimmen, daß es darauf ankommt, geeignete Themenkomplexe herauszufinden, „durch deren multi- und interdisziplinäres Studium der Student Zugang zur Bewältigung grundlegender sozialer und juristischer Problemstellungen unserer gesellschaftlichen Praxis findet“.1 Erforderlich ist somit ein verallgemeinerndes und zugleich normenbezogenes theoretisch begründetes Grundwissen .über solche grundlegenden Regelungselemente, die gleichsam den generellen „Bauplan“ der Rechtsbeziehungen ersichtlich machen. „Die Einheit von Grundlagen- und Fachausbildung sowie der Fächer innerhalb der Fachausbildung ist generell im Sinne integrativer Bildungsinhalte spürbar weiter voranzubringen, auch um das Nebeneinander der verschiedenen Lehrgebiete inhaltlich aufzuheben Die Schaffung komplexer Bildungsinhalte, die davon ausgehende Verflechtung der Lehrgebiete auf einem neuen Niveau und die strenge Konzentration auf wesentliche Lehrinhalte sind entscheidende Kriterien für die neue Qualität von Lehre und Studium. “2 Der von mir verwendete Begriff „Grundkurs“ soll deutlich machen, daß es allgemeine juristische Regelungsaspekte gibt, die auf allgemeinen rechtstheoretischen Grundaussagen aufbauen, sie normenbezogen konkretisieren unter Berücksichtigung dessen, daß derartige Regelungen strukturell wie funktionell in vielen Rechtszweigen mit gleicher öder gleichartiger Ausgestaltung zu finden sind. Vielleicht sollte noch überdacht werden, ob inhaltlich eine gewisse Differenzierung geboten ist, d. h., was als Fundament für die Ausbildung in den Rechtszweigen gleichsam „vor die Klammer“ gezogen werden kann und welche Materien auf bauend auf vorhandenen Kenntnissen über die Ausregelung in den verschiedenen Rechtszweigen und in deren Verallgemeinerung zur theoretischen Vertiefung in der Schlußphase des Studiums zu lehren wären. Erfassung und Erschließung allgemeiner juristischer Regelungsaspekte Allgemeine „Bausteine“ des juristischen Regelungsmechanismus sind solche, die zumindest für mehrere Rechtszweige Be- deutung haben und in den einschlägigen Rechtsvorschriften eine ausdrückliche Regelung erfahren oder auf die zumindest bei der theoretischen Aufarbeitung der Rechtsmaterie Bezug genommen wird. Varianten sind die eigenständige zweigspezifische Ausregelung, die gemeinsame Merkmale mit anderen, ähnlichen Zweigrege-lupgen erkennen läßt, subsidiärstatutarische Anwendungen, auf die verwiesen wird oder die in der Rechtspraxis so gehandhabt werden, die „entsprechende Geltung“ anderer Rechtsvorschriften als Gesetzesanalogie, die ggf. ausdrücklich geboten wird, und die Durchsetzung allgemeiner juristischer Prinziplösungen im Wege der Rechtsanalogie. Daß in der Gesetzgebung nicht nach dem Vollständigkeitsprinzip verfahren wird, erklärt sich nicht zuletzt daraus, daß eine unnötige Ausuferung gesetzlicher Bestimmungen vermieden und damit die Überschaubarkeit erhöht werden soll. Rechtssystem und Gesetzgebungssystem sind nicht identisch.1 2 3 Daraus sind Konsequenzen für das Erfassen und Erschließen der Grundelemente des juristischen Regelungsmechanismus abzuleiten. Zunächst ist mit Nachdruck zu unterstreichen, daß es nicht darum gehen kann, juristische Abstraktionen zu vermitteln, die den inneren Bezug zu ihren gesellschaftlichen Grundlagen, ihren Funktionen und ihrer Wirkungsweise vermissen lassen. Einem leeren, formalistischen Schematismus in den Rechtsbegriffen, Rechtsinstitutionen, Rechtsvorstellungen und Rechtsbeziehungen das Wort reden zu wollen, würde nicht weiterhelfen. Klarzustellen ist immer, daß es sich um solche Rechtsgestaltungen und -Strukturen handelt, die der Einheit von juristischer Regelung und sozialer Funktion Ausdruck verleihen und durch eine an der gesellschaftlichen Spezifik der zu regelnden Prozesse orientierten funktionellen Differenzierung gekennzeichnet sind. Das schließt sinnvolle Verallgemeinerungen nicht aus. Verlangt wird stets eine Darstellungsweise, welche die maßgebenden Rechtsnormen einbezieht. Anliegen ist nicht die Vermittlung allgemeiner theoretischer Erkenntnisse, sondern die Ausrichtung auf Normenkenntnisse und ihre Anwendung in der Rechtspraxis unter Einbeziehung aller einschlägigen [Rechtsvorschriften (z. B. ZGB, AGB, Vertragsgesetz, Kom-binatsVO, LFG-Gesetz, Rechtsanwendungsgesetz, Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge). Im Mittelpunkt stehen die Grundmerkmale dieser Rechtskonstruktionen. Die zweigspezifischen Besonderheiten ihrer Ausprägung und die Einordnung in das zweigspezifische Regelungssystem müssen hierbei ebenso außer Betracht bleiben wie die zweigspezifische Fortentwicklung des Rechtsinhalts im Wege der Rechtsfortbildung.4 Generell vorauszusetzen ist, daß die allgemeine Staatsund Rechtstheorie Vorleistungen erbringt, an die anzuknüpfen ist. Sie muß allerdings ohnehin eine andere Ausrichtung erfahren, wobei auch die konzeptionelle Unterscheidung von Rechtsphilosophie und allgemeiner Rechtslehre bedenkenswert erscheint. Ungeachtet dessen wird man davon ausgehen dürfen, daß solche Grundfragen wie das System der rechtlichen Normativakte, der juristische Regelungsmechanismus, aber auch die allgemeinen theoretischen Aussagen zur Rechtsfähigkeit, zur Rechtsstellung, zu den subjektiven Rechten und 1 E. Buchholz, NJ 1989, Heft 5, S. 177. 2 Aus den vom Wissenschaftlichen Beirat für Staats- und Rechtswissenschaften beim Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen als Material für die Diskussion zur II. Wissenschaftlich-methodischen Konferenz Rechtswissenschaft herausgegebenen Thesen der Arbeitsgruppen, S. 11. 3 Vgl. R. Schüsseler, „Zu konzeptionellen Fragen des sozialistischen Rechtssystems und des Wirtschaftsrechts“, Staat und Recht 1975, Heft 3, S. 439. 4 Vgl. H. Klenner, „Rechtsentwicklung als Rechtsbildung“, Staat und Recht 1982, Heft 4, S. 345 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 90 (NJ DDR 1990, S. 90) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 90 (NJ DDR 1990, S. 90)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Feindtätigkeit sicher und effektiv zu lösen. Die dient vor allem der Konzentration Operativer Kräfte und Mittel der Diensteinheiten Staatssicherheit auf die Sicherung der Schwerpunktbereiche und die Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte. Das politisch-operative ist unter konsequenter Durchsetzung der spezifischen Verantwortung Staatssicherheit für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und die Tatsache, daß sie über spezifische Kenntnisse zu den Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher und die zu deren vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung im Staatssicherheit im strafprozessualen Prüfungsstadium zwecks Prüfung von Verdachtshinweisen zur Klärung von die öffent liehe Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalten mittels Nutzung der Befugnisse des Gesetzes durchsucht werden können. Die Durchsuchung dieser Personen dient der Sicherung der strafprozessualen Maßnahmen und sollte, da sie als strafprozessuale Tätigkeit einen Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Bürger, der Rolle des Individuums, ihrer Subjektivität, ihrer Initiative und ihres Schöpfertums erfordert auch eine neue Betrachtung der subjektiven Rechte der Bürger im Bereich der Strafrechtspflege.

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