Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 84

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 84 (NJ DDR 1990, S. 84); 84 Neue Justiz 2/90 Der Kläger hat beantragt, die Verklagte zur Zahlung von 1 034 M nebst Zinsen zu verurteilen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat im wesentlichen vorgetragen: Der Kläger sei der Sohn der Versicherungsnehmerin Frau K. Die Reisetasche sei ihm auf einer Rückfahrt von einem Heimfahrtwochenende in das Lehrausbildungsinternat in D. gestohlen worden. Die Fahrt vom und zum Ausbildungs-, Studien-, Arbeitsort nach Hause bzw. von zu Hause aus sei keine Reise im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Der Internatsort sei der Arbeitsstätte gleichzusetzen. Diese Festlegung gelte im übrigen auch für Studenten, die ein Studium außerhalb ihres Wohnortes absolvieren. Fahrten zum Arbeits- oder Studienort seien nicht als versicherte Reisen anzusehen. Das Kreisgericht hat dem Klageantrag entsprechend entschieden. Zur Begründung der Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt: Nach den Darlegungen der Verklagten werde Ziff. 15 der Anlage 5 zur AO (Nr. 1) über die Allgemeinen Bedingungen für freiwillige Sach- und Haftpflichtversicherungen der Bürger vom 18. Februar 1977 so ausgelegt, daß Schadenersatz auch geleistet werde, wenn Werktätige zu Lehrgängen führen und diese über vier Tage andauerten. Die Ausbildung, die der Kläger wahrnehme, erfülle diese Bedingungen. In Angleichung an diese Handhabung der Verklagten bei der Zahlung von Schadenersatz im Falle des Diebstahls bei der Fahrt zu und von Lehrgängen gehe die Kammer davon - aus, daß der Anspruch des Klägers auf Schadenersatz berechtigt sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Verklagten. Die Berufung hatte Erfolg. Aus der Begründung: Dem Urteil des Kreisgerichts und der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden. Zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bestand ein Lehrvertrag zwischen dem Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb und dem Kläger. Die berufspraktische und theoretische Ausbildung des Klägers erfolgte vereinbarungsgemäß in der Betriebsberufsschule in D. Der Kläger war dort für die Dauer des Lehrverhältnisses im Lehrlingswohnheim untergebracht. Der Diebstahl der Reisetasche des Klägers erfolgte auf einer Fahrt von seinem Wohnort in E. zu seinem Ausbildungsort in D. Das Lehrverhältnis ist ein Arbeitsrechtsverhältnis besonderer Art. Der im Lehrvertrag vereinbarte Ausbildungsort der theoretischen und berufspraktischen Ausbildung ist der Arbeitsort des Lehrlings. Das ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des AGB insbesondere der §§ 134, 135 , der AO über das Lehrverhältnis vom 15. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 2 S. 42) und der AO über die Organisation des theoretischen und berufspraktischen Unterrichts in der Berufsbildung vom 20. Juli 1977 (GBl. I Nr. 25 S. 311). Zwischen den Prozeßparteien ist unstreitig, daß mit der Haushaltversicherung auch Gegenstände des persönlichen Reisebedarfs versichert sind, die der Versicherungsnehmer oder die Versicherten auf der Reise mit sich führen. Auf der Grundlage des ZGB werden die Versicherungen durch Versicherungsbedingungen und Tarife ausgestaltet (§ 247 ZGB). Die Versicherungsbedingungen bestimmen die Rechte und Pflichten der am Versicherungsvertrag Beteiligten für die einzelnen Versicherungsformen. In der AO (Nr. 1) über die Allgemeinen Bedingungen für freiwillige Sach- und Haftpflichtversicherungen der Bürger vom 18. Februar 1977 (GBl. 1 Nr. 8 S. 67), Anlage 5, wird in Ziff. 15 bestimmt, daß als Reise im Sinne der Versicherungsbedingungen Reisen gelten, die länger als vier Tage andauern. Fahrten innerhalb des Wohnortes, .von und zur Arbeitsstätte sowie zum und vom eigenen Wochenendgrundstück und der Aufenthalt dort gelten nicht als Reise. Danach ist festzustellen, daß die Fahrt des Klägers zu seinem Ausbildungsort (Arbeitsort, Arbeitsstätte) in D. keine Reise im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung Ausgabe 1977 (ABH) vom 18. Februar 1977 Anlage 1 der o. g. AO (Nr. 1) vom 18. Februar 1977 (GBl. I Nr. 8 S. 68) ist. Deshalb ist die Verklagte auch nicht zur Versicherungsleistung gemäß §§ 1, 2 der ABH verpflichtet. Der Umstand, daß die Verklagte in der Praxis eine extensive Auslegung des § 1 ff. der ABH und der Ziff. 15 der Anlage 5 zur o. g. AO (Nr. 1) vom 18. Februar 1977 im Interesse COflEPHCAHME He3aKOHHbiH npnrODop no ejiy BajibTepa Hhkh ii AP- otmchch 50 B. TPEOPAT UopMbi ocymecTBJieHHH KOfleicca npecTyiuieHHM npOTwa MMpa h 6e30nacnocTn nejiOBeHecTBa 53 M. BATHEP CounajiHCTjmecKoe npaBOBoe rocyaapcrBO b ’Cjiobhhx pCBOJIlOUMOHHOrO OÖHOBJieHMfl COqwaJIM3Ma 54 K.-X. EEEPXAPflT Pa3MbimJieHH o Kohbchijmm o npaBax peßeHKa c tohkh 3penuH ccMCMHoro npaRa 59 M. AMEOC/X. KyiJLIEJIb/H. JIEMEEK/T. 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Graefrath Forms of getting a codex of crimes against peace and the security of mankind accepted 53 I. Wagner The socialist state based on the rule of law in the revolutionary renewal of socialism 57 K.-H. Eberhardt - Reflections on the convention on the rights of the child under points of view of family law 59 M. Amboss H. Kuschel/ N. Lembeck /G. Raab Causality and judgement of breaches of duty by car owners with consequences from the point of view of criminal law 62 J. Michas - On the ending of employment established by appointment 65 Law and justice abroad B. W e i s s - Comparative law conceming constitutional juris-diction 67 New legal provisions Survey of legislation in the 4th quarter of 1989 69 For discussion M. Hirschfelder - Democratic bases of criminal proceedings 71 K. Schueler On the draft of a law defining the func- tions and powers of judges 72 A. Brandt Judicial independence and media criticism 73 I. E. Goldhahn II. H. Krueger/M. G e i d e 1 Again: Transfer of savings accounts 74 Letters to the editor 77 Jurisdiction in labour law, family and civil matters 77 Übersetzung: Sabine Zielske, Berlin der Werktätigen (bei Dienstreise, Lehrgang außerhalb des Arbeitsorts) vornimmt, kann nicht zu einer anderen Entscheidung in diesem Rechtsstreit führen. Aus diesen Gründen mußte die Klage abgewiesen werden. Neu im Staatsverlag der DDR: Beziehungen der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland und zu Berlin (West) Dokumente 1971 1988 (einschließlich des Gemeinsamen Kommuniques DDR BRD vom 19. Dezember 1989) Herausgeber: Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der DDR 223 Seiten; EVP (DDR): 12,80 M Mit dieser Publikation erscheint erstmalig in der DDR eine umfassende Darstellung der wichtigsten zwischen der DQR und der BRD sowie zwischen der DDR und Berlin (West) geschlossenen Vereinbarungen. Die Publikation trägt im zeitgeschichtlichen Rohmen der besonderen Aufmerksamkeit Rechnung, mit der die Öffentlichkeit in Europa die Entwicklung der Beziehungen zwischen beiden deutschen Staaten verfolgt. Ziel der vorliegenden Dokumentensammlung ist es, einen tieferen Einblick in die Entwicklung der Beziehungen der DDR zur BRD auf der Basis des Grundlagenvertrags von 1972 und . zu Berlin (West) gemäß dem Vierseitigen Abkommen von 1971 im Zeitraum bis 1988 zu ermöglichen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 84 (NJ DDR 1990, S. 84) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 84 (NJ DDR 1990, S. 84)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der Kontrolle. Die Kontrolltätigkeit ist insgesamt konsequenter auf die von den Diensteinheiten zu lösenden Schwerpunktaufgaben zu konzentrieren. Dabei geht es vor allem darum; Die Wirksamkeit und die Ergebnisse der Kontrollen der aufsichtsführenden Staatsanwälte haben zu der Entscheidung geführt, die Verpflegungsnorm für Verhaftete und Strafgefangene nicht mehr an die Grundsätze der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie wachsende Tragweite. Das bedeutet, daß alle sicherheitspolitischen Überlegungen, Entscheidungen, Aufgaben und Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzuges noch entschiedener an den aktuellen Grundsätzen und Forderungen der Sicherheitspolitik der Partei der achtziger Oahre gemessen werden müssen. die Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges stets klassenmäßigen Inhalt besitzt und darauf gerichtet sein muß, die Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen; der Sicherung der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus; dem Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in seinem vernehmungstaktischen Vorgehen. Insbesondere aus diesen Gründen kann in der Regel auf die schriftliche Fixierung eines Vernehmungsplanes nicht verzichtet werden.

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