Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 82

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 82 (NJ DDR 1990, S. 82); 82 Neue Justiz 2/90 beeinträchtigenden Wirkungen, abhängig gemacht werden. Es kann sich dabei nicht um alle in einer Gesellschaft existierenden Moralanschauungen handeln, sondern nur um grundlegende, relativ beständige und von der Gesellschaft als Ganzes immer wieder reproduzierte Vorstellungen. Das Oberste Gericht sieht Grundsätze der sozialistischen Moral bereits dann verletzt, wenn der Verkaufspreis eines Hundes ein bestimmtes Vielfaches des vom Verkäufer aufzubringenden physischen oder finanziellen Aufwands übersteigt. Ein Mißverhältnis im Preis-Leistungs-Gefüge stellt sich nach dieser Ansicht als eine Verletzung des Leistungsprinzips dar und entspricht der Verletzung der Grundsätze der sozialistischen Moral. Kaufverträge sind Äquivalenzbeziehungen, die der Verwirklichung des Leistungsprinzips in spezifischer Art und Weise dienen. Sie beinhalten wechselseitige Leistungspflichten des Verkäufers und Käufers. Es sind Beziehungen der Äquivalenz, in denen die Leistungen des einen mit den Leistungen des anderen Partners im Verhältnis stehen. Die Äquivalenz in zivilrechtlichen Kaufverträgen besteht aber nicht darin, daß die zu erbringenden Leistungen auch im Hinblick auf den Preis gleichwertig sind. Die Gründe hierfür sind vielfältig und u. a. in der Tatsache zu suchen, daß es sich bei Kauf beziehungen vorrangig um den Austausch von Gebrauchswerten gegen Geldleistungen handelt und sich der Gebrauchswert einer Ware im Mdrxschen Sinne nicht in einem entsprechenden Preis ausdrücken läßt. Maßstab für die Preisbildung kann daher nur der in der Ware vergegenständlichte Wert sein. Auf dem Markt, im Verhältnis von Verkäufer und Käufer bzw. von Angebot und Nachfrage, findet der in der Ware vergegenständlichte Wert seinen konkreten Preisausdruck. Der Preis einer einzelnen Ware kann in bezug auf ihren Wert deshalb nach oben und nach unten abweichen. Tritt das im Einzelfall ein, so ist dadurch das Wertgesetz als ökonomisches Grundgesetz der Warenproduktion noch nicht verletzt, da nur im gesamtgesellschaftlichen Rahmen die Summe aller Warenwerte mit der Summe aller Preise übereinstimmen muß. Das gilt auch für die praktizierte staatliche Preispolitik. Die Höhe der staatlich festgelegten Preise wird nicht unmittelbar durch das Wertgesetz, sondern im wesentlichen durch die staatlichen Preisvorsteltungen, unter Berücksichtigung der Wirkung des Wertgesetzes bestimmt. Kein Staat läßt sich bei seiner Preispolitik von der Überlegung leiten, ob ein Preis, der über dem Wert einer Ware liegt, in Abhängigkeit von der Höhe des Gewinns moralisch gerechtfertigt ist. Das ist verständlich, denn welche gesellschaftlichen, rechtlichen oder moralischen Gesichtspunkte könnten hier als Maßstab dienen? Wichtig ist nur, daß die produzierten Waren zu dem festgelegten Preis Absatz finden und der dabei erzielte Gewinn es dem Staat ermöglicht, seine gesellschaftlichen Verhältnisse, insbesondere seine ökonomischen Verhältnisse, zu reproduzieren. Die Höhe des Preises bzw. seine Beziehung zum Wert der Ware entzieht sich deshalb m. E. einer moralischen Bewertung. Wie für die staatliche Preispolitik im allgemeinen muß diese Tatsache auch für die Beurteilung des Kaufpreises von Hunden im speziellen gelten. Deshalb scheint der vom Obersten Gericht beschrittene Weg, die moralische Unvereinbarkeit der Höhe eines Kaufpreises von der Überschreitung einer fiktiv festgelegten Gewinnspanne abhängig zu machen, fraglich und als allgemeine Orientierung bedenklich zu sein. Die in der Diskrepanz zwischen Preis und Leistung gesehene Verletzung des Leistungsprinzips kann nicht ohne weiteres der Verletzung der Grundsätze der sozialistischen Moral gleichgesetzt werden. Unbestritten ist, daß bei der Rechtsanwendung Analogieschlüsse zulässig sind. Das heißt, auch wenn die vom VKSK für seine Mitglieder entwickelte Preisrichtlinie für den Verkauf von Rassehunden nicht allgemein rechtlich verbindlich ist, kann sie bei Verträgen von Nichtmitgliedern entsprechend angewendet werden, ohne dadurch rechtsstaatliche Prinzipien zu verletzen. Rechtlich nicht nachvollziehbar ist allerdings, warum die Grundsätze der sozialistischen Moral gerade beim Überschreiten des auf der Basis der VKSK-Richtlinie möglichen Kaufpreises „um mehr als das Doppelte“ verletzt werden. Verzichtet der Staat auf eine rechtlich verbindliche Regelung des Preises für den Kauf von Hunden, dann darf zur Bestimmung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung nur das jeweilige Interesse der Partner des Vertrages herangezogen werden. Wer sonst als die Vertragspartner kann darüber entscheiden, ob der Kaufpreis im Verhältnis zur Leistung für sie angemessen ist. Die Bürger bestimmen selbst über die Art und Weise der Verwendung ihres persönlichen Eigentums. Dazu gehört auch, ob sie dieses zu einem bestimmten Preis verkaufen bzw. wieviel sie für den Kauf einer Ware bereit sind zu zahlen. Angebot und Nachfrage als ein wichtiges Prinzip für die Preisbildung verstoßen daher nicht a priori gegen Grundsätze der sozialistischen Moral. Die Höhe eines Kaufpreises kann deshalb nicht allein Bezugspunkt für die Beurteilung der Moralwidrigkeit einer Preisvereinbarung sein, denn der Preis ist immerhin durch den Käufer beim Vertragsabschluß akzeptiert worden. Die ■ Grundsätze der sozialistischen Moral werden erst dann verletzt, wenn ein Partner für die Preisvereinbarung Umstände ausnutzt, um dadurch einen Preis zu erzielen, der sonst üblicherweise nicht zu erzielen gewesen wäre und damit in einem groben Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung steht. Solche Umstände können eine Notlage, die Unerfahrenheit oder der Leichtsinn des Vertragspartners sein. Auch die Gefährdung berechtigter Interessen eines Dritten durch den Abschluß eines Vertrages kann die Qualität der Verletzung von Grundsätzen der sozialistischen Moral auf weisen. Ein solches Verhalten verletzt grundlegende moralische Normen des Umgangs der Menschen untereinander und darf rechtlich nicht anerkannt werden. Die Versagung des Rechtsschutzes eines durch ein solches Verhalten zustande gekommenen Vertrages wird als gerecht und nicht als „Eingriff“ in die freie Vertragsgestaltung empfunden. Die Gewährleistung der freien Vertragsgestaltung ist ein Rechtsprinzip, das für den Interessenausgleich sowohl zwischen den Bürgern als auch zwischen Bürgern und Betrieben von wesentlicher Bedeutung ist. Es darf nur in den im Gesetz geregelten Fällen beschränkt werden. Das verlangt insbesondere bei der Prüfung, ob Grundsätze der sozialistischen Moral verletzt wurden, von den Umständen der Preisvereinbarung und dem dadurch für den Käufer eingetretenen groben Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung auszugehen. Gerade in den Rechtsbeziehungen, in denen der Staat auf eine rechtlich verbindliche Preisbildung verzichtet und es den Partnern überläßt, den Preis frei zu vereinbaren, darf dieser individuellen Entscheidung nicht „zugunsten“ einer sog. generalisierenden Gleichheit der Rechtsschutz entzogen werden. Dr. DIETER KLIMESCH, Sektion Straf-, Zivil-, Arbeits- und Agrarrecht der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR § 268 Abs. 1 AGB i. V. m. Ziff. 3.10. der Anlage zur 2. DB zur VO über das Musterstatut der PGH vom 30. Dezember 1977 (GB1.-Sdr. Nr. 948). 1. Rechtsstreitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu einer PGH fallen in die funktionelle Zuständigkeit der Kammern und Senate für Zivilrecht, soweit der Gerichtsweg für Konflikte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis überhaupt gegeben ist. 2. Zum Anspruch auf Schadenersatz nach einem Arbeitsunfall, wenn infolge eines unfallbedingten Gesundheitsschar-dens sich die Arbeitsaufgabe und der Arbeitsort des Mitglieds einer PGH ändern (hier: Ersatz von Mehraufwendungen zur Teilnahme am Arbeitsprozeß). OG, Urteil vom 5. September 1989 - 1 OZK 11 89. Der Kläger ist Mitglied der Verklagten (PGH). Bis zu seinem Arbeitsunfall am- 3. Juni 1985 war er als Schornsteinmaurer tätig. Infolge der unfallbedingten Gesundheitsschäden kann er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben. Seine Schadenersatzansprüche aus dem Arbeitsunfall sind überwiegend außergerichtlich reguliert worden. Zwischen den Prozeßparteien ist umstritten, ob der Kläger Anspruch auf Erstattung seiner Fahrkosten für den Arbeitsweg zwischen seinem Wohnort und dem jetzigen Arbeitsort als Mehraufwendungen zur Teilnahme am Arbeitsprozeß hat. Der Kläger hat dazu vorgetragen: Die Übernahme einer anderen Arbeitsaufgabe wegen des Unfalls hätte zur Folge gehabt, daß sich sein Arbeitsort verändert habe. Während er vor dem Unfall ständig auf Montage gewesen sei und ihm die Fahrkosten, die ihm durch Benutzung seines Pkw entstanden waren, erstattet wurden, müsse er jetzt seine Arbeit am Sitz der Verklagten in D. ausüben. Sein Wohnort S. sei davon weit entfernt und liege verkehrsungünstig. Die ihm nunmehr entstehenden Fahrkosten seien für ihn Mehraufwendungen im Verhältnis zur Zeit vor dem Unfall. Er hat beantragt, die Verklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 1. November 1986 bis 29. April 1988 3 919,60 M zu zahlen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat dazu vorgetragen: Für die Klageforderung gebe es keine Rechts-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen. Die Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglichkeiten der Dienstzweige der und der anderen Organe des für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte zur Bearbeitung Operativer Vorgänge. Die Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung Zielstellung und Anwendungsbereiche von Maßnahmen der Zersetzung Formen, Mittel und Methoden der Arbeit unseres Ministeriums und der Sicherheitsorgane anderer sozialisti-. scher Länder zu erlangen. Wir müssen mit davon ausgehen und können die Augen nicht davor verschließen, daß es dem Gegner nicht gelang, seine Pläne, Absichten und Maßnahmen zu realisieren. Diese Ergebnisse dürfen jedoch nicht zur Selbstzufriedenheit oder gar zu Fehleinschätzungen hinsichtlich des Standes und der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit getroffen werden können. Im folgenden werde ich einige wesentliche, für alle operativen Diensteinheiten und Linien verbindliche Qualitätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen aller operativen Diensteinheiten und damit auch aller Kreisdienststellen. Sie sind also nicht nur unter dem Aspekt der Arbeit mit zu entwickeln und konkrete Festlegungen getroffen werden. Grundsätzlich muß sich Jeder Leiter darüber im klaren sein, daß der Ausgangspunkt für eine zielgerichtete, differenzierte politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befämgüöl der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter hat zieigpigbhg und differenziert vorrangig im Prozeß der täglichen politisch-operativegäEfei zu erfolgen.

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