Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 8

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 8 (NJ DDR 1990, S. 8); 8 Neue Justiz 1/90 Folgezeit alle methodologischen und theoretischen Auffassungen zu überprüfen, die lediglich den jeweiligen Status quo -des sozialistischen Staates und Rechts beschreiben, nicht aber bewußt an deren gesetzmäßiger Fortentwicklung mitarbei-ten. Dazu hätte auch eine Analyse derjenigen Denkweisen gehört, die unter dem Einfluß des Personenkults um J. W. Stalin in die marxistische Staats- und Rechtswissenschaft Eingang gefunden hatten und ihre Aufgabe allein darin sahen, getroffene staatliche und rechtliche Entscheidungen theoretisch zu rechtfertigen, sie pragmatisch zu verteidigen ohne Einordnung in eine-welthistorische Strategie und Bewegung, Kontinuität der Staats- und Rechtsentwicklung bar aller Diskontinuität darzustelleh.18 19 Die Babelsberger Konferenz hat sich nachdrücklich gegen die Trennung des Staatsapparates von der Volksvertretung ausgesprochen. Daß allerdings in der Wirkungsgeschichte der Babelsberger Konferenz zunächst das Verwaltungsrecht als selbständiger Rechtszweig und die Verwaltungsrechtswissenschaft als selbständige Wissenschaftsdisziplin untergingen, war eine außerordentlich schädliche Entwicklung, die bis in unsere'Gegenwart nachwirkt. VL Die Babelsberger Konferenz hat der Geschichte für eine fruchtbare staats- und rechtswissenschaftliche Arbeit einen hohen Stellenwert gegeben. Walter Ulbricht forderte, „nie den Boden der Geschichte zu verlassen, sonst verliert unsere Staats- und Rechtswissenschaft den Boden unter den Füßen. Hier in den Klassenkämpfen liegen die geschichtlichen Kräfte, in denen unsere Wissenschaft verankert ist Sie sind das Fundament, die Grundlage der staatlichen und rechtlichen Einrichtungen Wir können unseren Staat nicht als ein unveränderliches Gebäude begreifen, sondern nur aus der Entwicklung. Er ist das Produkt unserer Entwicklung zum Sozialismus aber zugleich der Hebel, das Hauptinstrument der gesellschaftlichen Umwälzung. “10 Damit waren Forderungen ausgesprochen, die damals wie heute für schöpferisches staats- und rechtswissenschaftliches Arbeiten über den erreichten Stand der sozialistischen Staatsund Rechtsentwicklung hinaus wichtig sind. Die Wirkungsgeschichte der Babelsberger Konferenz hat aber auch in dieser Frage zu Einseitigkeiten geführt. So würde als ein als besonders wichtig herausgestelltes Ergebnis der Konferenz die Vorlesung „Staats- und Rechtstheorie“ durch eine im Vorlesungsbetrieb an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ wie an den juristischen Fakultäten ins Leben gerufene Themenreihe II „Der Kampf der Arbeiterklasse und der Volksmassen unter Führung der kommunistischen Parteien um die Errichtung der Diktatur des Proletariats und den Sieg des Sozialismus“ ersetzt.20 Dies gefährdete die Staats- und Rechtstheorie als Wissenschaftsdisziplin. Wesen, Entwicklung und Wirken des Staates und Rechts sollten in den Geschichtsprozeß selbst eingeordnet und bei dessen Darstellung erörtert werden. Es blieb wenig Raum für die relative Selbständigkeit von Staat und Recht im Geschichtsprozeß. Spezifische objektive Gesetze des Staates und Rechts als Gegenstand der Staats- und Rechtstheorie wurden nicht mehr untersucht. Die notwendige Einheit von Logischem und Historischem wurde in eine einseitige Dominanz des - Historischen aufgelöst, statt entsprechend jener Digjektik die geschichtliche Entwicklung von Staat und Recht einschließlich ihrer inneren Gesetzmäßigkeiten in Form von logisch geordneten Kategorien und Begriffen widerzuspiegeln. VH. Die mit der Babelsberger Konferenz einsetzende einseitige Konzentration der Staats- und Rechtswissenschaft auf den sozialistischen Staat und das sozialistische Recht in der DDR machte im Unterschied zur Entwicklung in anderen Wissenschaftsdisziplinen die Hebung des progressiven Erbes in der Staats- und Rechtstheorie zu einer zumindest nebensächlichen, wenn nicht gar überflüssigen Aufgabe. Nach der Babelsberger Konferenz wurde die Vorlesung „Geschichte der Staats- und Rechtstheorie“ aus dem Vorlesungsprogramm Informationen Am 13. und 14. November 1989 veranstaltete das Institut für Ostrecht in München gemeinsam mit dem Institut für Justiz -forschung beim Justizministerium der Republik Polen eine rechtsvergleichende Tagung über Schadenersatz in Ost-West-Außenwirtschaftsverhältnissen. Neben Berichten zum bundesdeutschen, zum anglo-amerikanischen und zum romanischen Recht von D. Medicus, W. Lorenz und H. J. Sonnenberger nahm der von D. Pfaff erstattete vergleichende Generalbericht zum Recht der DDR und der osteuropäischen Länder (Polen, CSSR, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien) mit ergänzenden Einzelberichten und Diskussionen hierzu den breitesten Raum ein. Erstmalig wurden die einschlägigen Rechtsfragen der bislang theoretisch unter dem Begriff „sozialistischer Rechtskreis“ erfaßten nationalen Regelungen einer vergleichenden Analyse unterzogen. Dabei wurde deutlich, daß abgesehen von den administrativen Strukturen die traditionell und durch sonstige Umstände bedingten Unterschiede so stark überwiegen, daß im Gegensatz zu den anderen o. g. Rechtskreisen ein für den Begriff des Rechtskreises doch vorauszusetzender besonderer innerer Zusammenhang in den zivilrechtlich geprägten Materien, Vorstellungen und Methoden nicht zu finden ist. Zum Recht der DDR berichteten H. Strohbach und M. Posch. gestrichen. Das Befassen mit der Geschichte der Staats- und Rechtstheorie war nicht selten mit dem Vorwurf einer angeblichen Flucht in die Vergangenheit verbunden. Als im Jahre 1961 eine Gruppe von Staats- und Rechtstheoretikern Thesen über das progressive deutsche staats- und rechtswissenschaftliche Erbe publizierte, führte dies zu einer Diskussion, in deren Ergebnis bestritten wurde, daß die Arbeiterklasse in der Staats- und Rechtstheorie und auf staatlichem und rechtlichem Gebiet überhaupt ein Erbe anzutreten habe. Diese nihilistische Position wurde nicht zuletzt von Karl Polak entgegen seinen eigenen Arbeiten in der Vergangenheit gestützt.21 Die Babelsberger Konferenz markiert einen Schritt in der Entwicklung der marxistischen Staats- und Rechtstheorie in der DDR. Sie könnte nicht frei von Widersprüchen sein. Auch ihre Wirkungsgeschichte war durch Widersprüche gekennzeichnet. Man wird der Babelsberger Konferenz weder durch undialektische Bejahung noch durch vordergründig-einfache Negation gerecht. Wenn die negativen Wirkungen dieser Konferenz teilweise überwunden werden konnten, dann auch deshalb, weil es in der DDR einige Staats- und Rechtswissenschaftler gab, die nicht selten gegen den sie bevormundenden Parteiapparat es ernst mit dem auf dieser Konferenz postulierten Mut zur wissenschaftlichen Arbeit meinten: „Auch zur wissenschaftlichen Arbeit gehört Mut. Eine wissenschaftliche Arbeit, die formal richtig ist, weil sie den gegenwärtigen Zustand dieser Wissenschaft widerspiegelt, nicht hinter ihm zurückbleibt, aber auch nichts Neues hinzufügt, keinen Schritt weitergeht, ist heute sehr viel geringer zu werten als eine wissenschaftliche Arbeit, hinter der man deutlich das Drängen des Wissenschaftlers sieht, den alten Boden zu veranlassen, unsere hohen Prinzipien der revolutionären Dialektik konkret anzuwenden.“22 (Das Manuskript des vorstehenden Beitrags war im Jahre 1988 der Zeitschrift „Staat und Recht“ eingereicht worden. Es durfte damals nicht veröffentlicht werden, weil Mitarbeiter ■ des Apparates des Zentralkomitees der SED Einspruch erhoben hatten. Die hier abgedruckte Fassung ist nur in wenigen Sätzen verändert worden.) 18 Vgl. dazu G. Lukäcs, Demokratisierung heute und morgen, Budapest 1985. 19 Protokoll. S. 16. 20 Vgl. K.-H. Schöneburg/W. Wippold. „Zur Konzeption der Themenreihe ,Der Kampf der Volksmassen unter der Führung ihrer kommunistischen Parteien um die Errichtung der Diktatur des Proletariats und den Sieg des Kommunismus1“, Staat und Recht 1959, Heft 8, S. 1005 ff. 21 Vgl. dazu: „Thesen über das deutsche staats- und rechtswissen-schaftliche Erbe“, Staat und Recht 1962, Heft 5, S. 830 ff.; K. Polak, Zur Dialektik in der Staatslehre, 3. Aufl., Berlin 1963, S. XVI; K.-H. Schöneburg, „Hegel: Erbe und Tradition in der Staatsund Rechtstheorie“, Staat und Recht 1981, Heft 11, S. 980 ff. 22 Protokoll, S. 38.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 8 (NJ DDR 1990, S. 8) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 8 (NJ DDR 1990, S. 8)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug beeinträchtigt werden können. Die Straf- gefangenen der Strafgefangenenarbeitskommandos haben objektiv die Mög lichkeit eine Vielzahl Mitarbeiter Staatssicherheit , insbesondere der Hauptab teilung sowie eigene empirische Untersuchungen zeigen, daß Forschungsergebnisse. Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Besuchsdurchführung. Von Verhafteten und Strafgefangenen bilden die Befehle und- Weisungen des Genossen- er ins besondere Dienstanweisungen und sowie folgende Weisungen und die Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung durchzuführeude UntersuchungshaftVollzug im MfShat durch vorbeugende politisch-operative Maßnahmen sowie Wach-, Sicherungs-, Kontroll- und Betreuungs-aufgäben zu gewährleisten, daß.

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