Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 75

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 75 (NJ DDR 1990, S. 75); Neue Justiz 2/90 75 über dem Sparinstitut legitimieren, damit dieses die Umschreibung vornehmen kann. Bei Sparkonten mit Sparbuch ist außerdem vom neuen Gläubiger das Sparbuch zwecks Umschreibung vorzulegen, sofern die Vorlage nicht bereits durch den ailten Gläubiger zusammen mit der Anzeige erfolgt ist. Außerdem muß der neue Sparer seine Unterschriftprobe hinterlegen, ohne die er keine Verfügungen über das Konto vornehmen könnte. Dieser dritte Schritt kann ebenfalls nicht die notwendige Wiillensübereinstimmung des alten und des neuen Gläubigers beinhalten. Einmal stellt die Legitimation keine Willenserklärung dar, und wenn schon, wird sie nicht gegenüber dem alten Gläubiger abgegeben. Daß sich der neue Gläubiger legitimiert, kann vom Sparinstitut lediglich als ein gewisses Indiz dafür genommen werden, daß eine Abtretung erfolgt ist. Die Legitimation dient vielmehr als Grundlage für die Umschreibung und damit der Sicherheit des Sparverkehrs, um ungerechtfertigte Umschreibungen zu vermeiden. Da es aber trotzdem offensichtlich noch zahlreiche Streitfälle über die Wirksamkeit einer Sparguthabenabtretung gibt, wäre zu prüfen, ob es nicht richtiger wäre, daß das Sparinstitut eine Umschreibung erst nach ausdrücklicher Erklärung auch des neuen Sparers über eine erfolgte Abtretung vornimmt. 4. Schließlich bedarf es zur Wirksamkeit der Abtretung als viertem Schritt der. tatsächlichen Umschreibung. Bezüglich der Bezeichnung dessen, was „umzuschreiben“ ist, sollte künftig unbeschadet unterschiedlicher Formulierungen auch in Rechtsvorschriften konsequenter verfahren werden. Überwiegend wird von der Umschreibung des Kontos gesprochen (Vgl. insbes. § 240 Abs. 3 ZGB), doch auch von der des Spar-girokontovertrages (§ 9 Abs. 2 SpVAO). Die Umschreibung des Sparkontos Ist aber ein banktechnischer Vorgang, der zwar für die Wirksamkeit des Rechtsübergangs letztlich entscheidend ist, auf den aber die Sparer (sofern kein Sparbuch ausgestellt ist) keinen unmittelbaren Einfluß haben und von dem sie sich nicht überzeugen können. Zur Verwirklichung des Rechtsübergangs und zu seinem Nachweis erscheint es mir deshalb richtiger, von der Umschreibung des Sparkontovertrages auszugehen. Das ist auch allein schon im Hinblick auf § 2 Abs. 1 SpVAO notwendig, denn der schriftliche Sparkontovertrag muß den Namen des Sparers mit allen dort für seine Legitimation erforderlichen Angaben enthalten. Wenn sich die Person des Sparers ändert und ein neuer Sparer in den Vertrag eintritt, sollte wohl erst recht auch das Vertrags-dokument geändert werden. Bis zur notwendigen Umschreibung ist die vereinbarte Abtretung schwebend unwirksam. Erst mit der Umschreibung durch das Sparinstitut, die keine Willenserklärung, keine Zustimmung zur Abtretung, sondern eine Rechtshandlung darstellt, zu der das Kreditinstitut unter den genannten Voraussetzungen verpflichtet ist, wird die Abtretung wirksam. Dadurch tritt der neue Gläubiger als Sparer in das Sparkontorechtsverhältnis ein. Bei Sparkonten mit Sparbuch ist das Sparbuch dem neuen Sparer, der ja dessen Eigentümer geworden ist, auszuhändigen und nicht dem bisherigen Sparer zurückzugeben (§ 16 Abs. 2 SpVAO). Aufnahme eines weiteren Sparers Zunächst sei darauf hingewiesen, daß es nicht der rechtlichen Ausgestaltung des Sparbuches entspricht und direkt im Widerspruch zu § 240 Abs. 1 ZGB steht, wenn Krüger/Geidel davon ausgehen, daß „ jeder Vorleger (des Sparbuches) bei der kontoführenden Sparkasse über das Guthaben verfügen kann. Damit würde beispielsweise auch einem Nichtberechtigten die Verfügungsbefugnis mittels eines Sparbuches, das ja nicht sein Eigentum ist (§ 16 Abs. 2 SpVAO), zuerkannt. Vielmehr ist nur das kontoführende Sparinstitut berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen mit schuldbefreiender Wirkung an jeden Vorleger eines Sparbuches zu leisten. Das ist ein gravierender rechtlicher Unterschied. Krüger/Geidel meinen, daß der „Erwerb der Berechtigung an der bestehenden Forderung verlangt, daß dem in den Spargiro- oder Sparkontovertrag aufgenommenen Sparer im Innenverhältnis die Forderung zumindest teilweise abgetreten wird.“ Notwendig erscheint mir herauszustellen, daß es um die Klärung zweier unterschiedlicher, natürlich miteinander verbundener Rechtsbeziehungen geht, nämlich um die Vermögensbeziehungen zwischen dem bisherigen Sparer und dem Dritten einerseits und um die Rechtsbeziehungen des bzw. der Sparer zum Sparinstitut andererseits. Auf letztere soll hier eingegangen werden. Der Ausgangspunkt, den Krüger/Geidel wählen, ist richtig, daß nämlich „der neu aufgenommene Bürger die rechtliche Stellung eines Sparers (erlangt), der berechtigt ist, über die bestehende Forderung zu verfügen“. Nicht zutreffend erscheint es aber dann, von einer Abtretung im „Innenverhältnis“ zu sprechen. Das Wesen der Abtretung (§436 ZGB) besteht doch gerade darin, daß eine Forderung gegenüber einem Dritten (Schuldner) auf einen neuen Gläubiger übertragen wird (Gläubigerwechsel), also zwangsläufig das Außenverhältnis berührt wird. Anderenfalls kann man nicht von einer Abtretung sprechen. Deshalb ist es unter Berücksichtigung des § 436 Abs. 3 ZGB notwendig, den Charakter der Forderung und die für sie bestehenden Bedingungen zu beachten, damit für den Schuldner klar ist, wer sein Gläubiger ist. Wegen der notwendigen Sicherheit des Sparverkehrs muß die Forderung aus einem Sparguthaben gegenüber dem Sparinstitut immer als Ganzes betrachtet werden, so daß bei mehreren Sparern jeder von ihnen über das gesamte Guthaben verfügen kann (§2 Abs. 2 SpVAO). Eine Aufteilung der Forderung nach den Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis der Sparer, die Eigentums- bzw. Vermögensverhältnisse zwischen den Sparern, sind im Rechtsverhältnis zum Sparinstitut ohne Bedeutung. Eine betragsmäßig irgendwie bestimmte bzw. begrenzte Verfügungsbefugnis ist daher für Sparkontorechtsverhältnisse nicht zulässig. Davon ausgehend müssen zwei Möglichkeiten unterschieden werden: 1. Soll ein Dritter in den Sparkontovertrag eintreten, also Sparer mit allen Rechten und Pflichten im Verhältnis zum Sparinstitut werden, dann kann das im Interesse der Sicher- *heit des Sparverkehrs nur in der für die Abtretung einer Sparguthabenforderung vorgesehenen Weise erfolgen. Durch die Abtretung entsteht ein Sparkontoverhältnis mit mehreren Sparern unter den dafür geltenden Bedingungen (§ 2 Abs. 2 SpVAO). 2. Ist das nicht gewollt, darin kann ein Dritter trotz Abreden mit dem Sparer im Innenverhältnis auch nicht Sparer, keinesfalls ein „in den Spargiro- oder Sparkontovertrag aufgenommener Sparer“ sein, wozu ja die Mitwirkung des anderen Vertragspartners, des Sparinstituts, notwendig wäre. Er erwirbt in diesem Fall keinerlei Rechte und Pflichten im Verhältnis zum Sparinstitut. Es erfolgt eben keine Abtretung, auch keine, die nur „im Innenverhältnis“ wirkt. Derartiges sieht § 436 ZGB nicht vor. Das gilt erst recht unter Berücksichtigung der speziellen Regelungen über die Abtretung von Sparguthabenforderungen. Damit erübrigen sich auch alle Erörterungen über eine grundsätzlich nicht formbedürftige Mitteilung der Abtretung an den Schuldner (das Sparinstitut). Eine solche Mitteilung wäre rechtlich völlig bedeutungslos. Sparer, also Partner des Kontovertrages und somit Gläubiger der Sparguthabenforderung, ist und .bleibt in diesem Fall allein der bisherige Sparer, und nur er kann in vollem Umfang über das Konto verfügen. Wenn die. Vereinbarung des Sparers mit dem Dritten nicht als Abtretung gelten kann, dann handelt es sich allenfalls um eine Verpflichtung des Sparers, in festgelegter Höhe, zu einem bestimmten Zeitpunkt, Zweck o. ä. eine Zahlung aus dem Guthaben u. U. durch Überweisung, Scheckausstellung usw. zu leisten. Auch könnte für den Dritten ein selbständiges Sparkonto errichtet werden. Abgesehen davon ist unverständlich, daß, so Krüger/Geidel, „die Mitteilung die Sparkasse mit der Eintragung des zweiten Sparers auf der Kontokarte oder seiner Eintragung in das Sparbuch (erhält)“. Diese Formulierung erweckt den Eindruck, als wenn die Eintragung (gemeint ist wohl die Umschreibung) nicht vom Sparinstitut, sondern vom Sparer vorgenommen werden soll, was natürlich nicht der Fall sein kann. Dabei bliebe zum einen unklar, was es heißen soll, daß „ diese Eintragungen keine Umschreibungen i. S. des § 240 Abs. 1 ZGB“ (es sollte wohl §240 Abs. 3 ZGB heißen) sind. Zum anderen müßte eine Mitteilung an das Sparinstitut wäre sie nicht überhaupt rechtlich bedeutungslos ja einer Umschreibung zeitlich vorausgehen und könnte nicht deren Ergebnis sein. Offensichtlich haben Krüger/Geidel selbst Bedenken gegen ihre Konzeption, sonst hätten sie nicht schließlich doch noch für die Anwendung des § 240 Abs. 3 ZGB plädiert. Zu Recht verweisen Krüger/Geidel darauf, daß im Gegensatz zur SpVAO die PostspargiroAO (§ 5 Abs. 2) gleiches galt übrigens auch für die Postsparkassenordnung (§ 7 Abs. 2) eine Bestimmung über den Eintritt eines weiteren Sparers in das Sparkontorechtsverhältnis enthält. Dort wird dieser Vorgang lediglich als ein Fall der Änderung des Sparkontovertrages erfaßt, was natürlich unausgesprochen auch bei Aufnahme eines weiteren Sparers in Sparkontoverträge nach der SpVAO gilt. Mit diesen Regelungen-für Postsparkonten Wird;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 75 (NJ DDR 1990, S. 75) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 75 (NJ DDR 1990, S. 75)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des Mißbrauchs von Transportmitteln mit gefährlichen Gütern für gefährliche Güter für Terror- und andere Gewaltakte, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur Unterbindung und Zurückdrängung von Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen zu erreichen und alle damit zusammenhängenden Probleme weiter zu klären, weil derzeitig in diesen Diensteinheiten, trotz teilweise erreichter Fortschritte, nach wie vor die größten Schwächen in der der Vorgangsbearbeitung, der operativen Personenaufklärung und -kontrolle und der Klärung der präge. Wer ist war? insgesamt bestehen. In die pläne der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das erfordert insbesondere die vorbeugende Verhinderung - - von Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen.

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