Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 74

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 74 (NJ DDR 1990, S. 74); 74 Neue Justiz 2/90 zur Justiz. Dabei spielt die Transparenz der Arbeit der Justizorgane eine wesentliche Rolle. So muß sich „die Arbeit der Gerichte noch stärker vor den Augen der Öffentlichkeit vollziehen“ und „das Gerichtsverfahren durch die Öffentlichkeit nachvollziehbar und kontrollierbar sein“.* 1 Das in Art. 27 der Verfassung fixierte Grundrecht der Mei-nungs- und Pressefreiheit bietet den Massenmedien einen weiten Spielraum für Gerichtsberichterstattungen und für -Kritik, auch für Kritik am schwebenden, d. h. noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Daß die Medien dieses Recht bereits wahrnehmen, hat die Berliner Justiz im Zusammenhang mit dem vor dem Stadtbezirksgericht Berlin-Prenzlauer Berg durchgeführten Strafverfahren gegen einen Volkspolizisten, dem zur Last gelegt wurde, am 8. Oktober 1989 einen zugeführten Bürger in der VP-Inspektion eine Treppe hinuntergestoßen zu haben, bereits deutlich zu spüren bekommen. Meines Erachtens wären hier Uberempfindlichkeiten der Justiz fehl am Platz. So kompromißlos sich die Rechtsprechung gegenüber den anderen Staatsgewalten Exekutive und Legislative abgrenzen und ihnen eine Einflußnahme auf die Rechtsprechung entschieden verwehren muß, so wichtig ist es für sie zugleich, sich der Öffentlichkeit zu stellen. Nur auf diese Weise kann deutlich gemacht werden, daß im Namen des Volkes und nicht im Namen der Justiz Recht gesprochen wird. Gerade dieses Prinzip scheinen mir aber die Verfasser des Richtergesetzentwurfs in Frage zu stellen, indem sie als Garantie für richterliche Unabhängigkeit geregelt wissen wollen, den Medien zu verbieten, „in ihren Berichterstattungen über gerichtliche Verfahren Bewertungen vorzunehmen, die ausschließlich der gerichtlichen Entscheidung Vorbehalten sind oder in anderer Weise auf den Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens Einfluß zu nehmen“. Abgesehen davon, daß offenbleibt, welcher Art derartige Bewertungen nicht sein dürften und was unter „in-anderer Weise“ zu verstehen wäre, wird damit verdeutlicht, daß eine solche Art der Berichterstattung als ein Angriff auf die richterliche Unabhängigkeit angesehen wird. Richterliche Unabhängigkeit und öffentliche Kritik schließen sich nicht aus; im Gegenteil, sie bedingen einander, öffentliche Kritik wiederum muß aber auch das Recht der Medien umfassen, im Zusammenhang mit der Berichterstattung über ein Gerichtsverfahren eine eigene Bewertung vorzunehmen. 11 Im Gegensatz zu vielen anderen Berufsgruppen wird der Richter ohnehin- sein Leben lang eingeschätzt und bewertet und dürfte für jede Art von Kritik viel Verständnis haben. Richter unterliegen bei der Urteilsfindung und Rechtsprechung Fehlern und Irrtümern, die durch die Selbstkontrolle der Justiz im Instanzenzug aufgedeckt und korrigiert werden. Man kann daher davon ausgehen, daß es einem Richter nicht sonderlich schwerfällt, einer zusätzlichen Kritik der Öffentlichkeit, insbesondere der Presse, ausgesetzt zu sein. Der Richter wird in seiner Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt, wenn man von ihm erwartet, daß er künftig auch mit Gerichtsberichten zu leben lernt, die nicht nur eine sachlich konstruktive Kritik enthalten, sondern auch Bewertungen, die seinen eigenen Vorstellungen widersprechen. Das bedeutet selbstverständlich nicht, daß Meinungs- und Pressefreiheit ein Freibrief für herabwürdigende, die Unabhängigkeit der Rechtsprechung in Frage stellende Angriffe sein darf. Sie sollten daher nicht unwidersprochen hingenommen werden, weil damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Rechtsprechung untergraben wird. Vom Richterbund und eventuellen Justizsprechern muß erwartet werden, daß sie sich auch gegen falsche Darstellungen der Presse im Interesse der Rechtsprechung verwahren. Das erscheint bereits deshalb erforderlich, weil dem Leser das kritisierte Gerichtsurteil nicht zugänglich ist und er den Sachverhalt so hinnehmen muß, wie ihn die Presse darstellt. Sicherlich werden künftige medienrechtliche Regelungen einer unsachlichen Kritik selbst Barrieren setzen müssen. In der Verantwortung der Medien als einer Sog. vierten Gewalt liegt es, gegenüber der Öffentlichkeit die Unabhängigkeit der Gewalten im Staat dem Bürger deutlich zu machen. Und das schließt Achtung und Respekt vor der Jurisdiktion zwingend ein. Es gibt mithin keinen Grund, die Pressefreiheit durch eine Vorzensur im Richtergesetz einzuschränken. * „Zu einigen Grundfragen sozialistischer Rechtsstaatlichkeit“, Standpunkt des Ministeriums der Justiz, NJ 1989, Heft 12, S. 479. Nochmals: Abtretung von Sparguthaben i Die Überlegungen von H. Krüge r/M. Geißel in ihrem Beitrag „Abtretung von Forderungen aus Spargiro- und Spar-kontoverträgen“! (NJ 1988, Heft 11, S. 465 ff.) können in einer Reihe von Punkten nicht unwidersprochen bleiben. Wechsel des Sparers Die Übertragung einer Forderung aus einem Sparguthaben auf einen neuen Gläubiger3 unterliegt im Interesse der Beteiligten und der Sicherheit des Sparverkehrs insgesamt besonderen rechtlichen Regelungen. Danach sind für eine wirksame Abtretung von Sparguthabenforderungen vier Schritte erforderlich. Sie fließen zwar zu einer Einheit zusammen, müssen aber in ihrer Funktion und rechtlichen Bedeutung sauber auseinandergehalten werden. 1. Die Besonderheit der Abtretung von Sparguthabenfor- derungen ist m. E. nicht darin zu sehen zu diesem Eindruck kann man beim Lesen des Beitrags von Krüger, Geidel gelangen , daß hierzu lediglich eine mindestens schriftliche Anzeige3 an das Sparinstitut und die Umschreibung des Sparkontovertrages bzw. gleichzeitig des Sparbuches auf den neuen Sparer genüge. Durch §240 Abs. 3 ZGB und die spezifischen Regelungen über den Sparverkehr'* wird auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bezirksgerichts Cottbus vom 27. Juli 1978 - 00 BZB 64/78 - (NJ 1979, Heft 6, S. 280) nicht ausgeschlossen, daß es zunächst als erstem Schritt der Willensübereinstimmung zwischen Sparer und neuem Berechtigten bedarf, nämlich des Abschlusses eines Abtretungsvertrages nach § 436 Abs. 1 ZGB. Dabei ist Krüger/Geidel darin zuzustimmen, daß für diesen Vertrag keine Schriftform vorgeschrieben ist, diese aber nach den Umständen des- Einzelfalles insbesondere zur späteren Beweissicherung (z. B. bei Erbstreitigkeiten) oft zweckmäßig ist. ; Auf einen solchen Vertrag kann auch bei der Abtretung von Forderungen aus Sparguthaben nicht verzichtet werden, denn es ist zu sichern das entspricht der rechtspolitischen Zielstellung des Rechtsinstituts der Abtretung allgemein , daß der neue Gläubiger entsprechend dem der Abtretung zugrunde liegenden Rechtsgeschäft mit der Abtretung einverstanden ist. Außer der Abtretung zum Zwecke der Schenkung (§ 282 ZGB) kann es noch mancherlei ändere Rechtsgründe für die Abtretung einer Sparguthabenforderung geben, z. B. zum Zwecke der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung des bisherigen Sparers gegenüber dem neuen Sparer. Vor allem auch hier zeigt sich, daß die Verfügung über den Vermögenswert das Sparguthaben in gegenseitiger Willensübereinstimmung zwischen beiden Beteiligten in Gestalt eines Vertrages erfolgen muß; Dabei ist es selbstverständlich, daß jeder Beteiligte dem anderen gegenüber seine Willenserklärung abgeben muß. 2. Die erforderliche Willensübereinstimmung zwischen den beiden Beteiligten wird nicht durch die als zweiten Schritt notwendige Abtretungserklärung überflüssig. Diese ist als einseitige Erklärung (Anzeige) des bisherigen Sparers gegenüber dem Sparinstitut abzugeben und als eine spezifische, hier formbedürftige, Mitteilung ah den Schuldner über eine erfolgte Abtretung (§ 436 Abs. 1 ZGB) anzusehen. Die Abtretung muß also logischerweise der Anzeige zeitlich vciraus-gehen. Die Anzeige kann daher die Verfügung über die Forderung, die Einverständniserklärung des alten gegenüber dem neuen Gläubiger und umgekehrt, nicht ersetzen. 3. Als dritten Schritt muß sich der neue Gläubiger gegen- 1 Von der" vielfach gebrauchten Formulierung „Spargiro- und Sparkontovertrag“ sollte abgegangen werden. Auch der Spar-girokontovertrag ist ein Sparkontovertrag. Dieser erfaßt allerdings zwei verschiedene Sparkontoarten, nämlich das Spargirokonto und das Sparkonto mit Sparbuch. Treffender erscheint deshalb die Formulierung „Sparkontovertrag über Spargiro- und Buchsparkonten“. 2 Der Wechsel des Sparers hat m. E. häufiger noch als beim Spargirokonto beim Konto mit Sparbuch Bedeutung, z. B. zum Zwecke der Schenkung (Vorwegnahme einer Erbschaft usw.). 3 Gemäß § 8 Abs. 1 der AO über den Postsparkassendienst Postsparkassenordnung - vom 31. Oktober 1983 (GBl. I Nr. 38 S. 429) bedarf die Abtretungserklärung der Beglaubigung bzw. nach § 9 Abs. 1 der AO über den Postspargirodienst PostspargiroAO vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 8 S. 87) der notariellen Beglaubigung. 4 Vgl. insbes. die AO über den Sparverkehr bei den Geld- und Kreditinstituten der DDR vom 28. Oktober 1975 (GBl. I Nr. 43 S. 705), im folgenden als SpVAO bezeichnet.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 74 (NJ DDR 1990, S. 74) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 74 (NJ DDR 1990, S. 74)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Erlangung von Beweismitteln und deren Einführung in das Strafverfahren. Da in den Vermerken die den Verdachtshinweisen zugrunde liegenden Quellen aus Gründen der Gewährleistung der Konspiration inoffizieller und anderer operativer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit in der Beweisführung im verfahren niederschlagen kann. Es ist der Fall denkbar, daß in der Beweisführung in der Uneruchungsarbeit Staatssicherheit . Ihre Durchführung ist auf die Gewinnung wahrer Erkenntnisse über das aufzuklärende Geschehen und auf den Beweis ihrer Wahrheit, also vor allem auf die - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der erarbeiteten politisch-operativ bedeutsamen Informationen noch stärker und differenzierter zur Einleitung und Realisierung von Maßnahmen zur Veränderung der Situation herangezogen werden.

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