Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 67

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 67 (NJ DDR 1990, S. 67); Neue Justiz 2/90 67 für eine bestimmte Zeit die bisherige Gehaltshöhe sein. Ist der Werktätige der Auffaissung, daß das Angebot anderer Arbeit nicht zumutbar war, weil damit nicht die bisher dem Werktätigen gewährte Gehaltshöhe erreicht wird, sieht die Sache ggf. anders aus. Eine Verdienstminderung im Verhältnis zur bisherigen Höhe ist dann kein Schaden, wenn sich das Angebot nach realistischen Kriterien im Rahmen des Zumutbaren, einschließlich der territorialen Möglichkeiten und Bedingungen, bewegt. Auch spielt dabei durchaus eine Rolle, aus welchem Grunde die fristgemäße Abberufung erfolgte. Deshalb ist die Auffassung, wonach jede VerdienstmindeT rung im Zusammenhang mit dem Angebot einer anderen zumutbaren Arbeit ein Schaden i. S. des § 268 AGB ist, unzutreffend. Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitsstreitfälle aus durch Berufung begründeten Arbeitsrechtsverhältnissen Wenn auch die Gerichte für die Entscheidung von Streitfällen über die Berufung und Abberufung nicht zuständig sind, so obliegt ihnen gemäß § 65 Abs. 3 Satz 2 AGB doch die Entscheidung in „anderen Arbeitsstreitfällen aus diesen Arbeitsrechtsverhältnissen“, soweit nicht überhaupt die Zuständigkeit der Gerichte durch Rechtsvorschriften ausgeschlossen ist. Die Klärung von Schadenersatzansprüchen des Werktätigen gemäß §270 AGB ist m. E. ein solcher „anderer Arbeits-Streitfall“. Es handelt sich dabei um Streitigkeiten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis, für die das Gericht anspruchsklärend wirken kann, ohne daß dabei Fragen der Abberufung selbst also des beendeten Arbeitsrechtsverhältnisses der gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Und das Gericht greift auch nicht in die Kompetenz des berufenden Leiters bzw. Organs ein, wenn es klärt, ob die Verletzung ihnen obliegender Pflichten kausal für einen dem Werktätigen entstandenen Schaden war. Das schließt die Feststellung ein, ob dem Werktätigen überhaupt ein Schaden entstanden ist und, wenn ja, in welcher Höhe. Die Gerichte können mit ihrer Tätigkeit auf diesem Gebiet zur Klärung mancher Rechtsfrage, zur Festigung der Rechtssicherheit i. S. der Nutzung des Arbeitsvermögens der Werktätigen und ihrer sozialen Sicherheit beitragen. Wie gesagt, so ist die gegenwärtige Rechtslage. De lege ferenda wird man Grundsätze entwickeln müssen, die berufenen Werktätigen durch eindeutige Regelungen größere Rechtssicherheit bieten. Das betrifft übrigens auch die rechtliche Ausgestaltung der entsprechenden Arbeitsrechtsverhältnisse. Künftig wird es m. E. ebenso erforderlich sein, auch für Streitfälle bei Abberufungen den Gerichtsweg zuzulassen und nicht nur für Streitfälle aus dem bestehenden Arbeitsrechtsverhältnis. Dabei wäre es der Überlegung wert, ob für Abberufungsstreitigkeiten die Konfliktkommission oder nicht gleich die Kammer für Arbeitsrecht zuständig sein soll Zudem müßte geprüft werden, ob nicht die Zuständigkeit der Kammer für Verwaltungsrecht in Frage kommt, da die Abberufung wie die Berufung ein Verwaltungsakt ist, der das Arbeitsrechtsverhältnis begründet bzw. beendet. Diese und noch andere Fragen (z. B. die Pflichten und Rechte des berufenden Organs im Zusammenhang mit der Abberufung) bedürfen der Diskussion', um dann Grundsätze und Einzelregelungen zu entwickeln, die Bestandteil eines künftigen Arbeitsrechts der DDR sein könnten. Recht und Justiz im Ausland Rechtsvergleichendes zur Verfassungsgerichtsbarkeit Dr. BÄRBEL WEISS, Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR Die Verfassung eines Landes ist mehr als jedes andere rechtliche Normenwerk der Verknüpfung von Recht und Politik unterworfen. Sie enthält stets zugleich politische Grundentscheidungen, die bis zu einer etwaigen Verfassungsänderung auch der Gesetzgeber zu respektieren hat. Im sozialistischen Staat kann mit der Aufgliederung seiner Funktionen in Legislative, Exekutive und Judikative das konstitutive Element der Volkssouveränität, d. h. die Oberhoheit der Legislative im Verhältnis zur Exekutive und zur Judikative, nicht in Frage gestellt werden. Das muß auch in bezug auf eine Verfassungsgerichtsbarkeit gelten. Die Verfassungsrechtsprechung kann ihre demokratische Legitimation nur aus ihrer Bindung an das vom Volk gewählte oberste Machtorgan beziehen. Die Überlegungen, die gegenwärtig in der DDR zur Schaffung eines Verfassungsgerichtshofes angestellt werden1, seien im folgenden durch einige rechtsvergleichende Betrachtungen ergänzt. Zu den Möglichkeiten und Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit Verfassungsrechtsprechung kann den politischen Klärungsund Entscheidungsprozeß weder ersetzen noch seine Ergebnisse entscheidend verändern. „Die Rechtsprechung durch Gerichte war in der historischen Evolution vieler Staaten kein Faktor stürmischer Wandlungen; im Gegenteil, sie spielte eher eine stabilisierende Rolle. Das Gerichtswesen des öffentlichen Rechts als Institution und der Gerichtsprozeß mit seinen Regeln für ein bestimmtes Verfahren sind und waren niemals Allheilmittel für sämtliche mögliche Schwächen eines Systems der Staatsverwaltung. “1 2 Andererseits hat die Verfassungsrechtsprechung eine gewisse disziplinierende Wirkung auf den Gesetzgeber, in Frankreich bezieht sich das vor allem auf die Regierung, die die weitaus überwiegende Zahl der Gesetzesvorlagen in die Nationalversammlung einbringt.3 Der Gesetzgeber entwickelte aus seinen Erfahrungen mit dem Verfassungsrat eine Art / „legislativer Selbstbeschränkung“, und zwar mit Blick auf mögliche Entscheidungen des Verfassungsrates. Das Wirken bürgerlicher Verfassungsgerichtsbarkeit weist somit auf die generell stabilisierende Rolle von Verfassungsgerichten im politischen System hin. Darüber hinaus darf auch die legitimierende, rechtsstaatlich-disziplinierende und integrative Funktion dieser Institution nicht unterschätzt werden. Die spezifischen Funktionen einer Verfassungsgerichtsbarkeit im Sozialismus müßten die Sicherung der sozialistischen Rechtsstaatlichkeit und der Einfluß auf die Qualität der Gesetzgebung sein. Dies kann auch die Übertragung solcher Aufgaben, wie die Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Wahlen und Volksentscheiden sowie die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit politischer Parteien und Organisationen einschließen. Zur Zusammensetzung eines Verfassungsgerichts Das Prinzip der Wahl der Richter des Verfassungsgerichts durch das Parlament sollte Mindestvoraussetzung für die Wahrung der Prärogative des Parlaments sein. In den meisten derjenigen Länder, die eine Verfassungsgerichtsbarkeit haben, sind mehrere Verfassungsorgane berechtigt, Kandidatenvorschläge für das Amt eines Verfassungsrichters zu unterbreiten. Dabei sind in parlamentarischen Zweikammersystemen meist beide Kammern beteiligt, darüber hinaus der Präsident des Landes sowie in Einzelfällen auch Vertreter der gerichtlichen Gewalt (so in Italien, Portugal, Spanien und Palen). Die Kandidaten für das Amt eines Verfassungsrichters werden üblicherweise aus dem Kreis der Richter höherer Gerichte ausgewählt. Dies schreiben z. B. die Bestimmungen für das Auswahlverfahren der Verfassungsrichter in der BRD, in Italien, Polen, Österreich, Portugal, Spanien, Belgien und Griechenland vor. Auch anerkannte Vertreter der Staats- und Rechtswissenschaft sowie1 der Rechtsanwaltschaft kommen häufig als Kandidaten in Betracht. Als Voraussetzung wird vielfach eine 1 Vgl. hierzu H. Kellner, „Überlegungen zur Schaffung eines Verfassungsgerichtshofs“, NJ 1990, Heft 1, S. 26 ff. 2 J. Letowski, „Die Einführung einer Verfassungsgerichtsbarkeit in der VR Polen“, Recht in Ost und West (Berlin [West]) 1987, Heft 1, S. 28. 3 Vgl. J. T. Keeler, „Confrontations juridico-politiques: le Conseil constitutionnel face au gouvernement socialiste compare a la Cour Supreme face au New Deal“, Pouvoirs 1985, Nr. 35, S. 145.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 67 (NJ DDR 1990, S. 67) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 67 (NJ DDR 1990, S. 67)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin zu behan-. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalten sind die Verhafteten zu registrieren, körperlich zu durchsuchen, erkennungsdienstlich zu behandeln, ärztlich zu untersuchen und über ihre Rechte und Pflichten belehrt. Die Hausordnung der Anstalt wird ihnen zur Kenntnis gegeben. Es sollte jedoch künftig generell, um Provokationen in westlichen Massenmedien, Beschwerden der Ständigen Vertretung der die Botschaf der in der zu betreten, um mit deren Hilfe ins Ausland zu gelangen; die Staatsgrenze der zur nach Westberlin zu überwinden; ihr Vorhaben über das sozialistische Ausland die auf ungesetzliche Weise verlassen wollten, hatten, Verbindungen zu kriminellen Menschenhändlerband-en und anderen feindlichen Einrichtungen, Verbindungen zu sonstigen Personen und Einrichtungen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, davon auf dem Territorium der und in anderen sozialistischen Staaten. Weitere Unterstützungshandlungen bestanden in - zielgerichteter Erkundung der GrenzSicherungsanlagen an der Staatsgrenze der zur und stationiert. Im Rahmen der Grenzüberwachung an der Staatsgrenze der zur und zur werden sie vorrangig auf einem tiefen Streifen entlang der Staatsgrenze der wirksam.

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