Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 63

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 63 (NJ DDR 1990, S. 63); Neue Justiz 2/90 63 mechanische Zergliederung und künstliche Isolierung eines einheitlichen Lebensvorgangs erfolgen darf.1 Prüfung der Kausalität ist ein sich auf der Grundlage der Wirklichkeit vollziehender und diese widerspiegelnder Denkvorgang in der Einheit von Erkenntnis, Beweis, Wertung und Entscheidung. Der Kausalverlauf ist, ausgehend von den eingetretenen Folgen, so weit zurückzuverfolgen, wie konkrete Verantwortungsbeziehungen bestehen und konkrete Pflichtverletzungen-vorliegend Der Kausalzusammenhang ist objektiver und allgemeiner Natur. Die Anerkennung der Objektivität und Allgemeingültigkeit der Kausalität befreit nicht von der Notwendigkeit einer durch die Strafrechtswissenschaft selbst zu vollziehenden schöpferischen Anwendung der philosophischen Erkenntnisse zur Kausalität auf die sich im Strafrecht ergebenden spezifischen Fragen. Eine mechanische Übertragung kann hier zu unhaltbaren rechtlichen Konsequenzen führen. Kausalitätsfeststellung im Strafrecht bedeutet den zweifelsfreien Nachweis strafrechtlich relevanter Kausalzusammenhänge, d. h. eine über die Aufdeckung eines naturgesetzlichen Zusammenhangs zwischen menschlichem Verhalten und bestimmten Folgen hinausgehende Beurteilung des Gesamtgeschehens unter dem Aspekt bestehender Rechtsverhältnisse. Zu Recht betonen D. Seidel/R. Schröder, daß bei der Kausalitätsprüfung ,im Strafrecht stets objektiv natürliche und gesellschaftlich-rechtliche Vorgänge zu unterscheiden sind.11 Sie beziehen sich insoweit auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 7. Mai 1970 5 Ust 21/70 '*, in dem u. a. ausgeführt wird, daß unter Umständen aus naturgesetzlicher Sicht die Kausalität zu bejahen ist, aber von ihrer gesellschaftlichrechtlichen Seite her verneint werden muß, wenn festgestellt wird, daß die Pflichtverletzung die Folgen nicht herbeig'e-führt hat. Der Kausalzusammenhang bezeichnet im Strafrecht jene Tatsache, daß eine konkrete Pflichtverletzung ganz bestimmte, von einem Straftatbestand erfaßte schädliche Folgen herbeigeführt hat. Kausalzusammenhang als objektives Kriterium Strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt zunächst voraus, den Kausalzusammenhang als ausschließlich objektives Kriterium für die Feststellung strafrechtlicher Verantwortlichkeit im Sinne objektiver Zurechnung tatbestandsmäßiger Folgen als Resultat eines im gesetzlichen Straftatbestand bezeichneten äußeren Verhaltens des Täters nachzuweisen.5 Dieser Nachweis ist überhaupt erst die Voraussetzung eines Schuldvorwurfs im strafrechtlichen Sinne/1 Bei der Feststellung von Ursache-Wirkung-Zusammenhängen im Strafrecht ist stets davon auszugehen, daß es sich bei einem strafrechtlich- relevanten Sachverhalt um einen konkreten Vorgang handelt, der sich in einem ganz bestimmten Gefüge von Bedingungen tatsächlich vollzogen hat, und nicht um irgendwelche Möglichkeiten oder Wahrscheinlichkeiten des Wirkens von Bedingungen und des Folgeneintritts.7 Ist also die Möglichkeit des Folgeneintritts in einer bestimmten Bedingungskonstellation Wirklichkeit geworden, liegt ein Kausalzusammenhang unabhängig davon vor, ob es sich um einen typischen oder atypischen Kausalverlauf handelt. Kausalität als ausschließlich objektive Voraussetzung strafrechtlicher Verantwortlichkeit stellt nicht in Frage, daß die Feststellung des Kausalverlaufs grundlegende Bedeutung für die Beurteilung subjektiver Voraussetzungen hat (z. B. Folgenvoraussehbarkeit). Der nicht losgelöst vom Strafgesetz zu betrachtende objektive Kausalzusammenhang ist im Einzelfall zweifelsfrei nachzuweisen. Der Grad an Zweifeln bei der Feststellung eines gegebenen Kausalverhältnisses bezeichnet dabei lediglich den vom Entwicklungsstand der jeweiligen Einzel Wissenschaft abhängigen Genauigkeitsgrad, mit dem kausale Zusammenhänge bestimmt werden können, berührt aber nicht deren objektiv reale Existenz. Daraus können sich Beweisprobleme ergeben. Feststellung des konkreten Ursache-Wirkung- Zusammenhangs Auch im Bereich der Verkehrsstrafsachen wTird immer wieder deutlich, daß das Kriterium der Unmittelbarkeit der Herbeiführung der tatbestandsmäßigen Folgen durch das Handeln des Täters zur näheren Charakterisierung strafrechtlich relevanter Kausalzusammenhänge nicht ausreichend ist. Die Zweifel an der Eignung dieses Merkmals werden auch nicht mit der Feststellung beseitigt, daß mit der Wendung „unmittelbar verursachen“ „nicht ein äußerlicher Vorgang charakterisiert werden (soll), nach dem beispielsweise nur immer der ,zuletzt* Handelnde der Verursacher wäre, sondern der innere, wesensmäßige Zusammenhang der beiden Erscheinungen“.8 Mithin kann auch in jenen Fällen ein kausaler Zu- Informationen . Am 1. Januar 1990 trat der Beschluß des Ministerrates über den Dienst der Mitarbeiter im Bereich des Ministeriums der Justiz Dienstlaufbahnordnung (DLO) vom 14. Dezember 1989 in Kraft. Die Dienstlaufbahnordnung gilt für die juristischen, mittleren juristischen und juristisch-technischen Mitarbeiter der Kreis- und Bezirksgerichte und des Ministeriums der Justiz. Sie regelt die Rechte und Pflichten der Mitarbeiter, enthält Bestimmungen zur Dienstlaufbahn sowie zu den Diensträngen und trifft Festlegungen zur Dienstkleidung. Im Abschnitt über die Rechte und Pflichten der Mitarbeiter wird ihre hohe Verantwortung für die Verwirklichung der Grundrechte der Bürger, für die Gewährleistung einer hohen Rechtssicherheit und für die Lösung der Aufgaben des Rechtsstaates hervorgehoben. In diesem Zusammenhang wird darauf orientiert, einen bürgernahen Arbeitsstil zu entwickeln, die Rechte und die Würde der Bürger zu schützen und somit das Vertrauensverhältnis der Bürger zum Staat zu stärken. Dem entspricht die Pflicht der Mitarbeiter, sich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen fachlichen Kenntnisse anzueignen. Mit der DLO werden Dienstränge eingeführt, die in der jeweiligen Dienstlaufbahn in Würdigung langjähriger verantwortungsvoller Tätigkeit verliehen werden können. Für die untere Dienstlaufbahn juristisch-technische Mitarbeiter, die eine Ausbildung als Facharbeiter oder eine entsprechende Ausbildung im Wege der Erwachsenenqualifizierung absolviert haben sind die Dienstränge Justizassistent, Justizoberassistent und Justizhauptassistent vorgesehen. In der mittleren Dienstlaufbahn mittlere juristische Mitarbeiter mit Fachschulausbildung können die Dienstränge Justizinspektor, Justizoberinspektor sowie Justizhauptinspektor verliehen werden. Die obere Dienstlaufbahn der juristischen Mitarbeiter mit Hochschulausbildung ermöglicht die Dienstränge Justizrat, Justizoberrat, Justizhauptrat. Die Dienstränge, mit denen eine monatliche zusätzliche Vergütung verbunden ist, verleiht der Minister der Justiz, der dazu eine Dienstrangordnung erlassen hat. Diese Ordnung regelt die inhaltlichen Voraussetzungen zur Verleihung eines Dienstranges. Für die Verleihung des ersten Dienstranges in den jeweiligen Laufbahnen ist mindestens eine, fünfjährige, für die Verleihung des zweiten Dienstranges mindestens eine zehnjährige und für die Verleihung des dritten Dienstranges in der Regel eine fünfzehnjährige Tätigkeit in den jeweiligen Justizorganen erforderlich. Die Verleihung eines Dienstranges berechtigt den Mitarbeiter, den zuletzt verliehenen Dienstrarig seinem Namen hinzuzufügen. Das Führen der Dienstränge ist an die Tätigkeit in den Justizorganen gebunden. Nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben kann der Dienstrang mit dem Zusatz „a. D.“ weitergeführt werden. Eine weitere Neuerung ist die Festlegung der DLO, daß Richter, Schöffen und Justizprotokollanten eine der Würde des Gerichts entsprechende Dienstkleidung in Form einer Robe zu tragen haben. Damit soll die Achtung vor dem Gericht und dessen Autorität gehoben werden. Einzelheiten werden in einer Ordnung bestimmt, die der Minister der Justiz erlassen wird. sammenhang bestehen, in denen eine bestimmte Pflichtverletzung erst vermittelt über Zwischenglieder (d. h. nicht unmittelbar im eigentlichen Sinne des Wortes) die strafrechtlich relevanten Folgen herbeiführt. Der innere wesensmäßige Zusammenhang zwischen pflichtverletzendem Handeln und eingetretenen Folgen erfordert im Strafverfahren den Nachweis, daß dieses Handeln der am Ende stehenden Wirkung zeitlich vorausgegangen sowie notwendiges, wesentliches und bestimmendes Moment ihres Zustandekommens war. 1 Vgl. OG, Urteil vom 10. November 1970 3 Zst 23/70 (NJ 1971, Heft 2, S. 51). 2 Vgl. Strafrecht, Lehrbuch. Berlin 1938. S. 195. 3 Vgl. X). Seidel/R. Schröder, „Probleme fahrlässiger Schuld im Strafrecht“, NJ 1976. Heft 8, S. 324 ff. 4 OG, Urteil vom 7. Mai 1970 5 Ust 21/70 (NJ 1970, Heft 14, S. 429). 5 Vgl. OG, Urteil vom 29. Dezember 1971 2 Zst 9/71 (NJ 1972, Heft 5. S. 179). 6 Vgl. OG, Urteil vom 7. Mai 1970 - 5 Ust 21/70 - (a. a. O.). 7. Vgl. J. Lekschas/R. ,Beckert/R. Schröder, „Kausalitätsprüfung im Strafrecht“, NJ 1982, Heft 5. S. 210 ff. 8 Vgl. OG, Urteil vom 21. Oktober 1966 3 Ust V 18/66 (NJ 1966, Heft 24, S. 760).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 63 (NJ DDR 1990, S. 63) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 63 (NJ DDR 1990, S. 63)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung. Zurückdrängung. Neutralisierung und Überwindung der Ursachen und Bedingungen noch deren spezifische innere Struktur zu erfassen. Nur das Zusammenwirken aller operativen Arbeitsprozesse ermöglicht eine vollständige Aufdeckung und letztlich die Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und ihres Umschlagens in feindlich-negative Handlungen durchzusetzen. Das rechtzeitige Erkennen der Ursachen und Bedingungen für feindlich-negative Einstellungen und Handlungen letztlich erklärbar. Der Sozialismus wird nirgendwo und schon gar nicht in der durch eine chinesische Mauer vom Imperialismus absolut abqeschirmt.

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