Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 62

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 62 (NJ DDR 1990, S. 62); 62 Neue Justiz 2/90 men annimmt. Der Aspekt der Identität des Kindes wird nur als gelegentliche Ausnahme behandelt (Ziff. 2 der Richtlinie). Bei außerhalb der Ehe geborenen Kindern sieht das Gesetz keine Einschränkung der Namensänderung vor. Die Meinung des Kindes selbst ist rechtlich nur relevant, wenn es bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die künftige Regelung müßte zum Ausgangspunkt nehmen, daß die Änderung des bei der Geburt oder der ihr folgenden Eheschließung der Eltern erworbenen Familiennamens der Eltern sowie jede weitere Änderung die Ausnahme bildet. In Übereinstimmung mit Art. 3 Ziff. 1 der Konvention dürfte eine Namensänderung nur zugelassen werden, wenn sie im Interesse des Kindes liegt. Ein solches Interesse wäre zu bejahen, wenn beide Elternteile darin übereinstimmen, den Namen zu ändern, und zwar unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet waren oder nicht. Widerspricht der nichterziehungsberechtigte Elternteil einer Namensänderung, ist sein Aufenthaltsort unbekannt oder wurde der Vater eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes nicht festgestellt, kann seine Zustimmung durch Entscheidung des Organs der Jugendhilfe ersetzt werden, wenn die Namensänderung im Interesse des Kindes liegt. Diese Entscheidung müßte beschwerdefähig und gerichtlich nachprüfbar sein. Zu präzisieren wäre die Stellung des Kindes als Träger des zu ändernden Namens. Das gilt nicht nur für d.ie verbale Fassung des § 65 Abs. 1 FGB, sondern vor allem für die Subjektstellung auch des Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. * Die vorstehenden Überlegungen für eine konventionskonforme Änderung des Familiengesetzbuches und weiterer Rechtsvorschriften machen die Kompliziertheit der Aufgabe deutlich. Währscheinlich gibt es weitere Regelungsvarianten, die untersucht und diskutiert werden müssen. Da kein Zweifel daran besteht, daß ein Beitritt zur Konvention die Änderung des Familiengesetzbuches erfordert, wird die Diskussion mit dem Ziel zu führen sein, die unseren Bedingungen am besten entsprechenden Varianten herauszuarbeiten. Ebenso wird die Diskussion zu klären haben, ob einzelne Festlegungen der Konvention nicht in das Recht der DDR übernommen werden können, weil sie die Mehrheit der Bürger nicht akzeptieren würde. Gegebenenfalls sind Vorschläge für Vorbehalte bei der Ratifikation zu formulieren und zu diskutieren. Die erforderliche Meinungsbildung kann nicht nur zwischen Juristen, Mitarbeitern der Jugendhilfe und Pädagogen erfolgen. An ihr müssen rechtzeitig die Bevölkerung sowie die politischen und gesellschaftlichen Kräfte beteiligt werden. Zur Disposition stehen familienrechtliche Regelungen, die seit Jahrzehnten Gültigkeit haben, das Verhalten und die Entscheidungen der Bürger im privaten Bereich bestimmen und in ihr Rechtsbewußtsein eingegangen sind. Die Regelungen über den Umgang und über den Familiennamen gelten seit 1966; die Konzentration aller Rechte auf nur einen Elternteil im Falle der außerehelichen Geburt und davon abgeleitet auch nach der Scheidung ist bereits seit 1950 geltendes Recht. Aus der Tatsache, daß in den letzten Jahren durchschnittlich jährlich 50 000 Kinder von der Scheidung ihrer Eltern betroffen und mehr als 75 000 Kinder außerhalb der Ehe geboren wurden, läßt sich ermessen, welchen Umfang die Zahl der von einer Gesetzesänderung betroffenen Kinder, Erziehungsberechtigten und Nichterziehungsberechtigten haben dürfte und wie tiefgreifend die Auswirkungen sein könnten. Auch das sollte Inhalt und Teilnehmerkreis der Diskussion bestimmen. Kausalität und Beurteilung strafrechtlich relevanter Pflichtverletzungen von Kraftfahrzeughaltern Dr. MARGOT AMBOSS Richter am Obersten Gericht Dr. HEINZ KUSCHEL, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Frankfurt (Oder) NORBERT LEMBECK, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena GOTTFRIED RAAB, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR In der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Verkehrsdelikte geht es nicht selten um die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Fahrzeughaltern. Während die StVO eine gleichrangige Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters neben dem Fahrzeugführer hervorhebt, wird in der Praxis dennoch der kausale Zusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen des Fahrzeughalters und den Unfallfolgen mitunter verneint. Dieser Beitrag, dem analytische Untersuchungen vorausgingen, soll deshalb dazu weitere Orientierungen geben. Ausgangspunkt der Überlegungen ist, daß für eingetretene strafrechtlich relevante Folgen eines Verkehrsunfalls mehrere Pflichtverletzungen (z. B. des Halters und des Fahrzeugführers) ursächlich sein können. Strafrechtliche Verantwortlichkeit ist aber nur gegeben, wenn ein strafrechtlich bedeutsames Ereignis im Ergebnis pflichtwidrigen Verhaltens eingetreten ist. Ursächliche Bedeutung können im Strafrecht für Halter von Fahrzeugen nur Handlungen haben, die Rechtspflichten i. S. der §§ 7, 8 und 9 StVO enthalten. Strafrechtliche Verantwortlichkeit für einen Unfall setzt voraus, daß die Pflichtverletzung ursächlich für das Ereignis war. Dieser objektiv reale Kausalzusammenhang liegt Vor, wenn der Unfall auf menschliches Verhalten (Tun oder Unterlassen) zurückzuführen ist, dieses Verhalten gegen bestehende Pflichten aus der StVO ggf. in Verbindung mit anderen straßenverkehrsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Pflichten (einschließlich Bedienungsanleitungen, Standards usw.) verstößt, zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und den einge- tretenen Folgen ein naturgesetzlicher und gesellschaftiich-rechtlicher Zusammenhang besteht, ! ' das pflichtwidrige Verhalten und die dadurch hervorgebrachten Folgen von einem Straftatbeständ erfaßt sind. Kausalität zwischen Pflichtverletzungen und Unfallfolgen Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters und weiterer Personen neben dem Führer des unmittelbar unfallauslösenden Fahrzeugs ist beim Überlassen von Fahrzeugen an Fahrzeugführer, die infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig oder die aus anderen physischen oder psychischen Gründen fahruntüchtig bzw. die fahrunkundig sind, oder beim Überlassen von nicht Verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeugen zu prüfen. Dabei kommt es auf die Kausalität zwischen pflichtverletzendem Verhalten dieser Personen und den tatsächlich herbeigeführten Folgen an. Das ist eine der objektiven Voraussetzungen strafrechtlicher Verantwortlichkeit. Zusammenwirken mehrerer Pflichtverletzungen Gerade bei Verkehrsunfällen werden oft erst durch das Zusammenwirken mehrerer Pflichtverletzungen schwerwiegende Folgen ausgelöst. Das Oberste Gericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, daß durch den erforderlichen Kausalitätsnachweis im Strafrecht zwar einerseits eine uferlose Ausweitung strafrechtlicher Verantwortlichkeit auf Pflichtverletzungen, die nicht in unmittelbarer Beziehung zum Unfallgeschehen stehen, verhindert wird, andererseits aber keine;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung desselben vorliegen und ein solches angestrebt wird. Ausgehend von der Orientierung des Leiters der Hauptabteilung ist es bei politischoperativem Erfordernis möglich, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit ist mit eine Voraussetzung für eine reibungslose Dienstdurchführung in der Untersuchungshaftanstalt. Jeder Gegenstand und jede Sache muß an seinem vorgeschriebenen Platz sein. Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ergeben sich zugleich auch aus der Notwendigkeit, die Autorität der Schutz-, Sicherheits- und Justizorgane als spezifische Machtinstrumente des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft nach dem Parteitag der Akademie-Verlag Lenin und die Partei über sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtsordnung Progress Verlag Moskau und Berlin Grundrechte des Bürgers in der sozialistischen Gesellschaft gibt, die dem Gegner Ansatzpunkte für sein Vorgehen bieten. Unter den komplizierter gewordenen äußeren und inneren Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft sowie die Schaffung der grundlegenden Voraussetzungen für den allmählichen Übergang zum Kommunismus ist das erklärte Ziel der Politik unserer Partei.

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