Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 61

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 61 (NJ DDR 1990, S. 61); Neue Justiz 2/90 61 rechts auf den Ehegatten des' Erziehungsberechtigten gemäß § 47 FGB auch bei außerhalb der Ehe geborenen Kindern von der Zustimmung des Nichterziehungsberechtigten bzw. ihrer Ersetzung durch das Organ der Jugendhilfe abhängig gemacht werden. Auch muß darüber nachgedacht werden, in welcher Weise durch eine Veränderung des § 48 FGB für außerhalb der Ehe geborene Kinder der Weg zur Übertragung des Erziehungsrechts auf den Vater eröffnet werden könnte, ohne daß die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 FGB (Tod der Mutter oder Verlust ihres Erziehungsrechts) vorliegen. Mitverantwortung des Nichterziehungsberechtigten Geht man von den Bedingungen und Anschauungen aus, die sich in den Jahrzehnten seit Erlaß des Familiengesetzbuchs entwickelt haben, so dürfte in der Mehrzahl der Fälle nicht (mehr) miteinander verheirateter Eltern das gemeinsame Erziehungsrecht eine Ausnahme bleiben. Für die Umsetzung der Konvention sind somit auch Überlegungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Nichterziehungsberechtigten erforderlich. So ist über Pflichten zur Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder nachzudenken, wenn der Erziehungsberechtigte nicht mehr in der Lage ist (z. B. bei längerem stationärem Aufenthalt in einem Krankenhaus) diese wahrzunehmen. Wird von einer ständigen Mitverantwortung des Nichterziehungsberechtigten ausgegangen, muß ihm auch unabhängig von einer anderweitigen Auffassung des Organs der Jugendhilfe das Recht eingeräumt werden, bei Gericht eine Entscheidung über die Änderung des Erziehungsrechts zu beantragen. Auch insoweit ist an eine Veränderung des § 48 FGB zu denken. Darüber hinaus sollten im Gesetz die Sachverhalte fixiert werden, bei denen die Entscheidung des Erziehungsberechtigten der Zustimmung des Nichterziehungsberechtigten bedarf. Im Streitfall sollte die Zustimmung durch gerichtlich nachprüfbare Entscheidung der Jugendhilfe oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden, wenn das im Interesse des Kindes liegt. Gedacht ist dabei an Entscheidungen, die die Zukunft des Kindes wesentlich bestimmen. Hierzu könnte z. B. die Entscheidung darüber gehören, welchen Bildungsweg das Kind einschlägt (allgemeinbildende Schule mit anschließender Berufsausbildung oder Weiterbesuch der Schule bis zum Abitur mit anschließendem Studium). Auch für die Aufgabe der Staatsbürgerschaft des Kindes und für einen Wohnsitzwechsel über die Staatsgrenzen hinweg sollte eine Zustimmung des Nichterziehungsberechtigten gefordert werden. Für andere Angelegenheiten wie z. B. die Einwilligung in medizinische Behandlungen mit einem gewissen Risiko, die vorzeitige Beendigung eines Lehrverhältnisses u. ä. könnte auf die Abstimmung zwischen den Eltern orientiert werden. Zum Umgangsrecht des Kindes Art. 9 Abs. 3 und 10 Abs. 2 der Konvention bestimmen u. a. ein Recht des Kindes, das von einem Elternteil getrennt ist, regelmäßig persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu ihrri zu pflegen, soweit das nicht seinem Wohl widerspricht und/ soweit nicht außergewöhnliche Umstände dagegen sprechen, auch über Staatsgrenzen hinweg. Das Recht der DDR sieht bei Kindern aus geschiedenen Ehen eine Befugnis zum Umgang für den nichterziehungsberechtigten Elternteil vor; von einem Recht des Kindes ist nicht die Rede. Deshalb gibt es nach geltendem Recht keinen Ansatzpunkt, einen nichterziehungsberechtigten Elternteil zum Umgang zu verpflichten, der mit Rücksicht auf seinen neuen Partner oder aus anderen Gründen jeden Kontakt zum Kind abgebrochen hat. Das ist bereits in der Vergangenheit von einzelnen Erziehungsberechtigten dann kritisiert worden, wenn sich der Abbruch der Beziehungen nachteilig auf die Entwicklung des Kindes auswirkte. Vor allem aber gab und gibt es über die Tatsache, daß keine juristischen Zwangsmittel zur Durchsetzung des Umgangs existieren und daß bei zugespitzten Konstellationen der Umgang nicht realisiert wird, viele Diskussionen. Die Auffassung der Bevölkerung zu diesem Problem ist nicht einheitlich. Viele Bürger sind der Meinung, daß insbesondere bei sehr kleinen Kindern mit der Scheidung alle persönlichen Beziehungen zum Nichterziehungsberechtigten abgebrochen werden sollten, um die ungestörte Integration in eine neue Familie zu sichern. Für Väter außerhalb der Ehe geborener Kinder sieht das geltende Recht keine Umgangsbefugnis vor. Seit längerer Zeit mehren sich die Stimmen, die darin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes der Verfassung sehen. Besonders überzeugend 'ist der Hinweis darauf, daß es nach der Beendigung einer mehrjährigen Lebensgemeinschaft, in der unabhängig von der Rechtslage faktisch beide Eltern die Erziehung der Kinder wahrgenommen haben, unbefriedigend sei, wenn nicht einmal vom Recht her auf einen Umgang orientiert werde. Allen Diskussionen für und wider ist eigen, daß sie das Kind als Objekt eines Anspruchs betrachten, der von dem bzw. gegenüber dem anderen Elternteil zu erfüllen ist bzw. dessen Erfüllung unter Berufung auf das tatsächliche oder angebliche Wohl des Kindes verweigert wird. Das hat seine Grundlage in der Konstruktion des § 27 FGB: Die Bestimmungen über den Umgang in den anderen europäischen Staaten gehen ebenfalls von Rechten in bezug auf das Kind aus.6 Der Ausgangspunkt der Konvention ist aber ein Recht des Kindes auf Umgang, das gegenüber beiden Elternteilen besteht, also z. B. auch dann, wenn der nichterziehungsberech-tigte Elternteil keinen Wert auf den Umgang legt. Andererseits macht der Ansatz der Konvention klar, daß der Wille des Kindes in bezug auf den Umgang in ganz anderer Weise als bisher an Bedeutung gewinnt. Deutlich wird auch, daß die Staaten so insbesondere auch die beiden deutschen Staaten in ihren Rechtsbeziehungen miteinander nach der Ratifizierung der Konvention vertragliche Vereinbarungen über die Gewährleistung des Umgangs über die Grenzen hinweg einschließlich der Rückführung der Kinder nach dem Umgang anstreben müssen. Eine Neufassung der Ümgangsregelung im Familiengesetzbuch müßte von einem Umgangsrecht des Kindes ausgehen. Das Recht würde dem Kind gegenüber beiden Elternteilen zustehen, d. h. der Nichterziehungsberechtigte wäre zur Wahrnehmung des Umgangs und der Erziehungsberechtigte zur Gewährung des Umgangs verpflichtet. Das Recht müßte sowohl für Kinder aus geschiedener Ehe als auch für außerhalb der Ehe geborene Kinder bestehen, zumindest soweit zuvor gemeinsames Erziehungsrecht beider Eltern bestanden hat. Auf Antrag eines Elternteils oder auch im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung eines Kindes könnte das Organ der Jugendhilfe auch in den übrigen Fällen ein Recht des Kindes auf Umgang begründen, wenn das seinem Wohl entspricht. Wird durch den Umgang die Erziehung des Kindes gestört oder seine Entwicklung gefährdet, wäre die befristete oder unbefristete Aussetzung des Umgangs durch das Organ der Jugendhilfe zu beschließen. Für den Fall, daß der Erziehungsberechtigte oder der Nichterziehungsberechtigte über mehrere Monate das Umgangsrecht des Kindes verletzt, könnte das Organ der Jugendhilfe ein Zwangsgeld androhen und nach Ablauf der gesetzten Frist auferlegen. Die Entscheidungen über die Begründung und die Aussetzung des Umgangsrechts sowie über die Auferlegung des Zwangsgeldes müßten beschwerdefähig und gerichtlich nachprüfbar sein. Zur Wahrung der Identität des Kindes Art. 8 der Konvention verpflichtet die Staaten u. a., das Recht des Kindes auf Wahrung seiner Identität einschließlich seines Namens zu achten. . §65 FGB überläßt es in weitem Umfang allein der Entscheidung des Erziehungsberechtigten, ob und wie oft der Familienname des Kindes geändert wird. Die vom Gesetz gegebenen Einschränkungen bei Kindern aus geschiedener Ehe werden einengend interpretiert. So wird davon ausgegangen, daß die Einwilligung des nichterziehungsberechtigten Elternteils nur zur ersten Namensänderung nach der Scheidung erforderlich ist, während bei jeder weiteren Änderung der Erziehungsberechtigte allein entscheiden dürfe.7 Ziff. 1 der Richtlinie Nr. 3 des Zentralen Jugendhilfeausschusses vom 25. September 19698 orientiert als Regel darauf, daß eine Änderung des Familiennamens dann dem Wohl des Kindes entspricht, wenn der Erziehungsberechtigte einen anderen Na- 6 Vgl. z. B. §§ 1634 und 1711 des in der BRD geltenden Bürgerlichen Gesetzbuches in der gegenwärtigen Fassung; Art. 56 des Gesetzbuches über die Ehe und Familie der RSFSR vom 30. Juli 1969; Art. 113 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches i. d. F. vom 1. März 1976; § 92 des ungarischen Gesetzes I über Ehe, Familie und Vormundschaft aus dem Jahre 1974. 7 Vgl. H. Funke, Jugendhilfe 1980, Heft 2, S. 50. 8 Richtlinie Nr. 3 des Zentralen Jugendhilfeausschusses zu Entscheidungen über Anträge auf Ersetzung der Einwilligung zur Namensänderung gemäß § 65 Abs. 3 FGB (abgedruckt in: Jugendhilfe 1969, Heft 11, S. 341; Familiengesetzbuch, Textausgabe, Berlin 1987, S. 154).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 61 (NJ DDR 1990, S. 61) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 61 (NJ DDR 1990, S. 61)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen sowie der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit entgegenzuwirken. Großzügige und schöpferische Anwendung -de sozialistischen Rechts bedeutet aber auchfn der politisch-ideologischen Erziehungsarbeit deitftarhtern die Erkenntnis ständig zu vermitteln,t daß die in den Rechtspflegebeschlüssen ver- ankerte vorbeugende Einflußnahme nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die Gesetzlichkeit des Untersuchungshaftvollzuges. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trägt gegenüber dem Untersuchungsorgan, dem Staatsanwalt und dem Gericht volle Verantwortung für den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend der vorgenannten Grundsätze.

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