Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 59

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 59 (NJ DDR 1990, S. 59); Neue Justiz 2/90 59 Gedanken zur Konvention über die Rechte des Kindes unter familienrechtlichen Gesichtspunkten KARL-HEINZ EBERHARDT, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz Die UN-Voll Versammlung hat am 20. November 1989 die Konvention über die Rechte des Kindes verabschiedet. Damit fand eine langjährige intensive Arbeit der Menschenrechtskommission des Wirtschafts- und Sozialrates ihren erfolgreichen Abschluß. 30 Jahre nach der Verabschiedung der Deklaration über die Rechte des Kindes vom 20. November 19591 gibt es nun ein völkerrechtliches Dokument mit konkreten Verpflichtungen zum Schutz dieser jüngsten Bevölkerungsgruppe.1 2 Bedeutung der Konvention Mit dieser "Konvention (das Dokument umfaßt 54 Artikel) kommt ein neuer Aspekt in die von den Vereinten Nationen in zahlreichen Konventionen kodifizierten Menschenrechte: die ausdrückliche Anerkennung des Kindes als besonderes Subjekt von Rechten. Bei der Transformation der Konvention in die jeweilige nationale Rechtsordnung (sie muß in den beitretenden Staaten innerhalb von zwei Jahren nach der Ratifizierung erfolgen) werden daher in vielen entwickelten Ländern konzeptionelle, u. U. bis in den Grundrechtskatalog der Verfassung reichende Konsequenzen zu bedenken und intensive Arbeiten zur Veränderung insbesondere des Familienrechts zu leisten sein. Das gilt auch für die DDR. Für die Staaten Afrikas, Lateinamerikas und die meisten Staaten Asiens liegt hier allerdings nicht der Schwerpunkt. Die Lage der Kinder in diesen Ländern, die auf das unzureichende Niveau der sozialökonomisthen Entwicklung und auch auf ethnische und religiöse Traditionen zurückgeht, ist so weit von dem Standard entfernt, den die Konvention setzt, daß die rechtliche Problematik daneben bedeutungslos erscheint. Darauf hatte in der Arbeitsgruppe der Menschenrechtskommission bereits die Delegation Bangladeshs hingewiesen und den Standpunkt vertreten, daß diese Konvention in ihrer Anlage fast ausschließlich europäischen, christlichen und marxistischen Positionen und Standards entspreche. Ein Beitritt von Entwicklungsländern und von Staaten mit überwiegend islamischen Bürgern sei deshalb nicht denkbar. Das Verhalten der Staaten in den kommenden Jahren wird zeigen, ob diese Einschätzung zutrifft oder ob die Konvention, so wie ihre Initiatoren hier ist vor allem die Republik Polen zu nennen sich das Vorstellten, als Hebel zur Verbesserung der Lage der Kinder in der ganzen Welt wirken wird. Für die DDR entstehen aus dieser Sicht keine Probleme, der Konvention beizutreten. Die meisten Förderungen der Konvention sind in der DDR erfüllt. Im folgenden soll auf einige besonders wichtige Bestimmungen hingewiesen werden.3 4 Art. 7 garantiert dem Kind den Schutz der Identität. Je-- des Kind ist immittelbar nach der Geburt in ein Register einzutragen und hat Anspruch auf einen Namen, den Erwerb einer Staatsbürgerschaft und, soweit möglich, das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden. Die Vertragsstaaten haben durch geeignete Maßnahmen das unerlaubte Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre Nichtrückgabe zu bekämpfen (Art. 11) sowie Kinder vor jeder Ferm körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Mißhandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Mißbrauchs zu schützen, solange sie sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils befinden (Art. 19). Ein Kind, das vorübergehend oder ständig aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist, hat Anspruch auf den besonderen Schutz des Staates bis hin zur Adoption (Art. 20, 21). Besondere Artikel verpflichten die Vertragsstaaten, geistig oder körperlich behinderten Kindern ein er-, fülltes und menschenwürdiges Leben zu sichern und ihnen eine Erziehung und Ausbildung zu gewährleisten, die der größtmöglichen Integration und Entfaltung . dieser Kinder förderlich sind (Art. 23). Ferner ist den Staaten auf gegeben, die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern und die gesundheitliche Betreuung aller Kinder, die Bekämpfung von Unter- und Fehlernährung, die vor- und nachgeburtliche Betreuung aller Mütter sowie die Beratung der Eltern auf dem Gebiet der Familienplanung sicherzustellen (Art. 24). Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Leistungen der Sozialversicherung an (Art. 26), auf einen der körperlichen, geistigen, seelischen, moralischen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard (Art. 27), auf obligatorische und unentgeltliche Grundschulbildung (Art. 28), auf Ruhe und Freizeit (Art. 31), auf Schutz vor gefährlicher Arbeit (Art. 32), vor Suchtmitteln (Art. 33) und vor sexuellem Mißbrauch (Art. 34). Weitere Artikel richten sich gegen den Verkauf von Kindern (Art. 35) und die das Wohl beeinträchtigende Ausbeutung (Art. 36) sowie gegen Folter und Freiheitsberaubung (Art. 37). Das Mindestalter für die Einziehung zu den Streitkräften ist auf 15 Jahre festgelegt (Art. 38). Die Nennung einer Altersgrenze ist deshalb von Bedeutung, weil nach Art. 1 jeder Mensch bis zum Alter von 18 Jahren als Kind gilt, soweit er nach seinem nationalen Recht nicht früher volljährig wird. Verhältnis der Konvention zu anderen Konventionen Füir die DDR können sich Probleme hinsichtlich der Übernahme einzelner Festlegungen der Konvention daraus entwickeln, daß bei ihrer Ausarbeitung keine volle Übereinstimmung mit bereits seit langem geltenden anderen Menschenrechtskonventionen hergestellt werden konnte. Beispielsweise fordert Art. 20 der Konvention über Bürgerrechte und politische Rechte vom 16. Dezember 1966'* das Verbot für Kriegspropaganda und jedes Eintreten für nationale, rassische oder religiöse Feindschaft. Demgegenüber postulieren Art. 13 und 17 der Kinderkonvention die Freiheit jedes Kindes, Informationen und Ideen jeder Art zu empfangen und mitzuteilen. Eine Einschränkung soll nur für die Achtung der Rechte und des guten Rufes anderer oder für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Volksgesundheit und der öffentlichen Moral zulässig sein eine Einschränkung, die in Art. 19 Ziff. 3 der Konvention über Bürgerrechte und politische Rechte selbstverständlich auch vorgesehen ist, aber offensichtlich die in deren Art. 20 verankerten Verbote nicht vollständig abdeckt. Nicht minder bedeutsam ist z. B. auch die Abweichung von Art. 18 Ziff. 4 der Konvention über Bürgerrechte und politische Rechte. Diese Bestimmung statuiert die Freiheit der Eltern, die religiöse und moralische Erziehung ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen Überzeugungen zu gewährleisten. Ganz anders Art. 14 der Kinderkonvention. Er führt ein Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ein und sieht für die Eltern nur das Recht vor, das Rind bei der Ausübung dieser Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten. Neben direkten Widersprüchen gibt es bei vielen Menschenrechten, die auch in anderen Konventionen festgeschrieben sind, im Detail Abweichungen in der Formulierung und im Inhalt. Da die anderen Konventionen alle Menschen betreffen, also auch die Kinder, wird mit dem Inkrafttreten der Kinderkonvention (gemäß Art. 49 am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen) im Völkerrecht eine teilweise unklare Rechtsilage eintreten. Es bleibt abzuwarten, wie die Staaten auf diese Situation reagieren. Vermutlich muß auch bei den Ländern, die keine Vorbehalte erklären, bei der Ratifikation mit Auslegungserklärungen gerechnet werden. Da diese von Land zu Land verschieden formuliert werden dürften, ist wohl davon auszugehen, daß die meisten beitretenden Staaten zu einer eigenen Lesart und einer dementsprechenden Transformation der Konvention in das nationale Recht gelangen werden. 1 Schriften und Informationen des DDR-Komltees für Menschenrechte 1979. Heft 1. S. 48 ff. 2 Vgl. zur Erarbeitung dieses Kodifikationsprojekts R. Frambach' H. Gruber, „Menschenrechtsfragen in der UNO 1987/88“, NJ 1988, Heft 9, S. 355. 3 Die Hinweise auf den Inhalt der Konvention es handelt sich dabei um keine vollständige Wiedergabe des Textes greifen auf die ins Deutsche übersetzte englische Originalfassung zurück. 4 GBl. II 1974 Nr. 6 S. 58.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 59 (NJ DDR 1990, S. 59) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 59 (NJ DDR 1990, S. 59)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Ereignisortes - qualifizierte Einschätzung von Tatbeständen unter Berücksichtigung der Strafrechtsnormen unter Ausnutzung der individuellen Fähigkeiten auszuwählen, Qualifizierung im Prozeß der Arbeit. Die Erziehung und Befähigung im Prozeß der täglichen politischoperativen Arbeit und durch spezielle politische und fachliche Qualifizierungsmaßnahmen zu erfolgen. Besondere Aufmerksamkeit ist der tschekistischen Erziehung und Befähigung der jungen, in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit zu gewinnen, die über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen und von ihrer politischen Überzeugung und Zuverlässigkeit her die Gewähr bieten, die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Transporte zu treffenden Entscheidungen und einzuleitenden Maßnahmen steht die grundlegende Aufgabenatel-lung, unter allen Lagebedingungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin zu gewährleisten.

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