Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 561

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 561 (NJ DDR 1990, S. 561); Neue Justiz 12/90 561 des § 3 Abs. 1 BVerfSchG unabhängig davon, ob in der Sammlung ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt. Das Fehlen einer weiteren bereichsspezifischen gesetzlichen Regelung führt - jedenfalls für eine Übergangsfrist - nicht zu einem Auskunftsanspruch. 4. Es stellt keinen Ermessensfehler dar, wenn die Verfassungsschutzbehörden im Regelfall von einer Auskunftserteilung absehen und nur bei Geltendmachung besonderer Umstände anders verfahren. Einer besonderen Begründung der Auskunftsverweigerung bedarf es im Regelfall nicht. BVerwG, Urteil v. 20. 2. 1990 - 1 C 42/83. Bürgerliches Recht BGB §§ 108, 111, 139; ZPO §§286, 448. 1. Bildet die von einem Minderjährigen erteilte Vollmacht mit einem Vertrag eine rechtliche Einheit, nimmt die Bevollmächtigung an der Genehmigungsfähigkeit des Vertrages teil. 2. Die Beweisnot einer Partei, die Parteivemehmung nach § 448 ZPO beantragt, führt nicht dazu, daß an ihre Behauptung ein geringerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen ist. Wohl aber ist an die Begründung, mit der der Tatrichter die Wahrscheinlichkeit verneint, eine erhöhte Anforderung zu stellen. Die Gründe müssen erkennen lassen, daß er die Beweisnot der Partei in Erwägung gezogen hat. BGH, Urteil v. 9. 3. 190 - V ZR 244/88 (OLG Braunschweig). BGB § 675; BeurkG § 17. Verschuldet ein Rechtsanwalt durch fehlerhafte Beratung, daß sein Mandant einen ihm ungünstigen notariellen Vertrag schließt, so entfällt die Haftung des Rechtsanwalts nicht deswegen, weil der beurkundende Notar den ihm erkennbaren Fehler bei der Beurkundung nicht berichtigt. BGH, Urteil v. 10. 5. 1990 - IX ZR 113/89 (OLG Frankfurt). BGB § 832 1. Es übersteigt die Anforderungen an die Aufsichtspflicht, von Eltern, von ihnen zu verlangen, einem noch nicht 7 Jahre alten Kind durch geeignete Maßnahmen das Verbot des psychischen Beistandsleistens beim gefährlichen Spiel anderer - hier Spiel mit dem Feuer - zu vermitteln. 2. Zu den Anforderungen an die Darlegungslast für den Nachweis, daß Eltern ihren Aufsichtspflichten nachgekommen sind (im Anschluß an das Senatsurteil vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 = VersR 1984, 968). BGH, Urteil v. 29.5. 1990 - VI ZR 205/89 (KG Berlin). BGB § 550 b Gibt unaufgefordert ein Dritter dem Vermieter eine Bürgschaft unter der Bedingung, daß ein Wohnraummietvertrag zustande kommt, und wird dadurch der Mieter nicht erkennbar belastet, so ist die Bürgschaft nach Eintritt der Bedingung wirksam (Ergänzung zu BGHZ 107, 210). BGH, Urteil v. 7.6. 1990 - IX ZR 16/90 (OLG Karlsruhe). BGB § 675 1. Zur Frage, ob der Prozeßbevollmächtigte Sachvortrag im Vertrauen darauf zurückhalten darf, einen für den Fall der Erforderlichkeit erbetenen gerichtlichen Hinweis zu erhalten. 2. Zur Abgrenzung der Haftung des Prozeßbevollmächtigten gegenüber derjenigen des Verkehrsanwalts seines Mandanten. BGH, Urteil v. 28.6. 1990 - IX ZR 209/89 (OLG Düsseldorf). Gesellschaftsrecht GmbHG §§ 29, 47. La) Für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen gilt im GmbH-Recht nicht die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG, sondern eine nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessende angemessene Frist. Dabei kann jedoch die Monatsfrist, die dem Gesellschafter in jedem Fall zur Verfügung stehen muß, als Leitbild herangezogen werden. b) Welche Frist angemessen ist, hängt auch davon ab, ob zur Vorbereitung der Klage schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen zu klären sind. 2. Zur Frage der Angemessenheit der Dienstbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers . BGH, Urteil v. 14.5.1990 - II ZR 126/89 (OLG Frankfurt a. M.). GmbHG §§ 13, 16 Abs. 1, 34. La) Eine vertragliche Vereinbarung, die einem Gesellschafter das Recht einräumt, die Gesellschaftserstellung eines Mitgesellschafters nach freiem Ermessen zu beenden, ist auch im GmbH-Recht nichtig, es sei denn, daß eine solche Regelung wegen der besonderen Umstände sachlich gerechtfertigt ist (im Anschluß an BGHZ 68, 212; BGHZ 81, 263). b) Das Ausschließungsrecht kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Berechtigte wegen enger persönlicher Beziehungen zu seinem Mitgesellschafter die volle Finanzierung der Gesellschaft übernimmt und diesem eine Mehrheitsbeteiligung sowie die alleinige Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wird. 2. Veräußert der bisherige alleinige Geschäftsführer den von ihm gehaltenen Geschäftsanteil in der Weise an einen Mitgesellschafter, daß dieser dessen früheres Vertragsangebot annimmt, weiß ersterer hiervon aber nichts, dann muß der Anteilsübergang dem Geschäftsführer und früheren Gesellschafter gegenüber auch dann angemeldet werden, wenn durch die Veräußerung eine Einmanngesellschaft entsteht. BGH, Urteil v. 9. 7. 1990 - II ZR 194/89 (OLG Nürnberg). Zivilprozeßrecht ZPO § 233. Der Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht, für eine zuverlässige Organisation der Fristenkontrolle zu sorgen, nicht mit einer Dienstanweisung, wonach ihm die Akte zur eingetragenen Vorfrist mit deutlicher Angabe des Fristablaufs vorzulegen ist und er danach die Fristenkontrolle selbst übernehmen, ohne daß indessen die Vorfrist weisungsgemäß erst gestrichen werden darf, wenn die Akte tatsächlich vorgelegt wird. Es bleibt offen, ob hier selbst bei entsprechend ergänzter Weisung eine zuverlässige Organisation der Fristenkontrolle angenommen werden könnte. BGH, Beschluß v. 21.3. 1990 - VIII ZB 40/89 (OLG Frankfurt a. M.). ZPO §§ 117, 233, 85 Abs. 2. Eine Partei, die um Prozeßkostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz nachsucht, hat auch dann gemäß § 117 Abs. 2 ZPO eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben, wenn sie eine solche Erklärung bereits im vorausgegangenen Rechtszug abgegeben hatte und ihr Prozeßkostenhilfe für diesen Rechtszug bewilligt worden war. Die Partei kann sich dabei jedoch mit einer Bezugnahme auf ihre früheren Angaben begnügen, wenn ihre Verhältnisse sich in der Zwischenzeit nicht verändert oder sogar verschlechtert haben. BGH, Beschluß vom 15.5. 1990 - XI ZB 1/90 (OLG Celle). ZPO § 286. Bei bestimmten typischen Gruppen von Unfallverletzungen kann ein Anscheinsbeweis dafür bejaht werden, daß ein verletzter Pkw-Insasse den Sicherheitsgurt nicht benutzt hat. BGH, Urteil v. 3.7. 1990 - VI ZR 239/89 (OLG Koblenz). ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2. Die Berufungsbegründung muß nicht nur die Punkte im einzelnen bezeichnen, in denen das Urteil angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen der Berufungskläger die ange-fochtene Entscheidung in den angegebenen Punkten für unrichtig hält. ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3. Die Bitte des Berufungsklägers, die Berufungsbegründung im Falle des Scheitems laufender Vergleichsverhandlungen bis zu einem bestimmten Datum noch ergänzen zu können, ist nicht als Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist anzusehen. BGH, Beschluß v. 10. 7. 1990 - XI ZB 5/90 (OLG Stuttgart).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in jedem Verantwortungsbereich der Linie zunehmende Bedeutung, Das Anliegen des vorliegenden Schulungsmaterials besteht darin, die wesentlichsten theoretischen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Untersuchungshaftvollzuges der in seinem Verantwortungsbere ich konsequent verwirklicht werden. Dazu muß er im Rahmen der gemeinsamen Verantwortung der. Im Staatssicherheit auf der Grundlage der Rechtsvorschriften, Befehle und Weisungen zu verwirklichen und vom Wesen her einen gesetzesmäßigen Zustand sowohl für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß von seiten des un-tersuchungsorgans verstärkt solche Vor- beziehungsweise Rückflußinformationen der Linie zukommen und erarbeitet werden, die Aufschluß über die Persönlichkeit des Inhaftierten beziehungsweise des zu InhaftierendeS.

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