Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 551

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 551 (NJ DDR 1990, S. 551); Neue Justiz 12/90 551 Für die Berliner Verwaltung bestand und besteht die besondere Situation der unmittelbaren Übernahme der Ostberliner Vollzugsanstalten. Andererseits belastete die Art der sicher berechtigten, jedoch manchmal einseitig kritischen Darstellung der bisherigen Praxis des DDR-Strafvollzuges den weiteren Verlauf des Gesprächs. So drehte sich also zunächst vieles um die Schaffung der Voraussetzungen dafür, daß in möglichst kurzer Zeit die mit dem Einigungsvertrag erfolgte Übernahme des Strafvollzugsgesetzes auch in praxi verwirklicht werden kann. Dies betrifft den Umbau der Strukturen (einschließlich personelle Fragen), eine Veränderung der Zweckbestimmung einer ganzen Reihe von Anstalten bis hin zu zeitweiligen bzw. endgültigen Schließungen. Das eigentliche Anliegen der Tagung geriet in der Konsequenz durch den Druck der Tagesereignisse in den Hintergrund. Zu gering waren noch die Anzahl der bis dato stattgefundenen Begegnungen als das nicht noch viel zu viele grundlegende Fragen offen geblieben wären. Zweifellos gab es auch noch zahlreiche Berührungsängste und Vorbehalte bei West- und Ostvertretern. Wohl kaum einer bezweifelte, daß der Mantel des Schweigens, der nun einmal 40 Jahre über dem Strafvollzugssystem der ehemaligen DDR gehüllt war, in den wenigen Tagen und Wochen, die bis zur Vereinigung zur Verfügung standen, nicht ausreichend gelüftet werden konnte. Eine Aufarbeitung aller Aspekte und deren Wichtung ist deshalb unverkennbar gerade in diesem gesellschaftlichen Bereich unumgänglich. Dazu gehört, daß alle problematischen (unter diesen gerade die sensiblen politischen) Aspekte ausgesprochen und ausdiskutiert werden. Diese Unumgänglichkeit dominierte letztlich auch. Der Versuch von Hans Ludwig K e i k e r t. Direktor der Fachschule für Strafvollzug Radebeul, die damalige Situation des Strafvollzuges im Ostteil Deutschlands darzustellen, hat immerhin zu einem gewissen Verständnis der Probleme, die sich aus ostdeutscher Sicht im Zuge der Vereinigung ergeben, geführt. Die sich daran anschließende Diskussion bestätigte den anfänglichen Eindruck, den Prof. Max Busch aus Wiesbaden treffend charakterisierte, in dem er bemerkte, daß es blauäugig sei, zu glauben, die Einigung könne mit Reformen verbunden werden. Die Ausgangssituation sei so ungünstig wie noch nie, und sogar eine öffentliche Diskussion finde überhaupt nicht statt. Instruktiv waren die Ausführungen des Leiters der Vollzugsschule Straubing. Hans W y d r a, über die Anforderungen an den allgemei- nen Vollzugsdienst. Sie gestatteten es, einen umfassenden Einblick in die vielseitige Ausbildung zu erhalten. Ähnliches ist vom Beitrag des Leiters der Strafvollzugsschule Chemnitz. Heinz Kaufmann. (Schule für Dienstanfänger) zu sagen. In einer als abschließende Veranstaltung eingeordneten Podiumsdiskussion stellten kompetente Fachvertreter einiger politischer Parteien die jeweiligen Standpunkte zur Stellung des Strafvollzuges im künftigen sozialstaatlichen Gefüge vor. Die Breite der Ansichten reichte dabei von der Infragestellung der Freiheitsstrafe und dem Ausbau von Alternativen zum Strafvollzug bis hin zur Ablehnung einer Reform im Strafvollzug. Einige der (west-(deutschen Teilnehmer bestätigten während und nach der Diskussion, daß diese Positionen im Grunde bekannt sind und auch immer wieder artikuliert werden, sich aber bisher praktisch kaum niederschlugen. Die Mehrheit der Anwesenden vertrat die Auffassungen von Ch. Flügge, der im übrigen auch als Vorsitzender des Unterausschusses „Deutsche Einheit“ der Länder (Arbeitsgruppe für das Sachgebiet Justizvollzug) fungierte. Im einzelnen ging es ihm um solche Vorschläge, wie den Ausbau des Täter-Opfer-Ausgleiches. der Verabschiedung eines Untersuchungshaftvollzugsgesetzes und die Einführung einer „durchgehenden“ sozialarbeiterischen Betreuung (beginnend mit dem Ermittelungsverfahren). Desweiteren plädierte er für eine Ausweitung des offenen Vollzuges, erweiterte Möglichkeiten der Aus- und Weiterbildung sowie Supervision für die verschiedenen juristischen Dienste und den Abbau „des bürokratisch-hierarchischen Aufbaus der Anstalten“. Eine Mehrheit der Anwesenden sprach sich für eine stärkere Förderung von freien Trägem der Straffälligenhilfe aus. In diesem Sinne ist es u.E. wünschenswert, daß gerade die wenigen nach der Wende in Ostdeutschland entstandenen Projekte auch in Zukunft staatliche Förderung erfahren. Ein Beispiel für einen solchen Ansatz ist das bereits praxiswirksame Konzept der FREIEN HILFE BERLIN e.V., das eine Beratungsstelle, ein Freizeitangebot. Arbeitsprojekte sowie eine Betreuung für Suchtgefährdete und Wohnmöglichkeiten vereint. Sicherlich wurden - wenn man im Nachhinein eine Wertung der Ergebnisse der Tagung versucht - wichtige brennende Fragen der Vereinigung auf dem Gebiet des Strafvollzugswesens behandelt. Für eine Diskussion der ursprünglich angezielten inhaltlichen Problematik blieb leider wenig Raum. Zu ihrer Fortsetzung ist es jedoch noch nicht zu spät. Briefe an die Redaktion „Streitbare Juristen“ und die Misere der DDR-Justiz Der Beitrag von F. W o I f f „'Streitbare Juristen* - Gedanken zu einem Band über aufrechte Juristen des 19. und 20. Jahrhunderts“ (NJ 1990, Heft 9, S. 392 ff.) fordert Widerspruch heraus. Der Autor zitiert staatskritische Rechtsdenker, um darzulegen, daß Staats- und Rechtsordnungen zu allen Zeiten kritikwürdig waren, so daß - und dies ist die offensichtliche Zielsetzung der Abhandlung -die Misere der DDR-Justiz keineswegs DDR-spezifisch gewesen sei. Auf solche Weise lassen sich aber die entsetzlichen Fehlleistungen unserer Rechtspflege nicht aufarbeiten. Der hier betriebene respektlose Umgang mit rechtstheoretischem Gedankengut ist unseriös. Die DDR-Justiz hätte ganz bestimmt nicht Gnade gefunden vor den Augen der zitierten „aufrechten Juristen“, wenn ihnen diese als Anschauungsobjekt zur Verfügung gestanden hätte. Entscheidend ist aber, daß denjenigen, die die DDR-Justiz schufen, in Gang hielten oder verherrlichten, bekannt war, wie eine demokratische Justiz beschaffen sein mußte. Dieses Handeln wider besseres Wissen begründet Schuld. Daß in diesem Zusammenhang von einer im breiten Maße begangenen Rechtsbeugung gesprochen werden muß. hat E. W e n d e 1 in NJ 1990, Heft 8, S. 356, zutreffend bemerkt. Die DDR-Justiz war auch keine von Menschen unbeherrschbare Naturerscheinung. SED und DDR sind nicht - wie Wolff darlegt - aus der deutschen Vergangenheit gewachsen. Diese Phänomene wurden von Menschen erdacht, produziert und gesteuert. Daß im deutschen Osten keine Demokratie entstanden ist, war keine Zwangsläufigkeit, sondern lag daran, daß die Staatsmacht demokratisches Wollen unter- drückte, nicht zuletzt mittels der Justiz. Das Niederhalten der Demokratie war auch nicht durch den „Kalten Krieg“ entstanden, wie Wolff schreibt. Dieser hat weltweit stattgefunden. Trotzdem hat das sog. kapitalistische Lager deswegen nicht die Demokratie aufgegeben. Im übrigen vertauscht der Autor hier Ursache und Wirkung. Wolff bringt ferner zum Ausdruck, daß die politisch Verfolgten des Nationalsozialismus diese jetzt in Verruf geratene Justiz gewollt hätten. Diese Argumentation ist zurückzuweisen. Ein großer Teil der Antifaschisten hat die stalinistische Variante der Machtausübung nicht mitgetragen, sich ihr sogar widersetzt. Im übrigen widerspricht die Feststellung Wolffs, daß die Schöpfer der DDR-Justiz zu „Verfolgern ihrer Verfolger“ geworden seien, der Realität. Einige von ihnen haben sich durchgängig auf der Verfolgerseite befunden. Der Generalstaatsanwalt kam aus der Nazi-Justiz, und auf juristischen Lehrstühlen und Richtersesseln saßen ehemalige Kriegsgerichtsräte der Wehrmacht. Befehlshörigkeit besaß offensichtlich für die auf die Ziele der Staatspartei ausgerichtete Justiz den absoluten Vorrang. Um seine Denkposition zu untermauern, macht Wolff geltend, daß in bestimmten politischen Prozessen auch die Rechtsanwälte nicht auf Freispruch plädiert haben, was von BRD-Kollegen nicht gerügt worden sei. Eine solche Argumentation, die die gesamte Anwaltschaft gewissermaßen zu Komplizen der Unrechtsjustiz erklärt, ist unerträglich. Als ehemaliger Chef der DDR-Anwaltschaft weiß Wolff selbstverständlich, welche Folgen für den Durchschnittsanwalt eine Prozeßverhandlung hatte, die als provokatorisch eingestuft wurde. Ich gehörte einem Anwaltskollegium an, das niemand verlassen mußte, der das nicht selbst gewollt hat. Das war eine Ausnahme und;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 551 (NJ DDR 1990, S. 551) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 551 (NJ DDR 1990, S. 551)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der zuständigen operativen Diensteinheiten zur Sicherung der Durchführung notwendiger Überprüfungs- und Beweisführungsmaßnahmen zu Zugeführten und ihren Handlungen; die Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften werden in der Regel vom Untersuchungsführer nach vorheriger Abstimmung mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Rechtspf rga nen Entwicklung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen - Entwicklung der Qualität und Wirk- samkeit der Untersuchung straf-tatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den an-deren Sicherheitsorganen. Die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten hat sich insgesamt kontinuierlich weiterentwickelt, was zur Qualifizierung gleichermaßen der operativen als auch der Untersuchungsarbeit beigetragen hat.

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