Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 55

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 55 (NJ DDR 1990, S. 55); Neue Justiz 2/90 55 Das aber würde viele komplizierte Probleme aufwerfen, für deren Bewältigung es zur Zeit weder eine verbreitete politische Bereitschaft noch sachliche Voraussetzungen gibt. Ein so konzipierter Internationaler Strafgerichtshof ist dann nicht weniger illusorisch als eine Weltregierung. Es waren eben diese Schwierigkeiten, die bislang dazu geführt haben, daß immer auf die universelle Strafhoheit als einzige praktisch mögliche Form der internationalen Zusammenarbeit der Staaten bei der Koordinierung der Strafverfolgung internationaler Verbrechen zurückgegriffen wurde. Dabei war man sich durchaus darüber im klaren, daß auf diese Weise eine Reihe von Problemen nicht oder nur sehr schwer zu lösen sind. Sie betreffen u. a. Fragen der Auslieferung, der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, das Verbot der Doppelbestrafung. Diese Probleme sind um so größer, je unterschiedlicher die gesellschaftlichen oder rechtlichen Systeme der betroffenen Staaten sind. Um wenigstens bei der internationalen Strafgerichtsbarkeit politische Kontroversen weitgehend auszuschalten, sind schon vor Jahren Vorschläge gemacht worden17, die sachliche Zuständigkeit des Gerichts durch einen Verweis auf bestehende Internationale Konventionen zu regeln. Dabei solite die Liste derjenigen Verbrechen, die die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs begründen, flexibel gehalten werden. Den Staaten sollte gestattet sein, bei der Ratifikation zu bestimmen, für welche Verbrechen sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs anerkennen. Das würde wahrscheinlich mehr Staaten die Ratifikation ermöglichen, zugleich aber dazu führen, daß die Zuständigkeit des Gerichts erheblich eingeschränkt und unterschiedlich geregelt wird. Ein solches Verfahren würde zwar die Schaffung eines Internationalen Strafgerichtshofs erleichtern, aber seine integrierende Funktion und Wirksamkeit für die internationale Rechtsordnung von vornherein in einer Weise einengen, die ihn weitgehend zur Bedeutungslosigkeit verurteilen würde. Solche Versuche, obgleich gut gemeint, haben daher keinen größeren Einfluß auf die öffentliche Meinung ausüben können. Es ist auch schon frühzeitig erwogen worden, den Internationalen Strafgerichtshof in eine gewisse unmittelbare Beziehung zum Sicherheitssystem der UNO zu bringen, z. B. dadurch, daß die Vollversammlung oder der Sicherheitsrat Verfahren vor dem Gerichtshof in Gang setzen oder aussetzen können.18 Beides ist von den Staaten nicht als ein erfolgversprechender Weg angesehen worden, weil es sich nur schlecht mit den Vorstellungen von einer unabhängigen Gerichtsbarkeit verträgt. Durchsetzung des Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit Teil des VN-Sicherheitssystems Es versteht sich im Grunde von selbst, daß alle Staaten, die davon überzeugt sind, daß der Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit ein notwendiges und wirksames Instrument zur Stärkung der internationalen Rechtsordnung sein wird, sowohl an einer genauen Definition der schweren internationalen Verbrechen interessiert sind, die den Frieden und die Sicherheit der Menschheit bedrohen, als auch an einer möglichst effektiven Durchsetzung des Kodex. Ein Kodex, der nur auf dem Papier steht, nützt niemandem. Das aber bedeutet, daß man einen Durchsetzungsmechanismus entwickeln muß, der praktisch realisierbar ist, eine Chance hat, von den meisten Staaten akzeptiert und angewandt zu werden, der zu einer institutionellen Stärkung des UN-Sicherheitssvstems beiträgt. Es ist wenig sinnvoll, Institutionen zu konstruieren, die zwar gut aussehen, von denen man aber weiß, daß sie keine Aussicht haben, in absehbarer Zukunft wirksam zu werden. Man kann heute davon ausgehen, daß es ein Bedürfnis und eine Notwendigkeit gibt, die für das friedliche Zusammenleben der Staaten wesentlichen internationalen Normen auch strafrechtlich zu schützen. In den letzten 20 Jahren haben die Übereinkommen der Staaten über die universelle Strafverfolgung internationaler Verbrechen erheblich zugenommen. Heute besteht weitgehend Einigkeit darüber, daß die Souveränität nicht berechtigt, internationale Verbrechen zu decken oder sie unter dem Mantel der Immunität als Staatsakte zu schützen. Infolgedessen stehen wir vor der Aufgabe, nach einem Weg zu suchen, der die Strafhoheit der Staaten mit einem internationalen Mechanismus verbindet, der geeignet ist, die Mängel einer weiteren Ausdehnung der universellen Strafhoheit zu kompensieren und gleichzeitig die internationale Zusammenarbeit der Staaten bei der Verfolgung von internationalen Verbrechen in einer Weise zif fördern, daß die internationale Rechtsordnung gestärkt wird. Wahl von Justizfunktionären Auf ihrer 14. Tagung wählte die Volkskammer der DDR am 11. Januar 1990 Prof. Dr. sc. Kurt Wünsche, Minister der Justiz, zum Mitglied des Ministerrates. Er war bereits am 6. Januar durch den Ministerpräsidenten mit der Wahrnehmung der Funktion des Ministers der Justiz beauftragt worden. Prof. Dr. Kurt Wünsche wurde am 14. Dezember 1929 geboren. Er ist Mitglied der LDPD seit 1946. Im Jahre 1972 erfolgte seine Berufung zum ordentlichen Professor für Gerichtsverfassungsrecht an der Humboldt-Universität Berlin. Er übte schon von 1967 bis 1972 die Funktion des Justizministers aus. In einer ersten Zusammenkunft mit den Mitarbeitern des Ministeriums wies Prof. Dr. Wünsche u. a. darauf hin, daß er nach wiederholten, sich zunehmend verschärfenden Auseinandersetzungen über Grundfragen der Gewährleistung der Gesetzlichkeit zuletzt im Zusammenhang mit der Überführung halbstaatlicher und privater Betriebe in staatliches Eigentum unter dem ausdrücklichen Vorwurf der Nichtanerkennung der Führungsrolle der SED durch den damaligen Vorsitzenden des Ministerrates zum Rücktritt gezwungen worden sei. Prof. Dr. Kurt Wünsche ist seit Dezember 1989 stellvertretender Vorsitzender der LDPD. In der gleichen Tagung wählte die Volkskammer Dr. Hans-Jürgen Joseph zum Generalstaatsanwalt der DDR. Dr. Hans-Jürgen Joseph wurde am 28. Oktober 1950 geboren. Er ist Mitglied der SED seit 1970. Nach dem Abschluß einer Facharbeiterausbildung als Maschinenbauer gehörteer drei Jahre der Deutschen Volkspolizei an, studierte von 1972 bis 1976 an der Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena und war dort anschließend fünf Jahre wissenschaftlicher Assistent. 1982 promovierte er zum Dr. jur. Dr. Hans-Jürgen Joseph wurde 1981 zum Staatsanwalt berufen und war im Bezirk Cottbus tätig. Seit 1985 arbeitete er als Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR in der Abteilung Internationale Verbindungen auf dem Gebiet des Rechtshilfeverkehrs. Dr. Hans Ranke ist am 31. Dezember 1989 aus seiner Funktion als Staatssekretär im Ministerium der Justiz ausgeschieden. Durch Beschluß des Ministerrates der DDR vom 4. Januar 1990 wurde Dr. Wolfgang Peiler als Staatssekretär im Ministerium der Justiz, bei gleichzeitiger Entbindung von seiner Funktion des Stellvertreters des Ministers, bestätigt. Frau Karin Schüler wurde als Stellvertreterin des Ministers der Justiz bestätigt. / Um dieses Ziel zu erreichen, kann man sich: 1. auf die bestehende und funktionierende Strafhoheit der Staaten stützen, sie durch eine universelle Anwendung und Anerkennung sowie eine entsprechende internationale Zusammenarbeit bei der Beweissicherung, Festnahme und Auslieferung der Täter stärken und 2. einen Internationalen Strafgerichtshof einrichten, der nicht anstelle der nationalen Justiz oder in Konkurrenz zu ihr tätig wird, aber die Möglichkeit gibt und die Aufgabe hat, Objektivität und Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern. Zu diesem Zweck ist es notwendig und ausreichend, wenn ein Internationaler Strafgerichtshof die Kompetenz erhält, auf Antrag eines betroffenen Staates rechtskräftige Entscheidungen, die durch nationale Gerichte in Anwendung des Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit ergangen sind, zu überprüfen und endgültig in der Sache zu entscheiden. Er sollte außerdem befugt sein, 17 Vgl. z B. Art. 3 des Entwurfs einer Konvention über die Grundlagen der Schaffung eines Internationalen Strafgerichtshofs, in: R. K. Wortzel (Hrsg.), The Establishment of an International Criminal Court, Wingspread 1973. Ebenso Art. 20 des Entwurfs der Internationalen Völkerrechtsgesellschaft (IL,A-Entwurf) von 1984, in: Report of the 61st Conference 1984. Paris 1984. S. 262. 18 Vgl. Bericht des Committee on International Criminal Jurisdiction 1953, in: A/2645, S. 16, pa. 107 f.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern und der Kontrolle von Ermittlungsverfahren. Auf der Grundlage einer umfassenden Analyse der konkreten Arbsitsaufgaben, der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers verbundenen An forderungen zu bewältigen. Die politisch-ideologische Erziehung ist dabei das Kernstück der Entwicklung der Persönlichkeitdes neueingestellten Angehörigen. Stabile, wissenschaftlich fundierte Einstellungen und Überzeugungen sind die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren. Darunter ist insbesondere das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Vorführung zur gerichtlichen HauptVerhandlung - Festlegung politisch-operativer Sicherungsmaßnahmen entsprechend den objektiven Erfordernissen in enger Zusammenarbeit mit der Linie und im Zusammenwirken mit den Gerichten.

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