Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 539

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 539 (NJ DDR 1990, S. 539); Neue Justiz 12/90 539 Ein wichtiges Instrument im öffentlichen Recht ist der öffentliche Folgenbeseitigungsanspruch nach Verletzung der Rechte der Bürger. Zahlreiche Ansprüche werden nach Grundrechtsverletzungen darauf gestützt.37 Große Bedeutung kommt auch dem Baurecht zu. Hier handelt es sich zunächst um Prozesse hinsichtlich der Baugenehmigung.38 Mit der Aufstellung von Wohncontainern für Aussiedler im reinen Wohngebiet - eine Sicherungs- und Regelungsanordnung zur Verhinderung der Aufstellung gern. § 123 VwGO wurde abgelehnt - befaßte sich das OVG Münster.39 Für die Zukunft, gerade auch im Hinblick auf das Gebiet der ehemaligen DDR, sind die Probleme brisant, die sich im Zusammenhang mit den Altlasten ergeben. Der BGH mußte sich beispielsweise mit einem Entschädigungsanspruch des Eigentümers einer Grundstücksfläche gegen die Gemeinde, die das Gebiet in ihrem Bebauungsplan als Baugebiet ausschrieb und eine Baugenehmigung erteilte, beschäftigen.411 Anspruchsgrundlage dafür ist § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG: Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Erteilung der Baugenehmigung bzw. wegen pflichtwidriger Aufstellung des Bebauungsplanes hänge aber davon ab, ob tatsächlich eine Gesundheitsgefährdung bestehe. Aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers sei nämlich ein allgemeiner Plangewährleistungsanspruch nicht gegeben. Gerade der Plangewährleistungsanspruch stellt ein Problem dar, das in der Vergangenheit oft zu unbefriedigenden Ergebnissen führte und dies wohl auch in Zukunft tun wird, wenn der Gesetzgeber dieses Problem nicht zu regeln versucht. In diesen Zusammenhang gehört auch die Notwendigkeit des Erlasses eines Staatshaftungsgesetzes; unbefriedigend ist die Lösung aller derartigen Fälle allein über § 839 BGB, Art. 34 GG. Die Altlastenproblematik wirft die Frage auf, ob der Umweltschutz im Grundgesetz verankert werden soll.41 Das Umweltrecht im weitesten Sinne, worunter auch das Problem der Müllvermeidung, -Verwertung und -Verbrennung fällt, wird ebenfalls in der Zukunft noch an Aktualität gewinnen. Zum Schutz des Menschen (Art. 2 II GG), insbesondere auch des Embryos, sind umfassende Regelungen auf dem Gebiete der Gentechnik erforderlich. Gentechnische Anlagen sind genehmigungsbedürftig. Aufgrund der Bedeutung dieser Materie ist dafür eine gesetzliche Regelung nötig 42 Das Recht der Europäischen Gemeinschaften spielt eine ständig wachsende Rolle - vor allem im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt ab 1993 43 Für das deutsche Verfassungsrecht war die Entscheidung des BVerfG von großer Bedeutung, wonach der Grundrechtsschutz durch den EuGH gewährleistet wird:44 Der EuGH ist gesetzlicher Richter i.S. des Art. 100 I GG; das Verfahrensrecht des EuGH genügt rechtsstaatlichen Anforderungen. Diese Entscheidung entlastet das BVerfG auch in Zukunft, solange der EuGH als gesetzlicher Richter angesehen werden kann (deshalb wird die Entscheidung auch Solange-II Beschluß genannt.43) Da der Enteignungsproblematik in Deutschland künftig eine besondere Bedeutung zukommen wird, sei auf eine grundlegende und übersichtliche Entscheidung des BVerwG46 hingewiesen. Der Unterschied zwischen Enteignung i.S. des Art. 14 III GG und bloßer Inhaltsbestimmung i.S. des Art. 14 I. II GG wird nochmals deutlich herausgestellt. Nur bei vollständiger oder zumindest teilweiser Entziehung von Rechten liegt eine Enteignung vor, eine reine Festlegung von Rechten und Pflichten ist dagegen nur eine Inhaltsbestimmung. Der Gesetzgeber muß dabei selber festlegen, wann eine Enteignung vorliegt, die eine Entschädigungspflicht i.S. des Art. 14 III 2 und 3 GG auslöst. In bezug auf das bereits oben angesprochene Recht auf informationeile Selbstbestimmung, das sich aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 GG ableitet, ist eine Entscheidung des VG Gelsenkirchen47 zu nennen, wonach der einzelne Bürger kein Recht daraus herleiten kann, daß Gruppenauskünfte zu Wahlwerbungszwecken - hier Übermittlung von Meldedaten an politische Parteien - untersagt werden. Das Recht auf informationeile Selbstbestimmung ist aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses eingeschränkt. Dem besonderen Schutz unterliegen dabei aber nur die persönlichen und nichtanonymen Daten. Der VGH München lehnt jedoch interessanterweise einen Anspruch auf Einsicht in die Akten des Landesbeauftragten für den Datenschutz ab.48 Auf dem 58. Deutschen Juristentag in München im September 1990 wurden auch Fragen im Zusammenhang mit dem Medienrecht diskutiert 49 Das gern. Art. 5 GG geschützte Interesse der Medien an Erlangung und Verbreitung von Informationen steht dem Per- sönlichkeitsrecht des betroffenen Bürgers gegenüber. Ein Recht auf Gegendarstellung in gleicher Weise wie die Verbreitung der belastenden Nachricht muß gesetzlich prägnanter geregelt werden. Die in § 824 BGB getroffene Unterscheidung zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung, die sich auch beim Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts widerspiegelt, ist nicht klar genug abtrennbar und führt zu Rechtsunsicherheit. Auch insoweit ist eine Gesetzesänderung zu fordern.30 Zahlreiche Rechtsstreitigkeiten haben zum Ziel, eine öffentlich-rechtliche Anstalt oder Körperschaft zu verpflichten, eine in bestimmter Weise gewidmete Einrichtung dem Kläger zu überlassen. Bedeutsam ist dies vor allem für Ansprüche politischer Parteien, die eine Wahlkampfveranstaltung beispielsweise in einer großen Halle einer Gemeinde abhalten wollen.31 Zu nennen wären außerdem die Entscheidungen des OVG Koblenz,32, wonach Lärmverhinderung der Verkehrsberuhigung und dem passiven Schallschutz vorgeht, - bei Verstoß gegen diesen Grundsatz ist das Abwägungsgebot des § 1 V, VI BauGB verletzt33 -oder die des BayVGH zur Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan.34 Das OLG Stuttgart beschäftigte sich mit der Produktwarnung durch die öffentlichen Behörden; durch eine folgenschwere Warnung der Bevölkerung vor den Produkten eines Nudelherstellers wurde dieses Thema in die öffentliche Diskussion eingeführt.33 Zu den zahlreichen Entscheidungen im Hinblick auf eine gebotene Zurückhaltungspflicht von Beamten, Richtern und Soldaten bei Meinungsäußerungen gehören ein Urteil des BVerwG36 und ein Beschluß des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs.37 Insgesamt ist die Palette der aktuellen Entscheidungen im öffentlichen Recht sehr groß: Sie reicht vom internationalen und europäischen Recht über das deutsche Verfassungsrecht - insb. hier die Grundrechte38 - Baurecht, Medienrecht, Datenschutzrecht, Umweltrecht (worunter auch die zahlreichen Entscheidungen im Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes fallen) bis hin zum Polizeirecht37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 und Beamtenrecht.60 Auch in Zukunft wird uns ferner in erheblichem Umfang die Rolle der Frauen in Staat und Gesellschaft beschäftigen müssen.61 Die 37 Zur Störung durch Straßenlampen; VGH Kassel, NJW 1989. 1500: zu den Abwehrrechten gegen in der Straße aufgestelltc Altglascontaincr: VG Münster. NJW 1989. 1820- zu berücksichtigen waren in diesem Falle Duldungspflichten, die sich aufgrund der Sozialbindung des Eigentums ergeben. 38 S. unter den zahlreichen Entscheidungen: OVG Berlin. NVwZ 1990. 176. 39 OVG Münster, NJW 1990, 1132 ff. 40 BGH. NJW 1990. 1038 ff.: zu den Amtspflichten bei der Aufstellung von Bebauungsplänen im allgemeinen: BGH. NJW 1989. 976 ff. 41 Siehe auch Art. 141 Bayerische Verfassung, geändert durch Gesetz vom 20.6. 1984 (GVB1. S. 223). 42 VGH Kassel, NJW 1990, 336 ff. 43 Vgl. auch Sedemund, „Deutsche Einheit und EG'*. Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW) 1990. S. 11 ff. 44 BVerfGE 73, 340. 45 Zur entsprechenden Anwendung dieser Entscheidung auf andere Rechtsgebiete, insb. auf das Patentrecht vgl. G. und J. Dürschke, „Europäisches und deutsches Patent bei gleichem Erfindungsinhalt“. Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 1988. S. 139 f. 46 BVerwG, NJW 1990, 2572 ff. 47 NJW 1990, 1807 f. 48 VGH München, NJW 1989. 2643. 49 Vgl. A. Brandt. „58. Deutscher Juristentag in München". NJ 1990, Heft 11. S. 484. 50 S. auch Scherer, a.a.O., ZRP 90, S. 332 ff.: zur Zulassung als privater Hörfunkveranstalter s. VGH Mannheim, NJW 1990. 340 ff. 51 S. u.a. VGH München, NJW 89. 2491 ff. 52 OVG Koblenz, NJW 1990, 1250 f. 53 Zu der Kostenerstattung für Maßnahmen des passiven Schallschutzes gemäß dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch: BVerwG. NJW 1989. 467 ff. 54 BayVGH, BayVBI. 89, 694 ff. 55 OLG Stuttgart, NJW 1990, 2690 ff. 56 BVerwG. NVwZ 1990. 762. 57 NdsDicnstgerichtshof, NJ 1990. Heft 7, S.319 f„ NJW 1990. 1497. 58 Zum für eine Demokratie wesentlichen Grundrecht der Versammlungsfreiheit gern. Art. 8 GG und zur Verantwortung für eine Großdemonstration: BVerwG, NJW 1989. 52 u. 53 ff. 59 Z.B. zu der Haftung des Fahrzeughalters für Abschlcppkosten: VGH München. NJW 1989. 245 f. 60 Zum HIV-Test bei Einstellungsuntersuchungen von Beamtenanwärtern: VGH München, NJW 1989. 790 ff.: zur Aussagegenehmigung von Beamten vor Gericht und den Folgen: BGH. NJW 1989. 1228 ff.: zum materiellen Perso-nalaktenbegriff: BVerwG. NJW 1989. 1942: zur politischen Treuepflicht des Beamten: BVerwG. NJW 1989. 2554 ff. 61 Zum Problem der Frauenquoten vgl. Sachs. „Gleichberechtigung und Frauenquoten". NJW 1989. S. 553 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

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