Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 537

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 537 (NJ DDR 1990, S. 537); Neue Justiz 12/90 537 Verlust der persönlichen Bestellungsvoraussetzungen Keine Regelung enthält das Gesetz für den Fall, daß das Mitglied seine persönlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert.26 Dies ist allerdings ausschließlich hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit bedeutsam. Diese kann nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 durch eine Kündigung seitens des Arbeitgebers oder aber auch durch andere Beendigungstatbestände, wie z. B. Abschluß eines Aufhebungsvertrages oder Kündigung seitens des Arbeitnehmers, enden. Da § 7 Abs. 2 und 3 die Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft festlegt, der Verlust der persönlichen Bestellungsvoraussetzungen hier nicht aufgeführt ist und die vergleichbare Regelung in §21 Abs. 5 und 6 ArbGG, die einen Antrag auf Amtsenthebung verlangt, fehlt, führt der Verlust der persönlichen Bestellungsvoraussetzungen nicht ipso jure zum Erlöschen der Mitgliedschaft in der Schiedsstelle. Denkbar ist daher allenfalls eine Amtsniederlegung aus wichtigem Grund nach § 7 Abs. 2. Nachwirkender Kündigungsschutz Für die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft gilt nach § 3 Abs. 5 des Gesetzes das bekannte Instrument des nachwirkenden Kündigungsschutzes aus § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG auch für die Mitglieder der Schiedsstelle. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit ist nur der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung zulässig. Allerdings gilt der nachwirkende Kündigungsschutz nicht, wenn die Mitgliedschaft durch gerichtliche Abberufung beendet wurde. Für eine Kündigung während des Nachwirkungszeitraums benötigt der Arbeitgeber indessen nicht die in § 3 Abs. 4 vorgesehene Zustimmung des Betriebsrates, da sich diese Vorschrift nur auf die Mitglieder der Schiedsstelle erstreckt. Der Arbeitgeber muß jedoch die allgemeinen Beteiligungsrechte des Betriebsrates vor Ausspruch einer Kündigung beachten (§ 102 BetrVG). Die Rechtsstellung des Vertreters Anders als für die Konfliktkommissionen ist nunmehr vorgesehen, daß für die Beisitzer der Schiedsstelle Vertreter bestellt bzw. gewählt werden (§ 6 Abs. 2 und 3). Aus dem Gesetz läßt sich indirekt ableiten, daß jedem Beisitzer ein Vertreter zuzuordnen ist. Sowohl § 6 Abs. 3 als auch § 14 Abs. 3 haben lediglich den Singular verwendet. Allerdings enthält das Gesetz keine umfassende Regelung, unter welchen Voraussetzungen der Vertreter tätig wird und an die Stelle des Beisitzers tritt. Lediglich § 14 Abs. 3 sieht ausdrücklich vor, daß der Vertreter bei der Entscheidung über einen Befangenheitsantrag heranzuziehen ist. Im übrigen ist eine Tätigkeit des Vertreters in Anlehnung an § 25 Abs. 1 BetrVG immer dann erforderlich, wenn der Beisitzer verhindert ist (z. B. Krankheit, Urlaub).27 Schwierigkeiten ergeben sich jedoch hinsichtlich der Rechtsstellung des Vertreters, da das Gesetz in diesem Punkt ebenfalls auf eine ausdrückliche Regelung verzichtet, sondern zumeist lediglich auf den allgemeinen Überbegriff „Mitglied der Schiedsstelle“ zurückgreift. Allerdings ist in § 5 Abs. 5 eine Legaldefinition enthalten, nach der zu den Mitgliedern der Schiedsstelle neben dem Vorsitzenden und den Beisitzern auch alle Vertreter gehören. Durch die Formulierung der Legaldefinition („nachfolgend Mitglieder“) ist klargestellt, daß sich die §§ 6 bis 22 auch auf die jeweiligen Vertreter erstrecken und für diese Rechte und Pflichten begründen. Fraglich ist dies jedoch im Hinblick auf § 3, der für die „Mitglieder“ der Schiedsstelle vor allem einen weitreichenden Kündigungsschutz etabliert. Gegen eine umfassende Anwendung dieser Vorschrift auf die Vertreter läßt sich nicht nur der Wortlaut der Legaldefinition, sondern vor allem auch der Normzweck der Schutzvorschriften in § 3 anführen. Sie sollen, wie bereits dargelegt, die Unabhängigkeit der Amtsausübung sichern, so daß sie zumindest voraussetzen, daß die Gefahr bestand, daß das Mitglied der Schiedsstelle wegen seiner Amtstätigkeit gemaßregelt wird. Bei einem Vergleich mit dem Betriebsrat ist festzustellen, daß Ersatzmitglieder des Betriebsrates von den Schutzbestimmungen des § 15 KSchG und des § 103 BetrVG grundsätzlich nicht erfaßt sind. Erst wenn sie zumindest zeitweilig für ein Betriebsratsmitglied tätig geworden sind, steht ihnen der Sonderkündigungsschutz zu. Diese Erwägungen lassen es gerechtfertigt erscheinen, den Begriff des „Mitglieds“ restriktiv auszulegen und die Vertreter nur dann in den Schutzbereich der Vorschrift einzubeziehen, wenn sie in der Schiedsstelle tätig geworden sind. 26 Siehe aber § 21 Abs. 5 und Abs. 6 ArbGG. 27 Siehe näher BAG, AP Nr. 3 und 5 zu § 15 KSchG 1969. Aktuelle Probleme in der Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland Rechtsreferendar JOACHIM DÜRSCHKE, München Für Juristen in der ehemaligen DDR und für rechtlich interessierte Bürger ist es wichtig, über die Rechtsprechung - insbesondere die oberstbundesgerichtliche - in der Bundesrepublik Deutschland informiert zu sein. Dieser Beitrag will die aus subjektiver Sicht heraus am wichtigsten erscheinenden Rechtskreise, die Ende des Jahres 1989 und in der ersten Hälfte des Jahres 1990 Gegenstand der öffentlichen Diskussion waren, aufzeigen. Diese werden trotz oder zum Teil gerade wegen der Vereinigung Deutschlands weiterhin aktuell sein. Es soll versucht werden, auf einige Schwerpunkte in den einzelnen Rechtgebieten einzugehen, ohne diese erschöpfend behandeln zu können.1 Bürgerliches Recht Im bürgerlichen Recht sind Entscheidungen zum Persönlichkeitsrecht in besonderer Weise hervorgetreten. Zu nennen wären dabei zunächst Urteile zur Briefkastenwerbung.1 2 Ausgangspunkt ist die Tatsache, daß immer mehr Bürger durch einen Aufkleber an ihrem Briefkasten den Einwurf von Werbematerial untersagen. Der BGH hatte einen Verstoß gegen diesen erkennbaren Wunsch des Bürgers bereits als Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gern. § 823 I BGB für kommerzielle Werbung anerkannt (Im Leitsatz heißt es: „Dem Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, steht gegenüber dem Werbenden ein Unterlassungsanspruch zu, wenn es dennoch zum Einwurf von Werbematerial kommt. Der Unterlassungsanspruch besteht auch gegenüber einem Werbenden, der ein Werbeuntemehmen mit der Verteilung des Werbematerials beauftragt hat. Der Werbende ist gehalten, gegenüber dem Werbeuntemehmen alle möglichen rechtlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen zu ergreifen, die eine Beeinträchtigung des Betroffenen zu verhindern geeignet sind.“).3 Anspruchsgrundlage sind dabei §§ 1004, 823 I BGB. Das LG Bremen dehnte den Unterlassungsanspruch auch auf Werbung politischer Parteien aus. Problematisch ist dabei eine Interessenabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bürgers, das sich aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 GG ergibt, und dem Recht der politischen Parteien an der Information der Wählerschaft gern. Art. 21 GG. Es wird wohl zu differenzieren sein zwischen Wahlkampfzeiten und wahlkampffreien Zeiten.4 Das Persönlichkeitsrecht spielt im Rahmen der zivilgerichtlichen Rechtsprechung in jüngster Zeit eine ständig zunehmende Rolle. Es nimmt dabei immer unübersichtlichere Formen an. Da es im BGB nur als sonstiges Recht i.S. des § 823 I BGB angesiedelt wird, werden zunehmend Stimmen zur Kodifizie-rung im Bereich des Deliktsrechtes laut. Durch Richterrecht werden 1 Zur Einführung in die Grundstrukturen des bundesdeutschen Rechtssystems vgl. Knoche, Grundstrukturen des Rechts - Eine praxisorientierte Einführung in das bundesdeutsche Rechtssystem WiRE Verlagsgesellschaft mbH, 2. Aufl., Göttingen 1990. 2 Vgl. LG Bremen, NJW 1990, 456 f. 3 BGH, NJW 1989, 902 ff. 4 Vgl. beispielsweise Scherer, „Persönlichkeitsschutz und Medienrecht", ZRP 1990, S. 332 ff. (334).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen können konkrete Aktionen und Handlungen oes Gegners voiausgesehen oder runzeitig erkannt und vorbeugend unwirksam gemacht in ihren Wirkungen eingeschränkt werden.

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