Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 509

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 509 (NJ DDR 1990, S. 509); Neue Justiz 11/90 509 der Orderkarte eingeschränkten Antrag - untersagt, mit dieser im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Abonnentenwerbung für Zeitschriften zu werben. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat die Prozeßführungsbefugnis des Klägers nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG bejaht. In dem Gebrauch der angegriffenen Orderkarte hat es einen Verstoß gegen § 1 UWG gesehen, weil diese im Widerspruch mit den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes (§ 1 c Nr. 2 i.V.m. § 1 b AbzG) stehe. Diese fänden vorliegend Anwendung. Abonnementverträge, für deren Abschluß die Beklagte im Streitfall werbe, fielen als Geschäfte, die mit dem Zeitungsbezug die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hätten, unter § 1 c Nr. 2 AbzG. Dem stehe nicht entgegen, daß der Besteller den Bezug jederzeit abbrechen könne. Denn ungeachtet dessen, komme zwischen dem Besteller und der Beklagten ein Vertrag i.S. des § 1 c Nr. 2 AbzG zustande. Aus der demgemäß anzuwendenden Bestimmung des § 1 b AbzG folge, daß die Beklagte den Kläger über sein mögliches Widerrufsrecht entsprechend den Vorschriften des § 1 b AbzG belehren müsse. Zwar sei die Schutzbedürftigkeit des Bestellers im Streitfall im Hinblick auf die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit gemindert. Jedoch müsse der Besteller zutreffend, umfassend und nachhaltig über seine Position als Abzahlungskäufer aufgeklärt werden, damit er nicht aus Unkenntnis davon absehe, seine Rechte auszuüben. Die Verwendung von insoweit unvollständigen und daher irreführenden Bestellkarten sei sittenwidrig. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat die Prozeßführungsbefugnis des Klägers zu Recht bejaht (BGH, Urt. v. 5. 10. 1989 - I ZR 56/89, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht [[GRUR]] 1990, 282, 283/Wettbewerb in Recht und Praxis [[WRP]] 1990, 255 - Wettbewerbsverein IV); es ist ferner auf der Grundlage der dazu getroffenen Feststellungen ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß der Kläger die Bestellkartenpraxis der Beklagten nicht rechtsmißbräuchlich beanstandet. 2. Auch in sachlicher Hinsicht hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand. a) Ohne Erfolg bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht § 1 c Nr. 2 AbzG für anwendbar erachtet hat. Sie meint, der Wortlaut der Vorschrift und der Gesetzeszweck erstreckten sich nicht auf ein Geschäft der vorliegend in Rede stehenden Art. Daß einzelne Vorschriften des Abzahlungsgesetzes auf die in § 1 c AbzG genannten Geschäfte entsprechend anwendbar seien, beruhe nicht auf der bei Abzahlungsgeschäften als Kreditgeschäften besonderen Gefahrenlage, sondern darauf, daß ein Käufer möglicherweise nicht in der Lage sei, kurzfristig die Dauer der ihn treffenden Bindungen zu überblicken; deshalb müsse dem Käufer durch die Widerrufsfrist eine kurze Überlegungsfrist eingeräumt werden. Da die Beklagte dem Besteller der beworbenen Zeitschrift aber das Recht einräume, jederzeit den Vertrag kündigen zu können, unterfielen die unter Verwendung der Orderkarte zustande gekommenen Geschäfte nicht dieser Vorschrift. Dem kann nicht beigetreten werden. aa) Nach § 1 c Nr. 2 AbzG gelten die Vorschriften des § 1 b AbzG über das Widerrufsrecht des Käufers entsprechend, wenn dessen Willenserklärung auf den Abschluß eines Geschäftes gerichtet ist, das die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat. Damit unterfällt auch eine mit Hilfe der „Orderkarte“ erfolgte Zeitschriftenbestellung dieser Vorschrift. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts verpflichtet sich der Verwender der „Orderkarte“ durch deren Unterzeichnung, die von der Beklagten beworbene Zeitschrift zum fortlaufenden Bezug zu bestellen (vgl. BGH, Urt. v. 7.5. 1986 - I ZR 119/84, GRUR 1986, 819, 820 - Zeitungsbestellkarte; Urt. v. 7. 12. 1989 - I ZR 139/87, NJW-RR 1990, 562 - Börseninformationsblatt; Urt. v. 7. 12. 1989 - I ZR 237/87, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht [[ZIP]] 1990, 329, 330 - Abruf-Coupon). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei in der Möglichkeit, jederzeit den Bezug der Zeitschrift ohne Einhaltung einer Frist abbrechen zu können, nur die Einräumung eines Rechtes gesehen, durch dessen Ausübung der Vertrag zu beliebiger Zeit beendet werden kann. bb) § 1 c Nr. 2 AbzG kann im Streitfall auch nicht deshalb für unanwendbar erachtet werden, weil der Schutzzweck des Gesetzes im Hinblick auf das den Bestellern eingeräumte jederzeitige Kündigungsrecht nicht berührt sei. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß die Schutzbedürftigkeit des Bestellers bei einer Sachlage wie der vorliegenden zwar vermindert, aber nicht in einem Maße aufgehoben ist, daß es gerechtfertigt wäre, die vorliegende Fallgestaltung als nicht mehr vom Regelungszweck des § 1 c Nr. 2 AbzG erfaßt anzusehen. Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang berücksichtigt, daß auch die Besteller, die die von der Beklagte gestaltete „Orderkarte“ verwenden, ein schützenswertes Interesse daran haben, umfassend und nachhaltig über ihre Position als Abzahlungskäufer unterrichtet zu werden; denn es bedeutet einen Unterschied, ob der Vertrag mit den dadurch begründeten Rechten und Pflichten angesichts eines Widerrufs nach § 1 b AbzG überhaupt nicht wirksam zustande kommt oder ob der gültige Vertrag nach einer gewissen Zeit durch Kündigung des Abonnements für die Zukunft beendet wird. b) Danach ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß § 1 b AbzG auf die vorliegend zu beurteilende Bestellung Anwendung findet. Das bedeutet im Streitfall, daß die Beklagte, um den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes zu genügen, auf die Einhaltung der Bestimmungen des § 1 b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 AbzG hätte achten müssen, die vorliegend nicht eingehalten worden sind. Widerrufsbelehrung, Unterzeichnung auf gesondertem Textabschnitt und Aushändigung einer Abschrift der Urkunde fehlen. 3. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung kann dazu führen, daß der die Rechtslage nicht überblickende Besteller davon absieht, von seinem Recht zum Widerruf Gebrauch zu machen. Im Hinblick darauf beanstandet der Kläger das angegriffene Werbeverhalten der Beklagten zu Recht als einen Verstoß gegen § 1 UWG. Denn im Hinblick auf deren sachlich unzutreffenden Gehalt und die davon ausgehende irreführende Bedeutung sind solche Bestellkarten geeignet, den Besteller von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten und seine sachgemäße Entscheidung über das Wirksamwerden des Bestellvertrags durch Unterlassen des Widerrufs zu verhindern. Die Verwendung der beanstandeten Bestellkarten läuft daher auf die Ausnutzung der Rechtsunkenntnis der Besteller hinaus. Das steht mit dem Sinn und Zweck des Leistungswettbewerbs und den guten kaufmännischen Sitten nicht in Einklang (BGH, Urt. v. 7. 5. 1986 - 1 ZR 119/84, GRUR 1986, 819, 820 - Zeitungsbestellkarte). Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß sie den Bestellern ein jederzeitiges Kündigungsrecht eingeräumt und hierauf hingewiesen habe. Wie ausgeführt, bleibt die Anwendung der Bestimmungen der §§ 1 c Nr. 2, 1 b Abs. 2 und Abs. 3 AbzG mit der formalisierten Verpflichtung zur Belehrung, Unterzeichnung und Aushändigung davon unberührt. Das den Bestellern von der Beklagten eingeräumte Kündigungsrecht beseitigt damit auch nicht die Wettbewerbswidrigkeit der planmäßigen Ausnutzung der möglichen Rechtsunkenntnis der Kunden. Wie ausgeführt hat das jederzeitige Kündigungsrecht nicht die gleiche rechtliche Bedeutung wie das Widerrufsrecht mit seiner besonderen Warnfunktion der formalisierten Hervorhebung, der Unterzeichnung und der Aushändigung der Urkunde. Überdies wird auf das Kündigungsrecht zwar hingewiesen, aber nicht in einer den Bestimmungen des § 1 b Abs. 2 und Abs. 3 AbzG gleichkommenden Weise. § 3 UWG. Keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten stellt der Hinweis auf die im Preis enthaltene Mehrwertsteuer dar, der im Gegensatz zur Preisangabe und zur sonstigen Gestaltung der Werbeanzeige kleingehalten ist und vom Verkehr nur bei sorgfältigem Lesen wahrgenommen werden kann. BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - I ZR 217/88 (Kammergericht). Die Beklagten betreiben im Versandgeschäft den Handel mit Computerprogrammen. Der klagende Verein, zu dessen satzungsgemäßer Aufgabe es gehört, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, beanstandet den Hinweis auf die im Preis enthaltene Mehrwertsteuer auf dem Bestellcoupon einer ganzseitigen Werbeanzeige, welche die Beklagten in einer Computerfachzeitschrift für verschiedene Programme mit Nennung von Preisen haben veröffentlichen lassen; es sei irreführend, mit Selbstverständlichkeiten zu werben. Der Kläger hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr und zu Wettbewerbszwecken bei der Werbung für Computer-Software, die sich nicht ausschließlich an Letztverbraucher wendet, welche die angebotene Software in ihrer selbständigen, beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden, den von ihnen verlangten Kaufpreisen den Zusatz „Alle Preise inkl. 14 % MwSt“ hinzuzufügen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 509 (NJ DDR 1990, S. 509) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 509 (NJ DDR 1990, S. 509)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

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