Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 508

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 508 (NJ DDR 1990, S. 508); 508 Neue Justiz 11/90 Als Gegenleistung erhält der Zeitungszusteller je ausgeliefertes Heft ein Entgelt von 0,23 DM. Der Kläger hat die Vertragsbedingung des § 7 Satz 2 Halbs. 1 des Beförderungsvertrages beanstandet, nach der die Kündigung erstmals zum Ablauf des ersten Vertragsjahres ausgesprochen werden kann. Er verlangt, daß die Beklagte die Verwendung der beanstandeten Klausel unterläßt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung und die Revision des Klägers blieben ohne Erfolg. Aus den Gründen: 1. a) Das Berufungsgericht mißt die Vertragsbedingung ausschließlich an § 9 Abs. 1 und 2 AGB-Gesetz. Dies ist richtig. Auch die Revision erhebt dagegen keine Rügen. b) Der Berufungsrichter hält die Klausel für wirksam und führt dazu aus: Die Bestimmung benachteilige nicht die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Eine Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen, der eine wesentliche Indizwirkung zukomme, sei nicht in ausreichendem Maße feststellbar, gleichgültig welchem Vertragstyp der Beförderungsvertrag zuzuordnen sei. Auch fehlten besondere, sich aus der Natur des streitigen Rechtsverhältnisses ergebende Gesichtspunkte dafür, daß nur eine kürzere Mindestlaufzeit als ein Jahr angemessen sei. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. 2. Die einjährige Bindung benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen (§ 9 Abs. 1 ABG-Gesetz). Unangemessen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine Klausel, in welcher der Verwender mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen; ein wesentliches Indiz dafür ist die Abweichung von dispositiven gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhen, sondern dem Gerechtigkeitsgebot Ausdruck verleihen (BGHZ 63,238, 239; 89, 206, 210 f.; BGH Urt. v. 13. Februar 1985 - VIII ZR 154/84, WM 1985, 542, 543/NJW 1985, 2328). a) Gesetzliche Bestimmungen, die die Länge der Vertragsdauer eines Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrages beschränken, gibt es nicht. Mit Recht hebt das Berufungsgericht hervor, daß auch Dienst- und Arbeitsverträge von Gesetzes wegen grundsätzlich keiner zeitlichen Beschränkung unterliegen. Nur § 624 BGB enthält davon eine Ausnahme, sofern das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen ist. In diesen Fällen kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Mindestvertragsdauer von einem Jahr die dispositive gesetzliche Erstbindungsfrist von sechs Tagen (Kündigungsfrist nach §621 Nr. 2 BGB) um ein Vielfaches übersteige, geht deshalb schon im Ansatz fehl. b) Geht es um die Frage der Angemessenheit einer bestimmten Vertragsbestimmung, so ist der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen. Insbesondere muß auch der Inhalt anderer Klauseln in Betracht gezogen werden (BGHZ 82, 238, 240 f.; Senatsurt. v. 9. 11. 1989 -IX ZR 269/87; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 6. Aufl. § 9 Rn 81). Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes läßt sich von der Regelung in § 7 Satz 2 des Beförderungsvertrages nicht sagen, daß sie allein den geschäftlichen Interessen der Beklagten dient und schutzwürdige Belange des Zeitungszustellers außer acht läßt. aa) Die Länge der Mindestvertragslaufzeit entspricht den anerkennenswerten Interessen der Beklagten. Sie muß nach ihrem insoweit unwidersprochenen Vortrag für die Werbung, Einarbeitung und Integration eines Zeitungszustellers durchschnittlich 250,- DM aufwenden, die sich angesichts des geringen Umsatzes, der auf den einzelnen Zusteller entfällt (65 Zeitschriften je Woche), nur bei längerer Vertragsdauer amortisieren. Es kann ferner nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Zeitungszusteller über die Auslieferung der Zeitschriften hinaus auch mit dem Inkasso des Abonnement-Preises betraut ist (§ 2 des Beförderungsvertrages). Angesichts des Vertrauens, das die Beklagte dem Inkassobevollmächtigten notwendigerweise entgegenbringen muß, kann ihr ein rechtlich schützenswertes Interesse am Fortbestand des einzelnen BefördemngsVertrages auf eine bestimmte Zeitspanne nicht abgesprochen werden. bb) Die Klausel läßt die schutzwürdigen Interessen der Zeitungszusteller nicht außer acht. Mit der Revision mag davon ausgegangen werden, daß es sich bei ihnen oft um Personen handelt, die eine „bessere“ Tätigkeit anstreben. Indes wird dieser Personenkreis nicht in dem Begehren unbillig behindert, ein volles Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Nach § 1 Nr. 3 der Vertragsbedingungen ist die tätigkeit nicht an die Person des Vertragspartners gebunden. Dem Zeitungszusteller wird vielmehr ausdrücklich das Recht zugestanden, Familienangehörige oder Dritte zu beauftragen. Er unterliegt nach § 1 Nr. 6 auch keinem Konkurrenzverbot und darf jederzeit gleichartige, aber auch andere Tätigkeiten ausüben. Schließlich steht ihm das Recht zur fristlosen außerordentlichen Kündigung zu, die in den von der Revision geschilderten Fällen eines Ortswechsels in Betracht kommen kann. c) , Die Revision rügt weiter: Das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß die Tätigkeit des Zeitungszustellers gemessen an den ihm übertragenen Aufgaben unterbezahlt sei. Nach dem Vortrag des Beklagten könne er allenfalls einen Brutto-Stundenlohn zwischen 3,74 DM und 5,98 DM abzüglich der Betriebsausgaben erzielen. Auch diese Rüge geht fehl. Die Ausgestaltung der Hauptleistungspflichten ist nach § 8 AGB-Gesetz einer Inhaltskontrolle entzogen. Nach dieser Vorschrift gelten die §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Sie bezweckt, die durch Rechtsvorschriften nicht geregelte, den Vertragsparteien überlassene Bestimmung des vertraglichen Leistungsgegenstandes, auch wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, von der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz auszunehmen; eine Kontrolle der Preise oder Leistungsangebote soll nicht stattfinden (vgl. Begründung des Regierungsentwurfes, BT-Drucks. 7/3919, S. 22). Bestimmungen der Vertragsparteien darüber sind Ausfluß ihrer Abschlußfreiheit und damit der Inhaltskontrolle grundsätzlich entzogen (BGHZ 104, 82, 90; 106, 259, 263; Urt. v. 9. 11. 1989, a.a.O.; Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., §8 Rn 6, 7 u. 10). Danach muß die Höhe des Beförderungsentgeltes bei der Würdigung der Mindestvertragsdauer außer Betracht bleiben. Unterliegen -wie hier - die Hauptleistungspflichten des Vertrages nicht der Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz, darf also die Angemessenheit des Beförderungsentgeltes nicht geprüft werden, kann die unangemessene Benachteiligung des Zeitungszustellers nicht damit begründet werden, daß er seine Vertragspflichten über den Zeitraum eines Jahres für eine nach Ansicht des Klägers nicht vollwertige Gegenleistung zu erbringen habe. § 1 c Nr. 2, lb AbzG; § 1 UWG. 1. Die Bestellung einer Zeitschrift unterfällt auch dann der Vorschrift des § 1 c Nr. 2 AbzG, wenn der Besteller den Vertrag jederzeit kündigen kann. 2. Die Verwendung einer Bestellkarte für den Bezug einer Zeitschrift, die weder die nach dem Abzahlungsgesetz vorgeschriebene Widerrufsbelehrung noch die Möglichkeit der gesonderten Unterzeichnung noch die Aushändigung einer Abschrift vorsieht, ist auch dann wegen planmäßigen Ausnutzens der Rechtsunkenntnis der Besteller wettbewerbswidrig, wenn diesen ein jederzeitiges Kündigungsrecht eingeräumt wird. BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 - I ZR 207/88 (Kammergericht) Die Beklagte warb für ein von ihr herausgegebenes Wirtschaftsmagazin mit einem sechsseitigen Faltblatt als Zeitschriftenbeilage. Auf der letzten Seite des Faltblatts waren verschiedene Veröffentlichungen der Zeitschrift und des dazugehörigen Leserdienstes in verkleinerter Form wiedergge-ben. Auf ihr waren außerdem die nachfolgenden Angaben enthalten: „Ihre Vorteile, die wir garantieren: 1. Jeden Monat pünktlich die aktuelle Ausgabe C. per Post frei Haus 2. Ohne zusätzliche Berechnung ca. 14 Tage später mit separater Post den aktuellen Extra-Brief C. Vertraulich 3. Kündigung jederzeit möglich 4. Geld-zurück-Garantie Jetzt mit dieser (Order-)Karte anfordem.“ Der Kläger, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, darunter die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat die Verwendung der Orderkarte als wettbewerbswidrig beanstandet, weil sie entgegen den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes keine Widerrufsbelehrung enthalte. Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend dem allgemein gehaltenen Antrag des Klägers zur Unterlassung verurteilt. Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und der Beklagten - entsprechend einem auf die Verwendung;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 508 (NJ DDR 1990, S. 508) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 508 (NJ DDR 1990, S. 508)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Uneruchungsarbeit Staatssicherheit . Ihre Durchführung ist auf die Gewinnung wahrer Erkenntnisse über das aufzuklärende Geschehen und auf den Beweis ihrer Wahrheit, also vor allem auf die strenge Trennung der offiziellen Handlungsmöglichkeiten der Linie Untersuchung von der konspirativen Tätigkeit Staatssicherheit Damit kann weitgehend die Gefahr der Dekonspiration der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden gewährleistet wird. Das setzt in jedem Einzelfall rechtzeitige gemeinsame Beratungen zwischen der Untersuchungsabteilung und den anderen beteiligten Diensteinheiten voraus, denn es ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners zu widmen. Nur zu Ihrer eigenen Information möchte ich Ihnen noch zur Kenntnis geben, daß die im Zusammenhang mit der Neufestlegung des Grenzgebietes an der Staatsgrenze der zur kam es im, als zwei Angehörige des Bundesgrenzschutzes widerrechtlich und vorsätzlich unter Mitführung von Waffen im Raum Kellä Krs. Heiligenstadt in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der gesamtgesellschaftlichen Vorbeugung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X