Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 505

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 505 (NJ DDR 1990, S. 505); Neue Justiz 11/90 505 sich derjenigen Formen politischen Handelns zu bedienen, die nach ihrer pflichtgemäßen Einschätzung zur Wahrnehmung der historischen Chance der Herstellung der Einheit Deutschlands geboten erscheinen. Es ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Bundesregierung beitrittsbezogene Änderungen des Grundgesetzes, die sich nach dem Verlauf der zwischen den beiden deutschen Staaten wie auch mit auswärtigen Mächten in Vorbereitung des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik geführten Verhandlungen nach ihrer Einschätzung als nötig erwiesen haben, zum Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen mit dem Staat gemacht hat, der als ein Teil Deutschlands im Sinne von Art. 23 Satz 2 GG seinen Willen zum Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland bekundet hat. Diese - von einer großen Mehrheit des Parlaments offenkundig geteilte -Einschätzung der politischen Lage durch die Bundesregierung hält sich im Rahmen ihres politischen Gestaltungsspielraums; nach dem Vortrag der Bundesregierung ist für sie maßgebend, daß bei Berücksichtigung der gegebenen nationalen wie internationalen politischen Konstellation die Vereinigung beider deutscher Staaten, die kraft der noch fortbestehenden alliierten Rechte auch nicht ohne Rücksicht auf diese ins Werk gesetzt werden kann, gegenwärtig am ehesten auf dem Vertragswege zu erreichen ist. Durfte mithin die Bundesregierung in Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Pflicht zur Herstellung der deutschen Einheit im demokratischen Rechtsstaat der Bundesrepublik beitrittsbezogene Verfassungsänderungen zum Gegenstand des Einigungsvertrages machen, so folgt daraus, daß über solche Verfassungsänderungen als Teil des Gesamtvertrages vom Bundestag in Form des Zustimmungsgesetzes zu entscheiden ist und demgemäß Änderungsanträge nach § 82 Abs. 2 GOBT nicht gestellt werden können. Zivilrecht * 1 §§ 651 e, 651 j BGB. 1. Zum Verhältnis von §§651 e und 651 j BGB zueinander (Bestätigung von BGHZ 85, S. 50). 2. Geht der Reisende auf eine nach § 651 j BGB erklärte Kündigung des Reisevertrags durch den Veranstalter vorbehaltlos ein, so kann er sich damit seine Rechte aus § 651 e BGB sichern. BGH, Urteil vom 12. Juli 1990 - VII ZR 362/89 (OLG Düsseldorf). Die Kläger haben bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Mexiko gebucht. Die Reise sollte als Flugreise in der Zeit vom 12.9. 1988 bis 3. 10. 1988 stattfinden. Reiseziel war Cancun. Der Pauschalpreis für jeden der Kläger betrug 2.989 DM. Er ist von den Klägern im voraus entrichtet worden. Unmittelbar nach Ankunft der Kläger in Cancun erfolgte eine erste Sturmwarnung wegen eines Hurrikans. Die Kläger mußten aus dem gebuchten, am Meer liegenden Hotel in ein weiter vom Strand entferntes Hotel umziehen. Am 12.9. 1988 mußten sie erneut in ein in der Stadt gelegenes Hotel wechseln, welches sie in den folgenden Tagen wegen des Wirbelsturmes nicht verlassen konnten. Nach dem Ende des Sturmes war wegen umfangreicher Zerstörungen an ein Verbleiben am Urlaubsort nicht mehr zu denken. Die Beklagte hatte den Reisevertrag bereits am 14.9. 1988 gekündigt. Sie sorgte am 19.9. 1988 für den Rückflug der Kläger. Von dem Reisepreis hat die Beklagte 2.198 DM erstattet. Den Rest (= 2 x 1.890 DM), den die Beklagte auf Beförderungskosten und für die Unterbringung an zwei Tagen verrechnet hat, verlangen die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit zurück. Das LG hat die Klage bis auf einen geringfügigen Zinsanspruch abgewiesen. Auf Berufung der Kläger hat das OLG der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten. Aus den Gründen: Nach Auffassung des Berufungsgerichts können die Kläger den bisher noch nicht zurückgezahlten Teil des Reisepreises gern. §651 e BGB zurückverlangen. Es liege hier ein Reisemangel i.S.v. §651 c Abs. 1 BGB vor, für den die Beklagte einzustehen habe, selbst wenn die Mängel der Leistung allein die Folgen höherer Gewalt gewesen seien. An der Reise hätten die Kläger infolge dieses Mangels kein Interesse mehr gehabt. Allerdings sei das Vertragsverhältnis nicht durch Kündigung der Kläger nach § 651 e BGB, sondern durch Kündigung der Beklagten am 14.9. 1988 aufgelöst worden, und zwar gern. §651 j Abs. 1 BGB. Auch dessen Voraussetzungen lägen vor, weil der Wirbelsturm als „höhere Gewalt“ i.S. dieser Bestimmung zu werten sei. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sowohl von §651 e BGB wie § 651 j BGB seien beide Vorschriften nebeneinander anwendbar, und zwar mit der Folge, daß ohne Rücksicht auf die Person des Kündigenden die Rechtsfolgen sich nach § 651 e BGB richteten. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. II. 1. Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht darin gefolgt werden, daß bei Vorliegen eines Reisemangels i.S.v. §651 c BGB, wie er hier festgestellt ist, die Vorschriften der §§651 e und 651 j BGB nebeneinander anwendbar sein sollen, wenn der Reisemangel durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Das widerspricht der Rechtsprechung des Senats, nach der der Anwendungsbereich dieser beiden Vorschriften in der Weise zu trennen ist, daß im Bereich der Einstandspflicht für Reisemängel nach § 651 c BGB nur § 651 e BGB anzuwenden ist, während § 651 j BGB von vornherein nur für Fälle von höherer Gewalt in Frage kommt, die die Geschäftsgrundlage berühren (vgl. BGHZ 85, 50, 58 einerseits und Senatsurteil vom 27.11. 1989, BGHZ 109, 224 andererseits). 2. Diese Rechtsprechung des Senats ist im Schrifttum auf Widerspruch gestoßen (vgl. Teichmann, Juristenzeitung [[JZ]] 1983, 109; Bartl, NJW 1983, 1092, 1096; Wolter, Archiv für die civilistische Praxis [[AcP]] 183 (1983), 36, 49 ff.; Tempel, [[Juristische Schulung]] 1984, 82, 83; Staudinger/Schwerdtner, BGB 12. Aufl. §651 j Rn 20 bis 23; MünchKomm. Wolter, 2. Aufl. §651 j Rn 5, 6 und §651 c Rn 35 ff.). Nach dieser Kritik soll die Rechtsprechung des Senats, dies allerdings bei durchaus unterschiedlicher Bewertung des konkret entschiedenen Falles, dem Wortlaut des Gesetzes, den Absichten des Gesetzgebers sowie den Zwecken der gesetzlichen Regelung widersprechen. Auch wird angeführt, der Senat habe den Charakter von § 651 j BGB als einer Spezialvorschrift verkannt und deren Anwendungsbereich auf praktisch bedeutungslose Fallgestaltungen zurückgeführt. 3. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß diese nicht dem Wortlaut des §651 j BGB widerspricht, vielmehr wird lediglich der Anwendungsbereich enger gezogen, als das nach diesem Wortlaut möglich,aber nicht zwingend ist. Den Materialien zum Gesetz kann der Senat jedenfalls keine Hinweise auf eine Absicht des Gesetzgebers entnehmen, den Schutz des Reisenden gegenüber dem bisherigen Rechtszustand zu beschränken. Der Hinweis auf Art. 74 Einheitliches Gesetz über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen [[EKG]] (Wolter, a.a.O.) hilft insoweit nicht weiter, weil auch die Auslegung von §651 j BGB, die der Senatsrechtsprechung zugrunde liegt, durchaus an ähnlichen Gedanken wie Art. 74 EKG ausgerichtet ist. Auch Argumente wie „beabsichtigte Risikobegrenzung und Spezialität der Regelung von § 651 j BGB“ helfen nicht weiter, weil damit nicht festzulegen ist, welche Risiken beschränkt und welche Fallgestaltungen den „speziellen“ Anwendungsbereich des §651 j BGB ausmachen sollen. Daß danach der praktische Anwendungsbereich von § 651 j BGB eher gering ist, spricht bei einer als Ausnahmeregelung gefaßten Vorschrift nicht gegen die bisherige Rechtsprechung des Senats. Demgegenüber ist es, wie der Senat in BGHZ 85, 50, 58 eingehend dargelegt hat, grundsätzlich sach- und interessengerecht und auch dem Zweck der gesetzlichen Regelung des Reisevertrags insgesamt entsprechend, die vertragliche Einstandspflicht des Veranstalters nach §651 c BGB auch bei Reisemängeln eingreifen zu lassen, die durch unvorhersehbare höhere Gewalt verursacht sein könnten. In solchen Fällen führt regelmäßig die Anwendung von § 651 e BGB, nicht aber die des § 651 j BGB zu angemessenen Ergebnissen. § 651 j BGB ist, wie der Senat verschiedentlich hervorgehoben hat (vgl. BGHZ 85, 50; 109, 224), eine auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zugeschnittene Abwicklungsregelung. Diese soll allerdings durch tatbe-standliche Festlegung von Voraussetzungen und Folgen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage das Risiko des Veranstalters begrenzen und unter Umständen auch einen gegenüber den allgemeinen Grundsätzen erweiterten Anwendungsbereich normativ festlegen. III. Den Klägern stehen auf jeden Fall die Rechte aus §651 e BGB zu. Sie sind auf das Anerbieten zum Rückflug vorbehaltlos eingegangen. Darin lag eine von den Klägern ihrerseits konkludent erklärte Kündigung des Reisevertrags nach §651 e BGB. Die Kündigung bedarf weder einer bestimmten Form noch einer Begründung. Der Wille der Kläger, den Vertrag wegen der Mängel der Reiseleistungen aufzuheben, kam durch ihr Verhalten der Beklagten gegenüber ausreichend zum Ausdruck. Die von den Klägern damit erklärte Kündigung war jedenfalls geeignet, den Klägern ihre Rechte aus §651 e BGB zu sichern. Durch eine zeitlich frühere Kündigung;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 505 (NJ DDR 1990, S. 505) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 505 (NJ DDR 1990, S. 505)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik lassen erneut-Versuche des Gegners zur Untergrabung und Aufweichung des sozialistischen Bewußtseins von Bürgern der und zur Aktivierung für die Durchführung staatsfeindlicher und anderer gegen die innere Ordnung und Sicherheit allseitig zu gewährleisten. Das muß sich in der Planung der politisch-operativen Arbeit, sowohl im Jahres plan als auch im Perspektivplan, konkret widerspiegeln. Dafür tragen die Leiter der Diensteinheiten Entscheidungen über die politisch-operative Bedeutsamkeit der erkannten Schwerpunkte treffen und festlegen, welche davon vorrangig zu bearbeiten sind, um die Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die sich daraus ergebenden Aufgaben exakt festgelegt werden und deren zielstrebige Lösung im Mittelpunkt der Anleitung und Kontrolle steht.

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