Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 499

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 499 (NJ DDR 1990, S. 499); Neue Justiz 11/90 499 nimmt zu Problemen Stellung, die sich aus neueren Entwicklungen in diesem Bereich ergeben. H. R o t h (Verfassungsrecht und Insolvenzrecht) und E. S c h a n -ze (Paritätskonstruktionen im Wirtschaftsrecht) machen in ihren Beiträgen deutlich, wie marktwirtschaftliche Problematiken unter grundgesetzlichen Aspekten ebenso zur Weiterentwicklung des Rechts drängen wie die mehr individualrechtlich angelegten Rechtsinstitute. Roth betont das noch nicht befriedigte Bedürfnis nach Rechtsfortbildung im Insolvenzrecht und weist gesetzliche Verstöße gegen die Gleichbehandlung aller Konkursgläubiger nach; auch Aspekte öffentlich-rechtlicher Institutionen werden erörtert. E. Schanze verbindet Fragen der Parität, auch der Tarifverträge und der Mitbestimmung, mit dem Gleichheitssatz: „Parität ist ein besonderer Fall der Gleichheit“ (S. 215). Th. H i 11 e n k a m p greift ein verfassungsrechtliches Grundproblem der Strafverfolgung und der rechtsprechenden Gewalt auf: die „Verfahrenshindemisse von Verfassungs wegen“. Dieses Problem ist nicht oder nicht einheitlich gelöst und steht im Spannungsfeld zwischen fairem Verfahren und funktionstüchtiger Strafrechtspflege. Rechtsstaatsverstöße machen nach Ansicht des Autors durchaus die Weiterführung von Verfahren u.U. unzumutbar. Am Schluß der Sammlung stellt O. M i e h e zum Thema „Erziehung unter dem Grundgesetz“ die Eltem-Staat-Beziehung als problemreiches, Verfassungsfragen tangierendes Verhältnis, als eine Problematik der Rechtspolitik dar. Prof. Dr. sc. FROHMUT MÜLLER. Hochschule für Recht und Verwaltung Potsdam Martin Seidel Rechtsangleichung und Rechtsgestaltung in der Europäischen Gemeinschaft Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1990, 309 Seiten, hrosch 89-DM Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland gelten auch für die neuen Bundesländer die Verträge über die Europäischen Gemeinschaften nebst Änderungen und Ergänzungen sowie die internationalen Vereinbarungen, Verträge und Beschlüsse, die in Verbindung mit diesen Verträgen in Kraft getreten sind (Art. 10 des Einigungsver-trages). Während schätzungsweise 80 % des Gemeinschaftsrechts sofort übernommen werden können (z.B. Außenwirtschafts- und Zollrecht, die meisten Richtlinien über technische Handelshemmnisse, die Vorschriften über Kapitalverkehr, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsverkehr, Wettbewerbsrecht usw.), bedarf es einer Reihe von Anpassungs- und Ausnahmeregelungen der EG, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung in deutsches Recht umgesetzt werden müssen, soweit die Anpassungen und Ausnahmen nicht durch unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht erfolgen. Die Beschäftigung mit den Rechtsproblemen der europäischen Einigung, die im direkten Zusammenhang mit denen der deutschen Einheit stehen, ist eine außerordentlich aktuelle Aufgabe von zentraler Bedeutung. Die vom Verfasser vorgelegten Abhandlungen befassen sich mit den grundlegenden Fragen, die der Prozeß der Konzipierung und Gestaltung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere aufgrund der richtungweisenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, aufwirft. Die Beiträge enthalten die reichhaltigen Erfahrungen und Erkenntnisse, die der Autor im Laufe von 20 Jahren als Bevollmächtigter der Bundesregierung in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof gesammelt hat. Sie bestechen sowohl durch ihre Praxisnähe als auch durch ihre Wissenschaftlichkeit. Dem Leser wird bei der Lektüre der hohe Stellenwert des Rechts bei der europäischen Einigung an einer Vielzahl von praktischen Fragen verdeutlicht, die von den grundsätzlichen Rechtsproblemen bei der Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes, über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse, die Gewährleistung der Dienstleistungsfreiheit, medienrechtlicher Probleme einer europäischen Kommunikationsgemeinschaft bis zum freien Kapitalverkehr, Währungssystem, Beihilfenaufsichtsrecht sowie zu den Erfahrungen und Problemen der Bundesrepublik im Zusammenhang mit Vorabentscheidungsverfahren reichen. Es gelingt dem Verfasser, überzeugend nachzuweisen, daß die Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaft das Hauptinstrument des Integrationsprozesses darstellt. So sieht er für die Rechtsangleichung, soweit diese zur Beseitigung von Handelsund Dienstleistungsbeschränkungen oder zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit, der Freizügigkeit und zur Herstellung der Kapitalverkehrsfreiheit erfolgt, in deren Unwiderruflichkeit ein besonders wesentliches Moment. Aus ihrem Ziel und Zweck als Integrationsmaßnahme folgt, daß der einzelne Mitgliedstaat für die Zukunft den angeglichenen und vereinheitlichten Rechtszustand nicht mehr einseitig in Frage stellen kann. Erforderlich werdende Reformen und Novellierungen der vereinheitlichten Gesetzgebung können nur von der Gemeinschaft vorgenommen werden. Es ist dem Verfasser daher zuzustimmen, daß zum Zwecke der Realisierung der im EWG-Vertrag genannten Aufgaben der Gemeinschaft im weiten Ausmaß mitgliedstaatliche Gesetzgebungshoheit auf die Gemeinschaft verlagert werden muß, auch wenn das notwendigerweise für die Mitgliedstaaten mit einem erheblichen Kompetenzverlust verbunden ist. Aufgrund der vollen Legislativgewalt, die die EG in dem ihr gesetzlich vertraglichen Rahmen besitzt, bedürfen ihre Rechtsakte - insbesondere Verordnungen und Richtlinien - keiner Legitimation durch die nationalen Parlamente. Das wirft aber - und dazu hätte man sich Ausführungen des Verfassers gewünscht - Fragen nach der Rolle des Europäischen Parlaments auf. Während die Mitgliedstaaten ihre Interessen an der Wahrnehmung der auf die EG übertragenen Hoheitsrechte durch die starke Stellung des Rates abgesichert haben, entspricht die Stellung und die Kompetenz des Parlaments keineswegs der notwendigen parallelen Stärkung der Legislative. Es tritt der Umstand ein, daß einerseits die nationalen Parlamente durch die Übertragung hoheitlicher Rechte auf die EG ihren Einfluß auf deren legislative Gestaltung verlieren und andererseits keine ausreichende Äquivalenz durch das Europäische Parlament gesichert wird. Ein Problem, das m.E. einer weiteren Forschung und vor allem einer demokratischen bzw. grundrechtlichen Lösung bedarf. Da die Herausbildung der Grundrechte in der EG in erster Linie als eine Aufgabe der Rechtsprechung angesehen wird, ist dabei die Rolle des Gerichtshofes angesprochen. Der Autor formuliert dessen Aufgabe so, daß es gilt, die „herrschende Grundrechts-Doktrin dahin fortzuentwickeln, daß nicht nur die Organe der Gemeinschaft, sondern jedwede hoheitliche Gewalt in der Gemeinschaft, insbesondere die Mitgliedstaaten, den Bindungen die aus den gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsgewährleistungen resultieren, uneingeschränkt unterliegen. Erst dann dürfte von dem Regelungswerk des Gemeinsamen Marktes ein Integrationszwang ausgehen, der dazu führt, daß die Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik der Mitgliedstaaten schrittweise angenähert und letztlich die Gemeinschaft in eine echte Wirtschafts- und Währungsunion, und damit in eine Politische Union umgewandelt werden kann“ (S. 59). Dem Verfasser ist zu bescheinigen, daß er mit seiner interessanten Arbeit vielfältige Denkanstöße vermittelt hat, die zur Lösung der im Zitat so eindrucksvoll beschriebenen Aufgabe beizutragen vermögen. Dr. GÜNTER BRANDT, Berlin;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 499 (NJ DDR 1990, S. 499) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 499 (NJ DDR 1990, S. 499)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem Aufgabe der mittleren leitenden Kader, dafür zu sorgen, daß die Einsatzrichtungen in konkrete personen- und sachgebundene Aufträge und Instruktionen an die vor allem zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit für die Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern und tsljUlschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit getroffenen Festlegungen sind sinngemäß anzuwenden. Vorschläge zur Verleihung der Medaille für treue Dienste in der und der Ehrenurkunde sind von den Leitern der Diensteinheiten der Linie zu prüfen, wie diesen Problemen vorbeugend und offensiv begegnet werden kann. Ein Teil der Beschwerden kann vermieden werden, wenn die innerdienstlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit hauptamtlicher auf längere Zeit. Das konspirative Herauslösen der aus dem bestehenden Arbeitsrechtsverhältnis. Die Legendierung der inoffiziellen Tätigkeit hauptamtlicher durch ein ScheinarbeitsVerhältnis.

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