Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 496

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 496 (NJ DDR 1990, S. 496); 496 Neue Justiz 11/90 der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfinden müßte, so weit entfernt wohnt, daß ihr unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. Das Gericht kann stattdessen den Antragsteller oder die Antragstellerin ermächtigen, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen; der Vertreter legt der Schiedsstelle den gerichtlichen Beschluß sowie eine schriftliche Vollmacht vor. Die Parteien können die Entscheidung des Gerichts mit der sofortigen Beschwerde nach den Vorschriften der StPO anfechten. Soweit in den §§ 36 bis 39 keine abweichenden Bestimmungen festgelegt sind, gelten für die Vorbereitung und Durchführung dieses Verfahrens die Vorschriften des 2. Abschnittes. Das betrifft beispielsweise die Festlegung des Termins der Sühneverhandlung, die Ladung der Parteien und die Besetzung der Schiedsstelle. Antragsteller des Sühneverfahrens kann nur der Verletzte oder derjenige sein, der nach den Strafgesetzen ein selbständiges Antragsrecht besitzt (§ 374 Abs. 1 und 2 StPO). Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur Antragstellung von diesem wahrgenommen; für eine juristische Person tritt deren Organ auf (§ 374 Abs. 3 StPO). Eine natürliche Person kann im Sühneverfahren nur Antragsgegner sein, wenn sie zur Zeit der Begehung der Tat das 18. Lebensjahr vollendet hat. Gegen einen Jugendlichen kann gern. § 80 JGG keine Privatklage erhoben werden. Daher ist gegen ihn auch kein Sühneverfahren zulässig. Eine Verfehlung, wegen der nach den Vorschriften der StPO Privatklage erhoben werden kann, verfolgt der Staatsanwalt auch dann, wenn Gründe der Erziehung oder ein berechtigtes Interesse des Verletzten, das dem Erziehungszweck nicht entgegensteht, es erfordern. Das Sühne verfahren ist des weiteren gegen Geisteskranke unzulässig. In diesen Fällen kann aber ein Anspruch auf Schadensersatz vor der Schiedsstelle geltend gemacht werden. Das Verfahren richtet sich dann ausschließlich nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes des Gesetzes. Ein wegen Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht Entmündigter oder eine unter vorläufiger Vormundschaft stehende Person muß im Sühneverfahren persönlich auftreten. Der gesetzliche Verzicht ist als Beistand zugelassen. Er ist von dem Termin zu benachrichtigen (§38). Der erfolglose Sühneversuch ist zwingende Voraussetzung für die Erhebung der Privatklage. Daher darf die Schiedsstelle den Sühneversuch nur ablehnen, wenn die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen (§ 37); nicht aber aus den weiteren in §§ 18 und 19 genannten Gründen. Auf Antrag bescheinigt die Schiedsperson die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs zum Zwecke der Einreichung der Klage, wenn - in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung nicht zustande gekommen ist oder - allein der Antragsgegner dem Schlichtungstermin unentschuldigt femgeblieben ist oder sich vor dem Schluß der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt entfernt hat; wohnen die Parteien in demselben Gemeindebezirk, in dem die Schlichtungsverhandlung stattzufinden hat, so tritt diese Wirkung erst dann ein, wenn die beschuldigte Partei auch in einem zweiten Termin ausbleibt (§ 39 Abs. 1). Das Schlichtungsverfahren zur außergerichtlichen Erledigung einer Strafsache ist darauf gerichtet, den durch die Straftat gestörten Frieden wiederherzustellen und den Ausgleich zwischen Täter und Opfer zu erreichen. Die Schiedsstelle führt dieses Verfahren nur bei Strafsachen durch, die ihr vom Staatsanwalt übergeben worden sind. Sie darf in diesem Fall nicht auf Antrag tätig werden. Der Staatsanwalt kann die Strafsache einer Schiedsstelle übergeben, wenn - die Folgen des Vergehens geringfügig sind (bei einem gegen fremdes Vermögen gerichteten Vergehen sind die Folgen in der Regel als geringfügig anzusehen, wenn die Höhe des Schadens den Betrag von 300 DM nicht übersteigt), - die Schuld des Täters gering ist, - der Täter der Übergabe der Sache an die Schiedsstelle zur außergerichtlichen Erledigung zustimmt und - eine außergerichtliche Erledigung der Strafsache, namentlich im Wege der Wiedergutmachung und des Täter-Opfer-Ausgleichs, zu erwarten ist (§ 40). Vergehen sind nach § 12 Abs. 2 StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind. Die Sache wird durch eine schriftlich begründete, der Schiedsstelle zuzustellende Entscheidung übergeben. In ihr sind der Sachverhalt zusammenfassend darzustellen, die Gründe für die Übergabe anzugeben und die Beweismittel zu benennen. Die Schiedsstelle kann gegen die Übergabe beim übergebenden Staatsanwalt Einspruch einlegen, wenn nach ihrer Meinung die Übergabevoraussetzungen nicht vorliegen. Davon sollte sie Gebrauch machen, wenn beispielsweise der Beschuldigte bestreitet, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Bestätigt der Staatsanwalt jedoch die Übergabeentscheidung, so ist das Schlichtungsverfahren durchzuführen (§ 42 Abs. 1 und 2). Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist die Schiedsstelle zuständig, in deren Bereich der Beschuldigte wohnt (§ 40 Abs. 2). Soweit in den §§41 bis 45 keine abweichenden Festlegungen getroffen sind, gelten für die Vorbereitung und Durchführung der Verhandlung die Vorschriften des 2. Abschnittes. Das trifft beispielsweise auf die Festlegung des Termins der Verhandlung, die Ladung des Beschuldigten und des Geschädigten sowie die Besetzung der Schiedsstelle in der Verhandlung zu. Mit der Schlichtungsverhandlung soll ein Ausgleich zwischen Täter und Opfer erreicht werden, d.h. eine für beide akzeptable Konfliktlösung unter ihrer direkten Mitwirkung. Die Schiedsstelle ist Mittler zwischen Täter und Opfer. Mit dem Schlichtungsverfahren sollen berechtigte Wiedergutmachungsbedürfnisse des Opfers befriedigt, Strafzwang gegenüber dem Täter entbehrlich sowie unnötiger zivilrechtlicher Verfahrensaufwand vermieden werden. Im Schlichtungsverfahren kann der Beschuldigte die in § 43 Abs. 2 aufgeführten Verpflichtungen übernehmen. Die Schiedsstelle darf ihm jedoch keine Verpflichtungen auferlegen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtungen sind mit Zustimmung des Beschuldigten Fristen festzulegen, die höchstens sechs Monate betragen. Der Staatsanwalt hat die Erfüllung der vom Beschuldigten übernommenen Verpflichtungen zu kontrollieren. Der Beschuldigte ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für die Erfüllung gesetzten Frist gegenüber dem Staatsanwalt, der die Sache übergeben hat, den Nachweis der Erfüllung zu erbringen. Auf diese Pflicht und die sich bei ihrer Nichterfüllung ergebenden Konsequenzen ist der Beschuldigte von der Schiedsstelle hinzuweisen (§ 45 Abs. 2). Kosten sowie Übergangs- und Schlußvorschriften Die Schiedsstelle erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz (§§ 46 ff.). Für das Schlichtungsverfahren wird grundsätzlich eine Gebühr von 15 DM erhoben; kommt ein Vergleich zustande, so beträgt die Gebühr 30 DM. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden hatten die Konflikt- und Schiedskommissionen ihre Tätigkeit einzustellen. Bei ihnen anhängige Verfahren waren in dem Stand, in dem sie sich befanden, an das Kreisgericht abzugeben; Übergabeentscheidungen waren an das übergebende Organ zurückzugeben (§ 57 Abs. 1). Das Kreisgericht hatte unter Hinweis auf den Wegfall der gesellschaftlichen Gerichte die Antragsteller aufzufordem, sich zu erklären, ob sie ihre Anliegen nunmehr auf dem Klageweg verfolgen möchten, und ggf. die dazu erforderlichen Schritte einzuleiten. Die gesellschaftlichen Gerichte übergeben schriftliche Unterlagen über ihre Tätigkeit sowie die Eingangsbücher dem zuständigen Kreisgericht. Die Vollstreckung von Entscheidungen gesellschaftlicher Gerichte ist nur zulässig, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden für vollstreckbar erklärt waren (§ 57 Abs. 2). Nicht für vollstreckbar erklärte Entscheidungen gesellschaftlicher Gerichte sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zwangsweise durchsetzbar.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 496 (NJ DDR 1990, S. 496) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 496 (NJ DDR 1990, S. 496)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat gemäß des neuen Entwurfs unter besonderer Berücksichtigung von Strafgesetzbuch von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden soll wenn sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigte oder wenn es an Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt. Darüber hinausgehend und anknüpfend an die Darstellungen zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sollte in der Untersuchungs-arbeit Staatssicherheit auch von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit im strafprozessualen Prüfungsstadium zwecks Prüfung von Verdachtshinweisen zur Klärung von die öffent liehe Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalten mittels Nutzung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, schnell bei bestimmten Personenkreisen Anschluß zu finden. Günstig ist, wenn der einzusetzende Geheime Mitarbeiter am Auftragsort über bestimmte Verbindungen verfügt.

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