Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 495

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 495 (NJ DDR 1990, S. 495); Neue Justiz 11/90 495 besseres Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann und dadurch die Bereitschaft zur Aussöhnung gefördert wird. Nach § 12 hat die Gemeinde die Sachkosten der Schiedsstelle zu tragen, d.h. sie hat einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen, der mit Mobiliar und entsprechender Bürotechnik ausgestattet ist. Zu den Sachkosten gehören des weiteren Mittel zum Kauf notwendiger Arbeitsmaterialien (Protokollbücher, Vordrucke, Formulare), zum Bezug von Fachzeitschriften und zur Beschaffung gesetzlicher Vorschriften für die Tätigkeit der Schiedsstellen. Wahl und Berufung der Schiedsperson Das erfolgreiche Wirken einer Schiedsperson wird entscheidend von ihrer Persönlichkeit beeinflußt. Sie sollte in ihrem Wohngebiet Autorität genießen und in der Lage sein, den streitbefangenen Parteien vorurteilsfrei, sachlich und besonnen gegenüberzutreten. Dazu gehört ein bestimmtes Maß an Lebenserfahrung, Einfühlungsvermögen und Verständnis für die Probleme, die den betroffenen Bürgern aus dem Rechtskonflikt erwachsen. Deshalb sollte eine Schiedsperson älter als 25 Jahre sein, und sie sollte im Bereich der Schiedsstelle wohnen. Die Schiedsperson muß das Wahlrecht besitzen (§ 3). Die Gemeinden können dieses Ehrenamt zur Bewerbung öffentlich ausschreiben. Auch Parteien, politische Vereinigungen und politische Gruppierungen können geeignete Personen Vorschlägen. Die Gemeindevertretung wählt die Schiedsperson in die Funktion des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters auf fünf Jahre. Der Direktor des Kreisgerichts, in dessen Bereich die Schiedsstelle ihren Sitz hat (§ 5), überprüft, ob die Wahl den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 3 entspricht. Liegen diese Voraussetzungen vor, werden die gewählten Schiedspersonen vom Kreisgerichtsdirektor in ihr Amt berufen. Die Schiedspersonen unterstehen unmittelbar der Fach- und Dienstaufsicht des Direktors des zuständigen Kreisgerichts (§ 9 Abs. 2). An ihn wenden sie sich in allen Angelegenheiten, die mit dem Schlichtungsverfahren verbunden sind. Für alle übrigen Angelegenheiten, insbesondere in materieller und finanzieller Hinsicht, ist die Gemeinde verantwortlich. Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach § 13 sind Rechtskonflikte, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von den ordentlichen Gerichten nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung entschieden werden müssen. Sachlich zuständig ist die Schiedsstelle in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nur, soweit es sich um vermögensrechtliche Ansprüche handelt. Dazu gehören z.B. Ansprüche auf Zahlung von Schadenersatz, Schmerzensgeld, auf laufende Miete oder Mietrückstand, auf Rückzahlung gewährter Darlehn, Zahlung von Kaufpreisen, aber auch die Erfüllung von Verpflichtungen aus der Hausordnung und Wahrung nachbarrechtlicher Belange, soweit sie in Geld meßbar sind. Aufgabe der Schiedsstelle ist es, eine Einigung zwischen den streitbefangenen Bürgern zu erzielen, den Rechtsstreit also gütlich beizulegen. Eine Entscheidung darf nicht getroffen werden. Die Schlichtungsstelle wird auf Antrag einer der am Rechtsstreit beteiligten Personen tätig (§§ 14 Abs. 1,21). Der Antrag muß die in § 22 geforderten Angaben enthalten. Er ist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Schiedsstelle zu erklären. Die Parteien haben die Pflicht, persönlich vor der Schiedsstelle zum anberaumten Termin zu erscheinen. Eine Verletzung dieser Pflicht berechtigt die Schiedsstelle, ein Ordnungsgeld bis 50 DM aufzuerlegen. Die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist mündlich und nicht öffentlich. Die Vertretung natürlicher Personen durch Bevollmächtigte in der Schlichtungsstelle ist nicht zulässig. Jede Partei kann vor der Schiedsstelle mit einem Beistand erscheinen. Über den Gang der Verhandlung ist ein Protokoll anzufertigen, das den Anforderungen des § 31 entsprechen muß. Die exakte Protokollierung der abgeschlossenen Vereinbarung ist das wichtigste am Inhalt des Protokolls. Die von den Parteien gegenseitig übernommenen Verpflichtungen müssen unmißverständlich erkennbar sein. Erfüllt eine Protokollierung nicht diese Anforderungen, könnte die Zwangsvollstreckung, die gern. § 34 aus der Vereinbarung möglich ist, erschwert werden. Mitteilung Vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin erhielten wir die folgende Mitteilung: Mit der Übergabe der Urkunde an Professor Dr. habil. Hermann Klenner, als Gastprofessor am Fachbereich Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin tätig sein zu können, wurde ein Unrecht beseitigt, das inzwischen 32 Jahre währte: das Unrecht ideologisch-organisatorischer Disziplinierung, das seinen Anfang nahm mit dem Autodafe wegen eines Artikels, den H. Klenner unter dem Titel „Zur ideologischen Natur des Rechts“ verfaßt und in der Festschrift zum 40. Jahrestag der Oktoberrevolution veröffentlicht hatte. Dieser noch heute lesens- und bedenkenswerte Beitrag hatte ein Sakrilegium begangen: er stellte in Zweifel, daß das von der führenden Partei inaugurierte und stabilisierte sozialistische Recht eo ipso gut, richtig, realisierbar und unantastbar ist. Es ist hier nicht der Platz, die Geschichte der sich anschließenden Verfolgungen und Verurteilungen zu beschreiben. Jedenfalls wurde die sog. Babelsberger Konferenz von 1958 zu einem Gutteil von der Hexenjagd gegen H. Klenner getragen, der sich wegen seiner „ideologischen Verirrungen“ dann zwei Jahre „in der Produktion“ (sprich: als Bürgermeister der Gemeinde Letschin) „bewähren“ durfte. Wenngleich H. Klenner nie ein Hehl daraus machte, daß diese Bürgermeistertätigkeit seiner Persönlichkeit außerordentlich Positives hinzufügte - dennoch blieb es eine Bestrafung, die ihre Fortsetzung darin fand, daß H. Klenner nach Absolvierung der „Verbannungszeit“ nicht wieder an die Humboldt-Universität zurückkehren durfte, sondern ihm ein Platz an der Hochschule für Ökonomie zugewiesen wurde Den Jahren relativ ruhiger Arbeit folgten die Ereignisse in der CSSR von 1968. Wiederum wurde ein „revisionistischer Sündenbock“ gesucht und in H. Klenner gefunden (Der Vorgang ist in Heft 7/1990 von „Staat und Recht“ nachzulesen). Im Ergebnis wurde H. Klenner die für eine Gastprofessur an der Humboldt-Universität bereits ausgefertigte Urkunde nicht ausgehändigt. Das Femhalten H. Klenners von der Humboldt-Universität dauerte bis 1990. Am 25. Juli 1990 wurde nun dem Hochschullehrer von Magnifizenz Professor Dr.sc.theol. Heinrich Fink die vom Minister für Bildung und Wissenschaft Unterzeichnete Berufungsurkunde als Gastprofessor überreicht. H. Klenner liest im Studienjahr 1990/91 über Rechtsphilosophie und Rechtsmethodologie. Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen umfaßt einerseits das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage und andererseits das Verfahren zur außergerichtlichen Erledigung einer Strafsache. Die Privatklage des Verletzten ist nur bei bestimmten leichten Vergehen zulässig (§ 374 Abs. 1 StPO), die i.d.R. die Allgemeinheit wenig berühren. Wenn durch die Tat der Rechtsfriede gestört wird und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, übernimmt der Staatsanwalt die Verfolgung, weil sie im öffentlichen Interesse liegt. Bei den in § 380 Abs. 1 StPO genannten Delikten ist die Privatklage erst zulässig, nachdem vor einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. Diese Vergleichsbehörden sind in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Schiedsstellen in den Gemeinden (§ 35). Die Erhebung einer Klage wegen - Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB), - Beleidigung (§§ 185 bis 187 a und 189 StGB, wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 StGB genannten politischen Körperschaften gerichtet ist), - Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB), - Körperverletzung (§§ 223, 223 a und 230 StGB), - Bedrohung (§ 241 StGB) und - Sachbeschädigung (§ 303 StGB) ist grundsätzlich erst zulässig, nachdem die Sühne vor d.er Schiedsstelle erfolglos versucht worden ist. Für die Durchführung des Sühneverfahrens vor Erhebung der Privatklage ist die Schiedsstelle zuständig, in deren Bereich der Antragsgegner wohnt. Das im Falle der Erhebung der Privatklage zuständige Gericht kann auf Antrag gestatten, daß von dem Sühneversuch abgesehen wird, wenn die antragstellende Partei von;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 495 (NJ DDR 1990, S. 495) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 495 (NJ DDR 1990, S. 495)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den im Arbeitsplan enthaltenen Aufgaben. Auswertung der Feststellungen mit dem jeweiligen operativen Mitarbeiter und unter Wahrung der Konspiration mit dem Kollektiv der Mitarbeiter. Verstärkung der Vorbildwirkung der Leiter und mittleren leitenden Kader haben durch eine wirksame Kontrolle die ständige Übersicht über die Durchführung der und die dabei erzielten Ergebnisse sowie die strikte Einhaltung der Kontrollfrist, der Termine für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Untersuchungsorgane Staatssicherheit werden dabei in Erfüllung konkreter Weisungen des Ministers für Staatssicherheit eigenverantwortlich tätig und tragen damit die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person zu empfangen. Der Briefverkehr und die Unterhaltung beim Besuch sind in deutscher Sprache zu führen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X