Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 492

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 492 (NJ DDR 1990, S. 492); 492 Neue Justiz 11/90 des RAG (15.9.1990) bei dem für den Sitz zuständigen Bezirksgericht registrieren zu lassen. In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert die Bestimmung im Einigungsvertrag, nach der die Gleichstellung mit den im Geltungsbereich der BRAO zugelassenen Rechtsanwälten erfolgt und damit ein Schlußstrich unter die Rechtsprechung des BGH gezogen wurde, die bisher diese Anerkennung versagte.5 Ein Rechtsanspruch auf Neuzulassung steht nach dem RAG demjenigen zu, - der ein umfassendes juristisches Hochschulstudium in der ehemaligen DDR absolviert und mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen hat s o w i e auf mindestens zwei Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege in einem rechtsberatenden Beruf verweisen kann (§ 4 Abs. 1 RAG); - dem die Lehrbefähigung für Recht an einer Hochschule oder Universität der ehemaligen DDR verliehen wurde (§ 4 Abs. 2 RAG); der die Befähigung zum Richteramt nach §§ 5 ff. des DRiG (Deutsches Richtergesetz) erworben oder wer die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 6.7.1990 (BGBl. I 1990, S.-1349) bestanden hat.6 Eine VO über die Ausbildung von Jurastudenten trat am 14.9. 1990 in Kraft und behält auch nach Wirksamwerden des Einigungsvertrages ihre Gültigkeit. Nach § 5a Abs. 5 DRiG ist das Nähere (der Juristenausbildung) durch Landesrecht zu regeln. Es bleibt zu hoffen, daß dies nach den Landtagswahlen recht bald geschieht, damit die Absolventen der Jahrgänge 1989 und 1990 der Unsicherheit über ihr Ausbildungsende enthoben werden. Soweit Zulassungsvoraussetzung das Bestehen der Eignungsprüfung ist, handelt es sich bei dem o.g. Gesetz um die Umsetzung der EG-Richtlinie „Hochschuldiplome“. Danach erhalten Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten, die in einem Mitgliedstaat befähigt sind, Anwalt zu werden, grundsätzlich einen Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Unausweichlich werden sich in Zulassungsfragen praktische Schwierigkeiten deshalb ergeben, weil nach § 8 RAG über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Landesjustizverwaltung entscheidet. Nach dem 14.10.1990 wird es einige Zeit in Anspruch nehmen, bis Landesjustizverwaltungen gebildet und zur Bearbeitung der Zulassungsanträge in der Lage sind. Deshalb bestimmt § 190 RAG, daß Anträge auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, die am 15. 9.1990 noch nicht beschieden waren, auf der Grundlage des dann in Kraft getretenen RAG beschieden werden und daß bis zur Bildung der Landesregierungen die Befugnis zur Zulassung dem Minister der Justiz bzw. seit dem 3.10.1990 dem Bundesminister der Justiz obliegen dürfte. Es liegt z.Z. eine Vielzahl von unbearbeiteten Anträgen vor, die nach uns erteilter Auskunft registriert und auf ihre Vollständigkeit hin überprüft werden. Daß diese Anträge bis zum 3.10.1990 im Ministerium der Justiz nicht abschließend bearbeitet wurden, lag gewiß nicht an der fehlenden Bereitschaft der zuständigen Mitarbeiter. Es ist hier anzumerken, daß diese vielmehr weit über die Grenzen ihrer Belastbarkeit hinaus ihre Arbeit verrichteten und letztlich bei ihrem Bemühen an der organisatorischen Belastbarkeit des Justizapparates scheiterten. Für die Antragsteller bleibt zu hoffen, daß die künftigen Landesjustizverwaltungen - auch im Hinblick auf § 12 Abs. 3 RAG und auf eine geordnete Rechtspflege - alsbald organisatorisch in der Lage sein werden, die vorliegenden Anträge zu erledigen. Nach erfolgter Zulassung und dem nachgewiesenen Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung wird die von der Landesjustizverwaltung ausgefertigte Zulassungsurkunde ausgehändigt. Erst mit dem Akt der Aushändigung der Urkunde wird die Zulassung wirksam und es besteht die Berechtigung, den Titel „Rechtsanwalt“ zu führen (§13 Abs. 2 u. 3 RAG). Gern. §24 RAG ist der Rechtsanwalt verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden der Zulassung seine Kanzlei an dem beim Bezirksgericht registrierten Sitz einzurichten (eine Fristverlängerung bzw. Befreiung von der Eröffnungspflicht kann genehmigt werden - §§ 16 Abs. 2, 25 Abs. 2 RAG) und er muß innerhalb des Landes, in dem er beim Bezirksgericht registriert ist, seinen Wohnsitz nehmen (Ausnahmegenehmigung ist auch hier in begründeten Ausnahmefällen möglich - § 25 Abs. 1 RAG). Des weiteren besteht für den zugelassenen Rechtsanwalt die Verpflichtung, sich beim dem Bezirksgericht, in dessen Gerichtsbezirk sich seine Kanzlei befin- det, registrieren zu lassen (§21 Abs. 1 RAG). Die Registrierung kann versagt werden, wenn der Rechtsanwalt keine Kanzlei im Zuständigkeitsbereich dieses Bezirksgerichts unterhält (§ 22 Abs. 1 RAG). Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn er seine Kanzlei nicht fristgerecht eröffnet hat (§ 16 Abs. 2 RAG). Nach Zulassung und Registrierung erfolgt die Aufnahme in die Rechtsanwaltsliste bei diesem Bezirksgericht und gern. § 23 RAG vor dem erstmaligen Auftreten vor Gericht die Vereidigung durch den Präsidenten der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Der zugelassene Rechtsanwalt kann gern. § 26 RAG die Genehmigung zur Abhaltung von auswärtigen Sprechtagen außerhalb seines Sitzes erlangen, eine Zweigstelle darf er jedoch nicht einrichten. Die Versagung der Zulassung ist nur aus den im RAG bezeichnten Gründen zulässig (§§ 6 Abs. 2, 7 RAG) und ebenso wie Rücknahme und Widerruf der Zulassung (§10 RAG), Aussetzung des Zulassungsverfahrens (§§ 10, 11 RAG) sowie Versagung der Registrierung (§ 22 RAG) justitiabel nach den Vorschriften der §§32 ff. RAG. Anwaltszwang und Lokalisierung Nach dem Einigungsvertrag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung, die die Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht voraussetzen, nur begrenzt Anwendung. Lediglich vor den Bezirksgerichten herrscht Anwaltszwang. Dort sind postulationsfähig die durch eine Landesjustizverwaltung zugelassenen und bei einem Bezirksgericht registrierten Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei im Gebiet eines der fünf neuen Bundesländer unterhalten.7 Damit wird deutlich, daß es die beschränkte zivilprozessuale anwaltliche Postulationsfähigkeit des § 78 ZPO (Lokalisierung) in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt Sachsen und Thüringen nicht gibt. Die Registrierung bei einem Bezirksgericht ist nicht gleichzeitig mit der Beschränkung der Prozeßvertretung in der Zivilgerichtsbarkeit auf dieses Bezirksgericht verbunden; sie kann vielmehr vor sämtlichen Bezirksgerichten erfolgen. Vor den Kreisgerichten hingegen herrscht kein Anwaltszwang. Denn für das Verfahren vor den Kreisgerichten gelten die §§ 496 ff. ZPO (die auf § 78 ZPO Bezug nehmen)8 über das Verfahren vor den Amtsgerichten. Die Kreisgerichte sind im nunmehr geltenden dreistufigen Gerichtsaufbau (Kreisgericht = Amts- u. Landgericht, Bezirksgericht = Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) den Amtsgerichten gleichgestellt, vor denen in den elf alten Bundesländern Rechtsanwälte unabhängig von ihrer Lokalisierung auftreten können, ln den fünf neuen Bundesländern können daher Rechtsanwälte vor allen Kreisgerichten auftreten, ebenso wie jeder in den neuen fünf Bundesländern zugelassener Rechtsanwalt simultan vor allen Bezirksgerichten auftreten kann. Auch die in einem der elf alten Bundesländer zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können vor den Kreisgerichten der fünf neuen Bundesländer auftreten. Dies folgt aus der Gleichstellung der in den alten und neuen Bundesländern zugelassenen Rechtsanwälte.9 Allerdings kann sich dort auch jede Partei selbst vertreten, da kein Anwaltszwang herrscht. In der Praxis wird sich erweisen, ob Bedarf für eine dem § 52 Abs. 2 BRAO entsprechende Regelung besteht, nach der in der mündlichen Verhandlung einem Rechtsanwalt, der nicht selbst zum Prozeßbevollmächtigten bestellt werden kann, die Ausführung der Parteirechte im Beistand des postulationsfähigen Rechtsanwalts überlassen werden kann. Eine Sonderregelung gilt für das Bundesland Berlin. Hier findet nicht das RAG sondern die BRAO Anwendung. Rechtsanwälte, die am 3.10.1990 mit Kanzleien in dem Teil Berlins zugelassen waren, in dem das Grundgesetz nicht galt gelten als nach der BRAO zugelassen. Sie gehören der Rechtsanwaltskammer Berlin an. Es gelten Anwaltszwang und Lokalisierung ebenso wie in den elf alten Bundesländern sowie in der Zivilgerichtsbarkeit der vierstufige Gerichtsaufbau (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, 5 Einigungsvertrag, Anlage I, Kap. III, A, Abschn. II, Nr. 2. 6 Einigungsvertrag, Anlage II, Kap. III, A, Abschn. III, Nr. l,e). 7 Einigungsvertrag, Anlage I, Kap. III, A, Abschn. III, Nr. 5 b). 8 Ebenda, Nr. 5 c). 9 Einigungsvertrag, Anlage I, Kap. III, A, Abschn. III, Nr. 2.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 492 (NJ DDR 1990, S. 492) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 492 (NJ DDR 1990, S. 492)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und bewiesen wird; die sozialistische Gesetzlichkeit konsequent verwirklicht wird, sowohl im Hinblick auf die effektive Durchsetzung und offensive Nutzung der Prinzipien des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit, die weitere Qualifizierung der Beweisführung, insbesondere die Ausschöpfung der Möglichkeiten der sozialistischen Kriminalistik, die gemeinsamen Aufgaben im Planjahr, insbesondere bei der Vorbereitung und Realisierung der Wiedereingliederung die Persönlichkeit und Individualität des Wiedereinzugliedernden, die zu erwartenden konkreten Bedingungen der sozialen Integration im Arbeite-, Wohn- und Freizeitbereich, die der vorhergehenden Straftat zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgenählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit -auf der allgemein sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf der speziell kriminologischen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Kriterien der Bewertung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirklichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie beim Erkennen der Hauptangriff spunkte, der Methoden des Gegners sowie besonders gefährdeter Personenkreise im jeweiligen Verantwortungsbereich.

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