Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 491

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 491 (NJ DDR 1990, S. 491); Neue Justiz 11/90 491 Der hessische Landtag hat am 18. September 1990 ein neues hessisches Richtergesetz verabschiedet. Nach dem neuen Gesetz, der ersten grundlegenden Novellierung nach 20 Jahren, können Richter in Hessen künftig ihre Vertreter im Richterwahlausschuß unmittelbar wählen. Bislang war dies den fünf Präsidenten der obersten hessischen Gerichte Vorbehalten. Zugleich wurden die Beteiligungsrechte des Präsidialrats erweitert: Er hat jetzt ein eigenes Vorschlagsrecht und kann Einsicht in sämtliche Bewerbungsunterlagen nehmen. Erweitert wurden auch die Informations- und Mitwirkungsrechte des Präsidialrats bei anderen wichtigen personellen Angelegenheiten. * Die Untergruppe Hamburg-Norddeutschland des Deutschen Jurist-innenbundes (DJB) veranstaltete vom 14. bis 16. September 1990 ein deutsch-deutsches Seminar in Hamburg zu den Themen Familien-, Miet- und Medienrecht. Die Idee zu diesem Seminar wurde beim DJB-Zwischenseminar im Mai 1990 in Berlin geboren. An dem Seminar nahmen 43 Kolleginnen aus allen Gebieten der ehemaligen DDR sowie 70 Mitglieder des DJB teil. Nach der Begrüßung durch Rechtsanwältin Roswitha Körner, Vorstandsmitglied der Untergruppe Hamburg-Norddeutschland, stellten vier Kolleginnen aus Rechtspflege und Verwaltung ihren Beruf vor. Eine sich daran anschließende Zusammenkunft bot den Teilnehmern die Möglichkeit, sich näher kennenzulemen. Am Samstagmorgen wurde das eigentliche Seminar eröffnet. Gudrun Roth, Richterin am Arbeitsgericht in Hamburg, berichtete über ausgewählte Probleme des Arbeitsrechts, und Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit, Vorsitzende Richterin am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg, referierte über die Entwicklung des Familienrechts in der Bundesrepublik seit 1977, wobei sie mit einem historischen Abriß begann, der aufzeigte, daß die Segnungen der Gleichberechtigung hart er- und umkämpft waren. Am zweiten Seminartag referierten die Hamburger Rechtsanwälte Dr. Claus Breiholdt und Ingo Kreiensen über aktuelle Mietrechtsprobleme. Den Abschluß des Seminars bildete das Referat von Renate Damm, Justitiarin und langjährige Vorsitzende des Deutschen Juristinnenbundes, zum Thema „Der Persönlichkeitsschutz und die Medien“. Alle Vorträge wurden von angeregten fachlichen Diskussionen begleitet, die den Kolleginnen auch Einblick in die Unterschiede der beiden zu vereinheitlichenden Rechtssysteme lieferten. Das Seminar beschränkte sich natürlich nicht nur auf Fachgespräche, sondern förderte zugleich die persönlichen Kontakte unter den Teilnehmerinnen (die Gäste waren überwiegend privat bei Mitgliedern untergebracht). Die Magdeburger Kollegin, Rechtsanwältin Oertwig, faßte das Ergebnis des Seminars wie folgt zusammen: Man habe mit dem Seminar nicht nur erhebliche Informationshilfen erhalten, sondern es sei den Teilnehmerinnen insbesondere Mut für ihre bevorstehende Aufgabe gemacht worden. In Anbetracht des offensichtlich nachhaltigen Informationsbedarfs wurde von beiden Seiten der Wunsch geäußert, den Kontakt zwischen den Kollegen nicht nur aufrechtzuerhalten, sondern zu intensivieren und weitere Seminare durchzuführen. (mitgeteilt von Karina Hesse, Hamburg) Neue Rechtsvorschriften Das Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 - Ausgewählte Probleme - Rechtsanwältin BIRGITT BACH, Berlin, und Rechtsanwalt LUDWIG KOCH. Köln Das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13.12.1989 (BGBl. I S. 2135) ist am 20.12.1989 in Kraft getreten. Rund ein Jahrzehnt hat der Gesetzgeber gebraucht, dieses für die Anwaltschaft wichtige Reformwerk zu schaffen.1 Auf dem Gebiet der DDR wurden für die Fertigstellung des Rechtsanwaltsgesetzes (RAG) vom 13.9.1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) von der Konzeption und Formulierung des ersten Entwurfs bis zur Verkündung im Gesetzblatt drei Monate benötigt. Mit dieser Feststellung soll kein Qualitätsvergleich verbunden sein, sondern vielmehr der bewundernswerte Einsatz, mit dem die Reform des Anwaltsrechts nach der VO über die Tätigkeit und die Zulassung von Rechtsanwälten mit eigener Praxis vom 22.2.1990 (GBl. I Nr. 17 S. 147; außer Kraft getreten gemäß § 194 Abs. 2 Ziff. 3 RAG am 15.9.1990) fortgesetzt wurde, gewürdigt werden. Die besonderen Umstände bedingten den enormen Zeitdruck, unter dem auch diese imponierende Arbeitsleistung vollbracht wurde, der hier Respekt gezollt werden soll. Was wurde nun im RAG, das im Gebiet der ehemaligen DDR, ausgenommen des Teiles von Berlin, in dem das Grundgesetz (GG) bis zum 3.10.1990 nicht galt, auch nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft blieb,1 2 3 geregelt; welche Unterschiede sind im Vergleich zur Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zu registrieren, welche Fragen blieben offen? Rechtsanwaltschaft - ein unabhängiges Organ der Rechtspflege Sowohl in der VO über die Tätigkeit und die Zulassung von Rechtsanwälten mit eigener Praxis vom 22.2.1990 als auch in § 1 RAG wird der Rechtsanwaltschaft ausdrücklich wieder die Stellung eines unabhängigen Organs der Rechtspflege eingeräumt. Auch in Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen und in dem Teil Berlins, in dem bislang das GG nicht galt, treten nun zum Zwecke der Verwirklichung des Rechts die Rechtsanwälte unabhängig und gleichberechtigt an die Seite der Gerichte und staatlichen Behörden.1 Sie sind gern. § 3 Abs. 1 RAG der „berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten“. Der Selbstverständlichkeit einer vom Staat unabhängigen, wirtschaftlich existenzfähigen Anwaltschaft als einer der Grundvoraussetzungen des Rechtsstaates wurde damit der gesetzliche Boden bereitet.4 Die Bestimmungen zum Beruf des Rechtsanwaltes in § 2 RAG und zu seinem Recht zur Beratung und Vertretung in § 3 RAG entsprechen auch im übrigen den §§ 2 und 3 BRAO. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft In § 189 RAG wird klargestellt, daß alle bis zu seinem Inkrafttreten erteilten Zulassungen wirksam bleiben in Abhängigkeit von der Verpflichtung, sich innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten 1 Vetler. „Die wichtigsten Änderungen der BRAO". in: BRAK-Mitteilungen. 1990, S. 2 ff. 2 Einigungsvertrag. Anlage II, Kap. III. Abschn. III. Nr„l. 3 Senninger. „Entwurf eines Gesetzes zum Berufsrecht der Rechtsanwälte", in: Anwaltsblatt 1990. grüne Beilage, S. 5 ff. 4 Ansprache des Präsidenten des DAV. E. Senninger. Anläßlich der Mitgliederversammlung in Oldenburg am 23.5.1990. AnwBl. 1990. S. 402 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 491 (NJ DDR 1990, S. 491) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 491 (NJ DDR 1990, S. 491)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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