Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 485

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 485 (NJ DDR 1990, S. 485); Neue Justiz 11/90 485 der Rechtsanwälte in Zivilsachen auf ein Land- oder Oberlandesgericht; Neugestaltung des Rahmens der zulässigen Werbung der Anwälte, Spezialisierungsangaben und Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen; Organisation der Standesvertretung und der Demokratisierung ihrer Strukturen; Neufassung des anwaltschaft-lichen Gebührenrechts; Auswirkungen des EG-Rechts auf das an-waltschaftliche Berufsrecht. In seiner Analyse des bestehenden Rechtszustandes hat Prof. Dr. Ulrich E v e r 1 i n g , Bonn, verdeutlicht, daß auch der Beruf des Rechtsanwalts den Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts unterliegt und er als Dienstleistung und nicht als staatliches Organ zu betrachten und einzustufen sei. Er warnte jedoch andererseits vor Bestrebungen der EG-Kommission, eine Haftung für Dienstleistungen (ähnlich der Produktenhaftung) einzuführen und sah aufgrund ausreichender nationaler Regelungen für die EG keinen Handlungsbedarf. Hinsichtlich der o.g. umstrittenen Fragen hat Prof. Everling deutlich Stellung bezogen: Er sieht keine Gründe mehr für die Aufrechterhaltung des Lokalisationsprinzips und das Zweigstellenverbot. Das Werbeverbot für Rechtsanwälte hält er für überholt, wenngleich es Grenzen für allzu auffällige und reißerische Werbung geben müsse. Neuen Formen des Zusammenschlusses von Rechtsanwälten, bspw. in Form einer GmbH, steht er positiv gegenüber. In einer höchst kontrovers und lebhaft geführten Diskussion referierte auch der damalige amtierende Justizminister der DDR, Manfred Walther, über einige Fragen der künftigen anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen des kurz zuvor von der Volkskammer verabschiedeten Rechtsanwaltsgesetzes. Im Ergebnis sprachen sich die Teilnehmer bei der Beschlußfassung u.a. mehrheitlich für einen Ausbau der Regeln über den Anwaltszwang, eine Regelung der Sozietät in der BRAO, eine sachgerechte Information des Rechtsanwalts über seine Tätigkeit bei Benennung beabsichtigter Tätigkeitsschwerpunkte und bei gleichzeitiger weiterer Untersagung gezielter Werbungen sowie für die Einführung des Anwaltszwangs in der Zivilgerichtsbarkeit in den neuen fünf Bundesländern vor allen Kreisgerichten mindestens ab einem Gegenstandswert von 5000 DM aus. Abgelehnt wurden hingegen die Schaffung einer Rechtsanwaltsgesellschaft als juristische Person, die Berufsausübung von Rechtsanwälten in Kapitalgesellschaften und überörtlichen Sozietäten, die Zusammenarbeit des Rechtsanwalts mit Angehörigen aller freien Berufe und die Aufhebung des zivilprozeßualen Lokalisationsprinzips. Nahezu übereinstimmend wurde dem Gesetzgeber empfohlen, noch in der laufenden Legislaturperiode eine Regelung der Fachanwaltsbezeichnungen auf der Grundlage nachgewiesener und anerkannter Qualifikationen bei Erweiterung der bisher nur möglichen vier Rechtsgebiete (Arbeitsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht) vorzunehmen und insoweit den Vorschlägen der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins zu folgen. Erstmals seit 10 Jahren veranstaltete der Deutsche Juristentag wieder eine Kommunalrechtliche Abteilung. Dabei ging es um die strittige Frage, inwieweit von außen in Entscheidungen eingegriffen werden kann, die die Gemeinden als Selbstverwaltungskörperschaften grundsätzlich souverän durch Ortsrecht, also durch Satzungen, treffen. Gemeindliche Satzungen werden insbesondere als planerische Rechtsnormen in Form von Bebauungsplänen sowie als Abgabensatzungen erlassen. Ist der Bürger mit einer Entscheidung der Gemeinde, z.B. bei Ablehnung einer Baugenehmigung, nicht einverstanden, so kann er die Verwaltungsgerichte anrufen. Diese überprüfen dabei auch die Gültigkeit der Satzung und können im Rahmen der Entscheidung über die angefochtene Maßnahme -anders als bei Gesetzen oder Verordnungen von Bund oder Land - die Satzung als unwirksam behandeln In seinem Gutachten hat Prof. Dr. Hermann Hill, Mainz, die gegenwärtige Lage der staatlichen und gerichtlichen Satzungskontrolle ausführlich analysiert und die Interessengegensätze aufgezeigt: Einerseits die verfassungsgerichtlich gesicherte eigenständige Stellung der Kommunen und ihr von der Verfassung anerkanntes Recht zur Normsetzung im Rahmen des geltenden Rechts, andererseits die Rolle der Aufsichtsbehörden, die ihre Aufgabe nicht allein in einer Rechtmäßigkeitskontrolle, sondern vielfach auch im Sinne eines Kondominats verstehen, und vor allem der ebenfalls durch die Verfassung vorgegebene Rechtsschutzauftrag der Gerichte. Bei den Teilnehmern bestand große Übereinstimmung darin, daß das Satzungsrecht wesentlicher Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung ist, die Satzung als eine verfassungsrechtlich anerkannte Handlungsform der Kommunen zu erhalten und zu fördern ist und die den Kommunen eingeräumten Entscheidungsspielräume von Aufsichtsbehörden und Gerichten zu respektieren sind. Besonders lebhaft wurde die Frage der Normverwerfungskompetenzen diskutiert. Seitens der Kommunen, deren Vertreter in der Abteilung deutlich in der Mehrheit waren, wurde gefordert, die Inzidentkontrolle durch die Gerichte zu beseitigen und die Verwerfungskompetenz ausschließlich den Obergerichten vorzubehalten. Vertreter der Richterschaft widersprachen dieser Forderung mit dem Hinweis, daß dadurch weder größere Rechtssicherheit zu erreichen sei, noch ein Zeitgewinn erwartet werden könne. Die Beschlußvorlagen wurden im wesentlichen mit großer Mehrheit angenommen. Den Aufsichtsbehörden wurde ein eigener Gestaltungsspielraum bei der Genehmigung von Satzungen generell nicht zugestanden, und der Vorschlag, bei der Prüfung von Satzungen die allgemeinen Regeln der Normauslegung anzuwenden, wurde abgelehnt. Nicht angenommen wurde auch die Einführung eines Verwerfungsmonopols der Oberverwaltungsgerichte und eine entsprechende Vorlagepflicht der übrigen Gerichte. An den Gesetzgeber wurde die Forderung gerichtet, die Rahmenbedingungen des kommunalen Satzungsrechts selbstverwaltungsfreundlicher auszugestalten, Konkretisierungsspielräume ausdrücklich klarzustellen und die für die Satzungsgebung besehenden vielfältigen Verfahrensvorschriften auf die Notwendigkeit einer stärkeren Vereinheitlichung hin zu überprüfen. Eine fünfte Abteilung behandelte die Neuordnung der Juristenausbildung. Über die Ergebnisse der in dieser Abteilung geführten Diskussion informiert der auf S. 487 abgedruckte Beitrag. * Die Themen des Juristentages 1990 haben einen weiten Bogen gespannt und eine Vielzahl juristischer Arbeitsbereiche berührt. Die erstmals am Deutschen Juristentag teilnehmenden ostdeutschen Juristen haben Neuland betreten. Auf viele ihrer dringenden praktischen Fragen haben sie hier keine Antwort erhalten. Gewonnen haben sie jedoch den Einblick in eine Fülle kontrovers diskutierter Regelungen einer Rechtsordnung, die mit der Vereinigung Deutschlands auch zu der ihren geworden ist. Pressestimmen zum Juristentag Juristentag 1990: Thema verfehlt Der Kreis schließt sich. Die Arbeit des Deutschen Juristentags muß nun wieder so beginnen wie bei seiner Gründung vor 130 Jahren: Ein einheitliches Recht in ganz Deutschland muß geschaffen werden. Eine solche Einheit ist nicht schon dann hergestellt, wenn sie auf dem Papier steht. Rechtseinheit bedeutet, daß der Bürger überall in Deutschland in gleicher Weise sein Recht durchsetzen kann. Rechtseinheit verlangt, daß der Rechtsschutz im Osten nicht dünner ausfällt als im Westen. Rechtseinheit heißt auch, daß man in ganz Deutschland Richter und Gerichte, Anwälte und Notare findet, die dieses Recht kennen und es in nützlicher Frist durchsetzen können. Und Rechtseinheit besteht nicht, solange das Vertrauen in das Recht und in seine Organe gespalten ist. Der Weg zu diesem Vertrauen ist nicht einfach. Die Parlamente des Bundes und der Länder bedürfen der Anregung und der sachverständigen Begleitung. Der Deutsche Juristentag, der heute in München beginnt, könnte ein solcher Begleiter sein - wenn er sich auf seine Traditionen besinnt und aus seiner beamtischen Behäbigkeit erwacht. Die Chancen dafür stehen freilich schlecht. Auf dem Programm des Rechtsforums, das sich so gern als Sprachrohr und Gewissen des Juristenstandes versteht, kommt die deutsche;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 485 (NJ DDR 1990, S. 485) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 485 (NJ DDR 1990, S. 485)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der in Westberlin stajttgfundenen Tagung des und der Weltbank im, die Organisierung eines Protestmarsches am gegen staatliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Veröffentlichungen in kirchlichen Publikationen und weitere damit im Zusammenhang stehende Probleme und Besonderheiten berücksichtigen. Dies bezieht sich insbesondere auf Wohnungen, Grundstücke, Wochenendhäuser, Kraftfahrzeuge, pflegebedürftige Personen, zu versorgende Haustiere, Gewerbebetriebe da die damit verbundenen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sind. Zur Sicherstellung dieser Hauptaufgaben sind in den zuständigen Diensteinheiten folgende spezifische operative Mobilmachungsmaßnahmen zu planen und vorzubereiten: die schnelle Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel sowie durch gemeinsame Festlegung und Realisierung der politisch-operativ zweckmäßigsten Abschlußart zu erfolgen. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge.

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