Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 477

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 477 (NJ DDR 1990, S. 477); Neue Justiz 11/90 Verfahrensrechtliche Aspekte des AGB-Gesetzes All Besonders deutlich wird dieses Problem anhand der AGB der Banken und Sparkassen.16 Letztlich wird angesichts ökonomisch ungleicher Vertragsparteien ein Zustand scheinbarer vertraglicher Gleichberechtigung vorgespiegelt. Auf AGB, die gegenüber Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts verwendet werden, findet gern. § 24 AGB-Gesetz (persönlicher Anwendungsbereich) der § 2 keine Anwendung. Wir haben es hier neben den bereits erwähnten Einschränkungen im sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes mit zusätzlichen Einschränkungen zu tun. Wurde festgestellt, daß es sich um AGB handelt, die wirksam Vertragsbestandteil geworden sind, ist bei Unklarheiten zu prüfen, ob Raum für eine Auslegung der Klausel gern. § 5 AGB-Gesetz17 gegeben ist. Es gilt der Grundsatz, daß die Auslegung generell Vorrang vor der Inhaltskontrolle hat.18 Schließlich ist § 8 AGB-Gesetz zu beachten: von der Inhaltskontrolle sind generell Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen ausgenommen. Dies wird durch herrschende Rechtssprechung und Kommentierung damit begründet, daß das AGB-Gesetz eine richterliche Kontrolle von Leistungsangeboten und Preisvereinbarungen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht ermöglichen kann.19 Kann verneint werden, daß es sich bei den zu prüfenden Klauseln um solche handelt, die den Schranken der Inhaltskontrolle gern. § 8 AGB-Gesetz unterliegen, ist die Inhaltskontrolle möglich. Zweckmäßigerweise sollte bei der Prüfung mit dem Katalog gern. § 11 AGB-Gesetz begonnen werden, da dieser Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit enthält. Liegt eine Klausel vor, die die Tatbestandsmerkmale des § 11 erfüllt, so ist sie unwirksam.20 Allerdings ist zu beachten, daß § 11 AGB-Gesetz nur unmittelbar für Verträge mit Nichtkaufleuten gilt. Für Verträge unter Kaufleuten findet § 11 AGB-Gesetz gern. § 24 Abs. 2 AGB-Gesetz nur dann Anwendung, falls die Wirksamkeit der Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartei i.S.v. § 9 AGB-Gesetz führen würde. Selbst wenn eine Klausel unter die Bestimmungen von § 11 AGB-Gesetz fallen würde, ist zu prüfen, ob sie unter die Beschränkungen der Inhaltskontrolle gern. §23 AGB-Gesetz fällt.21 Muß verneint werden, daß ein Klauselverbot nach § 11 AGB-Gesetz vorliegt, ist weiter zu prüfen, ob sich aus dem Katalog des § 10 AGB-Gesetz (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit) ein Verbot ergeben kann. Im Unterschied zu § 11 des Gesetzes verwendet § 10 unbestimmte Rechtsbegriffe, so daß die Feststellung der Unwirksamkeit generell die Wertung durch das Gericht erfordert. Auch hier ist die Unterscheidung zwischen Verträgen mit Nichtkaufleuten und Verträgen unter Kaufleuten zu beachten.22 Wie bei § 11 AGB-Gesetz ist grundsätzlich die gesamte Klausel unwirksam, wenn der Inhalt eines Teils der AGB-Klausel gegen ein Verbot verstößt.23 Der Auffangtatbestand des § 9 AGB-Gesetz ist generell erst nach den §§11 und 10 zu prüfen, obwohl er auch bezüglich des § 10 als Wertungsmaßstab gilt. Dabei stellt § 9 Abs. 2 eine Konkretisierung der Generalklausel von § 9 Abs. 1 dar, wonach Bestimmungen in AGB dann unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (vgl. § 242 BGB). Demzufolge ist bei Nichtvorliegen von Klauselverboten gern. §§ 11 und 10 zunächst § 9 Abs. 2 zu beachten und die Frage zu beantworten, ob entweder eine Abweichung von Grundideen des dispositiven Rechts oder eine Verletzung grundlegender vertraglicher Rechte vorliegt. Erst wenn auch dies verneint werden muß, hat eine Prüfung gern. § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz zu erfolgen. Liegt kein Verstoß gegen die §§ 11, 10 oder 9 AGB-Gesetz vor, so ist die Klausel wirksam. Wurde hingegen ein Verstoß festgestellt, der die Unwirksamkeit der Klausel begründet oder wurde die Klausel nicht oder nur teilweise Bestandteil des Vertrages, so ergeben sich die Rechtsfolgen aus § 6 AGB-Gesetz, d.h. der Vertrag bleibt i.d.R. wirksam. Insofern stellt das AGB-Gesetz eine abweichende lex-specialis-Re-gelung zu § 139 BGB dar. Die vorstehenden Ausführungen zu Inhalt und Aufbau des AGB-Gesetzes unter zunächst materiell-rechtlichen Gesichtspunkten machen deutlich, daß die Prüfung der Wirksamkeit von AGB nach einem bestimmten Algorithmus erfolgen sollte, der sich aus dem Aufbau des Gesetzes ergibt. In der Verbraucherschutzdiskussion spielten die verfahrensrecht-li-chen Aspekte sowohl in Vorbereitung als auch bei der Anwendung des AGB-Gesetzes eine große Rolle.24 Das Ergebnis der rechtlichen Regelungen erscheint jedoch - gemessen am erhobenen Anspruch - nur halbherzig: § 13 AGB-Gesetz ermöglicht bestimmten Verbänden (insb. Verbraucherschutzverbänden) sowie den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern die Klage. Die Klauselverbote greifen also nicht eo ipso durch. Ein Klagerecht für einzelne Bürger ist ausgeschlossen.25 Insofern zeigen auch die verfahrensrechtlichen Regelungen, daß das Hauptziel des AGB-Gesetzes nicht im individuellen Verbraucherschutz besteht, sondern in der Verhinderung eines Mißbrauchs der Vertragsgestaltungsfreiheit, um der Gefahr der Untergrabung marktwirtschaftlicher Prinzipien und Regulierungsmechanismen zu begegnen. Dabei ist regelungstechnisch auffällig, daß materielles Recht und Prozeßrecht, Privatrecht und öffentliches Recht miteinander vermischt in einer Kodifikation geregelt wurden. Die Praxis zeigt, daß die klagebefugten Verbände kaum Anstrengungen unternehmen, alle AGB systematisch zu kontrollieren und von ihrem Klagerecht - gemessen an den Notwendigkeiten -nur in geringem Umfange Gebrauch machen. Hinzu kommt das ökonomische Risiko für die Verbraucherschutzverbände, das sich aus der Kostenfolge verlorener Prozesse ergibt.26 Umfang und Grenzen der Schutzwirkung der Klauselverbote Struktur und praktische Handhabung des AGB-Gesetzes rechtfertigen u.E. die Einschätzung, daß die wesentliche Bedeutung der Kodifikation in den Regelungen der §§ 9 bis 11 liegt. Abgesehen von der Generalklausel des § 9 AGB-Gesetz beschritt der Gesetzgeber mit den Katalogen der §§ 10 und 11 AGB-Gesetz den Weg einer enumerativen Aufzählung von Klauseln, denen die Rechtswirksamkeit nach wertenden Gesichtspunkten bzw. ohne Wertung versagt wird. Offensichtlich ist, daß dabei die Erfahrungen bei der Verwendung von AGB und die entsprechende Rechtsprechung des BGH vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes den Ausgangspunkt bildeten. Dabei ist auch das AGB-Gesetz letztlich an die Grenzen und Möglichkeiten der vom BGB geprägten Zivilrechtsordnung gebunden. Seine eigenen Grenzen und Notwendigkeiten ergeben sich aus ihr. Besonders wird dies im Zusammenhang mit den Katalogen der §§ 10 und 11 AGB-Gesetz ersichtlich. Eine der wichtigsten Bestimmungen des AGB-Gesetzes ist zweifelsohne § 11 Ziff. 10, dessen Notwendigkeit und Berechtigung aus der unzureichenden Regelung von zwingenden Gewährleistungsansprüchen im BGB erwächst. Mit § 11 Ziff. 10 AGB-Gesetz werden der Abdingbarkeit der §§ 459 ff. und 634 ff. BGB Grenzen gesetzt. § 11 Ziff. 10 Buchst, a) bestimmt, daß der völlige Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen mittels AGB unzulässig ist. Damit und mit § 11 Ziff. 10 Buchst, b) bis f) ABG-Gesetz wird eindeutig die Position des Käufers gegenüber der des Verkäufers gestärkt und somit eine Regelung getroffen, die insbesondere an gesetzliche 16 Vgl. R.K. Grosjean, „Die neuen AGB's der Banken und Sparkassen“, Freiburg i.Br. 1986, 1. Auflage, Sonderdruck 74.94, S.4. 17 Vgl. Palandt, a.a.O., zu §5 AGB-Gesetz, S.2363f. 18 Vgl. ebenda. 19 Palandt, a.a.O., zu § 8 AGB-Gesetz, S. 2368 f. 20 Die Klauselverbote des § 11 enthalten keine unbestimmten Rechtsbegriffe. Sind die Tatbestandsmerkmale erfüllt, so ist die Klausel, ohne daß es der Wertung durch das Gericht bedarf, nichtig. 21 § 23 Abs. 2 Ziff. 2 bis 6 AGB-Gesetz ist zu beachten, da diese Regelungen die Inhaltskontrolle wiederum beschränken. 22 Im kaufmännischen Verkehr gilt § 10 gern. § 24 Abs. 2 nur dann, wenn eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 9 zu bejahen ist. 23 Die Rechtsfolgen ergeben sich aus § 6 AGB-Gesetz. 24 In der Diskussion um den Verbraucherschutz setzen sich Juristen für eine gesetzgeberische Lösung ein, die es ermöglicht, vor der Verwendung von AGB generell zu überprüfen, ob ihnen die Wirksamkeit versagt werden muß. Vgl. Hensen, a.a.O., S. 133 f. 25 Das hat zur Folge, daß der Bürger, wenn ihm eine AGB-Klausel mißbräuchlich oder benachteiligend erscheint, sich zunächst an den Verbraucherschutzverband zu wenden hat, dessen Vorprüfung und Entscheidung er dann auch letztlich akzeptieren muß. K. Dittmann/H. Stahl haben in ihrem AGB-Gesetz-Kommentar (Wiesbaden 1977, S. 266) festgestellt, daß eine derartige Regelung das Ziel habe, unnötige Prozesse zu vermeiden und Querulanten femzuhalten. 26 Vgl. zur Streitwertbegrenzung Palandt, a.a.O., zu § 22 AGB-Gesetz, S. 2409.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 477 (NJ DDR 1990, S. 477) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 477 (NJ DDR 1990, S. 477)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Durchführungsbestimmung des Ministers zum Befehl zur Verhinderung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik und der sozialistischen Staatengemeinschaft gegen alle Anschläge feindlicher Elemente kommt es darauf an, die neuen und höheren Maßstäbe sichtbar zu machen, die Grundlage der Organisierung der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sind die Aktivitäten der staatlichen Organe, gesellschaftlichen Organisationen und der erktätigen gegen die politisch-ideologischen Peindeinflüsse zu verstärken. Deshalb ist es eine wesentliche Aufgabe Staatssicherheit , in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vorg ebracht werden können, die vom Gegner für seine gegen die Sicherheitsorgane der gezielt vorgetragenen Angriffe aufgegriffen und zur Hetze und Verleumdung der ausgenutzt werden.

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