Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 475

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 475 (NJ DDR 1990, S. 475); Neue Justiz 11/90 475 Aufbau einer eigenständigen Sozialgerichtsbarkeit die Kreis- und Bezirksgerichte die Aufgabe wahr, und zwar durch Fachkammem und -Senate unter Mitwirkung von je zwei ehrenamtlichen Richtern, die entsprechend §37 des Richtergesetzes/DDR vom 5.7.1990 (GBl. I Nr. 42 S. 637) auf Vorschlag der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände berufen werden. Revisionsinstanz ist das BSG in Kassel. Ungeachtet der Besonderheiten im Gerichtsaufbau gilt für das Verfahren der Fachspruchkörper nunmehr das SGG. Gegenüber der bisherigen Praxis dieser seit Sommer 1990 im Aufbau befindlichen Fachspruchkörper unter Geltung des GNV vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 595) ergeben sich Abweichungen. Eine wichtige Besonderheit gilt für die Berufung. Wie im sonstigen Geltungsbereich des SGG soll sie auch hier für Bagatellfälle ausgeschlossen sein. An die Stelle des Katalogs von Fallgruppen in den §§144 bis 149 SGG tritt aber eine neue Regelung.4 1 Bei Geldleistungen ist die Berufung ausgeschlossen, wenn der Beschwerdewert 500 DM nicht übersteigt, es sei denn, es geht um eine wiederkehrende Geldleistung für die Dauer von mehr als einem Jahr; für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Leistungsträgem liegt der Grenzwert bei 5.000 DM. Das Sozialgericht kann die Berufung aber z.B. bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache zulassen; gegen die Nichtzulassung gibt es die Beschwerde zum LSG. Damit muß das Gericht den Streitwert bzw. den Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmen. Auf die besonderen Schwierigkeiten, in Sozialrechtssachen den Wert des erhobenen Anspruchs exakt zu berechnen, ist bereits hingewiesen worden. Sie werden durch diese neue Regelung nicht ausgeräumt. 4 Vgl. Einigungsvertrag, Anlage I, Kap. VIII. D, Abschn. III. Nr. 4. Allgemeine Geschäftsbedingungen und AGB-Gesetz Rechtsanwalt Dr. UWE BERGER. Berlin Dozent Dr. sc. ACHIM MARKO. Fachbereich Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin Mit dem Prozeß der Herausbildung marktwirtschaftlicher Strukturen und Verhaltensweisen im Gebiet der ehemaligen DDR war die Zivilrechtsordnung herausgefordert, den sozialen Charakter der Marktwirtschaft zu garantieren und insbesondere ein interessengerechtes Verhältnis der an den Konsumtionsprozessen beteiligten Seiten unter den Bedingungen eines völlig neuen Anbieterverhaltens und tradierter Verbraucherhaltungen und -gewohnheiten zu gewährleisten. Besonderer Rang mußte dabei dem Schutz der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken unter Verwendung von sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dem oft nicht ohne Grund „Kleingedruckten“, zukommen. Tucholskys Beschreibung: „Was auch immer geschieht, geht zu Lasten des Bestellers und die ausführende Firma haftet für gar nichts “1 scheint auch das Wesen der AGB des Jahres 1990 zu treffen, und es war deshalb dringend geboten, das AGB-Gesetz der BRD mit Wirkung vom 1.7.1990 in Kraft zu setzen.2 Damit reagierte der Gesetzgeber vor allem auf eine mögliche mißbräuchliche Verwendung von AGB, die die Vertragsfreiheit als Funktionsvoraussetzung der Marktwirtschaft beeinträchtigt, und bot eine wichtige Rechtsgrundlage für den Verbraucherschutz.3 4 5 6 7 Bedeutung und Funktion von AGB Bedeutung und Funktion von AGB analysieren zu wollen, heißt, ihre Verwender und diejenigen Verhältnisse zu betrachten, in denen AGB Anwendung finden. Die Entstehungsgeschichte der AGB ist unmittelbar verbunden mit dem Übergang des Kapitalismus der freien Konkurrenz in ein Stadium der massenhaft warenproduzierenden Gesellschaft, die sich selbst den ökonomischen Zwang nach bestmöglichen Verwertungsbedingungen setzt. Aus der Realität der Marktverhältnisse folgt mit Notwendigkeit, daß die AGB vor allem ein Instrument zur Durchsetzung der Interessen des ökonomisch Stärkeren auch und vor allem in Rechtsbeziehungen zwischen Bürgern als Käufern und Warenanbietem als Verkäufern sind. Vor diesem Hintergrund sind die Regelungen des AGB-Gesetzes zu betrachten und in die Verbraucherschutzdiskussion einzuordnen. Zutreffend stellte Tonner schon vor 15 Jahren fest: „Die Fiktion der Gleichheit und Vertragsfreiheit aller Teilnehmer am Zivilrechtsverkehr, von der unser BGB ausgeht - Zivilrechtsverkehr ist dabei als juristischer Ausdruck des ökonomischen Tatbestandes Warenverkehr zu betrachten - hat dazu geführt, daß das Zivil-recht, das täglich praktiziert wird, nicht das Zivilrecht ist, das im BGB kodifiziert ist. Das Zivilrecht ist aus dem BGB gleichsam ausgewandert, indem der wirtschaftlich überlegene Teil seine Regelungsvorstellungen zivilrechtlicher Verhältnisse an die Stelle des Gesetzes setzt und vor allem auch durchsetzt “4 Die AGB allerdings nur unter dem Aspekt der Möglichkeit des Diktats des ökonomisch Stärkeren betrachten zu wollen, würde eine unzulässige Einseitigkeit darstellen und eine ihrer komplexen Funktion entsprechende Wertung verhindern. Die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen sind auch ein unverzichtbares Mittel zur Vereinfachung und Beschleunigung des Warenaustausches und des damit verbunden Rechtsverkehrs. Nicht zu verkennen ist ebenfalls, daß das unter völlig anderen sozialökonomischen Prämissen konzipierte BGB vielen konkreten Erfordernissen an moderne Vertragsgestaltungen nicht mehr entsprechen kann. Insofern schließen AGB in gewissem Maße auch Lücken und stellen eine Rechtsfortbildung dar. So ist zu konstatieren, daß AGB zum einen die Möglichkeit implizieren, schnell und flexibel auf aktuelle Erfordernisse des Wirtschaftslebens zu reagieren, und daß zum anderen mit ihnen die Möglichkeit des Diktats und daher der Risikoabwälzung zu Lasten des anderen Vertragspartners verbunden ist.5 Gerade weil AGB nicht nur zwischen Unternehmern (Kaufleuten i.S.d. HGB) Anwendung finden, sondern eine Vielzahl von Alltagsverhältnissen berühren, hat diese Praxis große Bedeutung für den einzelnen Bürger. Angesichts der auch im Gebiet der ehemaligen DDR massenhaft Verwendung findenden AGB und der schon vor dem Juli 1990 gegebenen Notwendigkeit, darauf zu reagieren, sei angemerkt, daß das Zivilrecht der DDR ein ähnliches Rechtsinstitut beinhaltete. § 46 Abs. 1 ZGB ermöglichte die weitere Ausgestaltung von Vertragsbeziehungen durch Allgemeine Bedingungen.6 Auch nach dem 1. Zivilrechtsänderungsgesetz7 erhob §46 Abs. 2 1 K. Tucholsky, „Schnipsel”, rororo Band 1669, S.95. 2 Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317), in Kraft gesetzt durch §23 des Gesetzes über die,Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik vom 21.6.1990 (GBl. I Nr. 34 S. 357). 3 Vgl. zur Fragestellung nach dem Verhältnis von AGB-Gesetz - Verbraucherschutz u.a. H.-D. Hensen, „Das AGB-Gesetz“, Juristische Arbeitsblätter 1981. Heft 3, S. 133 ff. ; U. Rohr, „Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verbraucherschutz”, Demokratie und Recht (DuR) 1975. Heft 2. S. 159ff.; K. Tonner. „Zum Stellenwert des Verbraucherschutzes”, DuR 1975, Heft 2. S. 119 ff.; D. Hart. „Konsumentenschutz durch das AGB-Gesetz?”. Kritische Justiz (KJ) 1977. Heft 1. S. 62 ff. 4 Tonner, a.a.O S 119 f. 5 Vgl. auch Palandt, BGB. 49.Auf!., München 1990. S. 2354; Dort werden 4 Funktionen der AGB genannt: a)Rationalisierung, b) Lückenausfüllung, c) Rechtsfortbildung, d) Risikoabwälzung. 6 Vgl. z.B. AO über die Allgemeinen Bedingungen beim An- und Verkauf gebrauchter Konsumgüter vom 20.10.1986 (GBl. F Nr. 34 S.433 ff.); AO über die Allgemeinen Bedingungen für die Veröffentlichung in Zeitungen . Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen vom 11.2.1976 (GBl. I Nr. 8 S. 155); AO über die Allgemeinen Bedingungen für Leistungen des Reisebüros der Deutschen Demokratischen Republik vom 27.7.1976 (GBl. I Nr. 32 S.406). 7 Vom 28.6.1990, (GBl. I Nr. 39 S. 524).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Strafprozeßordnung Neufassung sowie des Strafrechtsänderungsgesetzes. Strafgesetzbuch der und Strafrechtsänderungsgesetz Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten.

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