Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 474

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 474 (NJ DDR 1990, S. 474); 474 Neue Justiz 11/90 rieht wären imstande, ohne solche Hilfen die Leistung „auf Mark und Pfennig“ zu berechnen. Die Berechnung selbst ist auch nur selten im Streit, meist geht es um den Grund des Anspruchs oder um bestimmte, die Höhe beeinflussende Elemente der Berechnung, etwa die auf die Rente anrechenbaren Versicherungszeiten oder das für die Höhe des Arbeitslosengeldes maßgebliche Bemessungsentgelt. Grundsätze des Verfahrens Wie in der Verwaltungsgerichtsbarkeit bedarf es vor Erhebung der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage eines Vorverfahrens: Um die Gerichte zu entlasten („Filterfunktion“) und der Verwaltung die Möglichkeit einer Selbstkontrolle zu geben, soll die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, auf Widerspruch des Bürgers hin die Entscheidung erneut auf Recht- und Zweckmäßigkeit prüfen. Hält sie den Widerspruch für begründet, hilft sie ihm ab, entscheidet also positiv; anderenfalls legt sie ihn der Widerspruchsstelle zur Entscheidung vor (§ 85 SGG); im Bereich der Sozialversicherung bestehen dafür eigens Widerspruchsausschüsse mit Vertretern der Selbstverwaltung. Der Widerspruch gegen den Erstbescheid und die Klage gegen diesen in der Fassung des Widerspruchsbescheides muß innerhalb der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung eingelegt bzw. erhoben werden. Üblicherweise wird der Bescheid durch die Post übermittelt, dann gilt er am dritten Tag nach Aufgabe als bekanntgegeben (z.B. Absendung am 29.8.1990; Bekanntgabe am 1.9.1990; Klagefrist läuft ab am 1.10.1990). Enthält der Bescheid keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, läuft statt der Monats- die Jahresfrist (§ 66 Abs. 2 SGG). Auch ohne Vorverfahren und sogar ohne Erlaß des Erstbescheides ist die sog. Untätigkeitsklage des § 88 SGG zulässig, wenn über einen Antrag oder Widerspruch nicht innerhalb angemessener Frist entschieden wird. In bestimmten Fällen überließ § 78 Abs. 2 SGG dem Bürger die Wahl zwischen Widerspruch und unmittelbarer Klage. Ab 1.1.1991 (in den fünf neuen Ländern: ab Beitritt) ist das Vorverfahren zwingend. Das gerichtliche Verfahren soll unkompliziert und bürgemah sein. Dem dient nicht zuletzt die Regelung über die örtliche Zuständigkeit. Örtlich zuständig ist das Sozialgericht am Wohnsitz oder Beschäftigungsort des Klägers (§ 57 Abs. 1 SGG). Die Klageschrift bedarf keiner besonderen Förmlichkeiten. Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ist aber an die Fassung des Klageantrags nicht gebunden (§ 123 SGG). Es darf dem Kläger nicht mehr zusprechen, als er verlangt, denn er bestimmt den Streitgegenstand. Hierzu ist es eine der wichtigsten Aufgaben des Richters, das gesamte Vorbringen des regelmäßig rechtlich unerfahrenen Bürgers zu würdigen, die Verwaltungsvorgänge auszuwerten und so durch Auslegung das Klageziel zu ermitteln und auf sachdienliche Klageanträge hinzuwirken. Der Kläger wird verfahrensrechtlich den Weg beschreiten wollen, der ihn am zweckmäßigsten zu seinem Ziel führt. Zwischen notwendiger Ermittlung des Klägerwillens mit Hilfe der Auslegung und unzulässiger Rechtsberatung ist für den Richter oft nur ein schmaler Grat. Die Aufklärung des Sachverhalts nimmt das Gericht von Amts wegen vor, ohne an Vorbringen und Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein (§ 103 SGG). Hier ist es auf die Mitwirkung der Beteiligten angewiesen, zumal, wenn es um Tatsachen oder Umstände geht, die nur dem Kläger bekannt sein oder die nur mit seiner Hilfe festgestellt werden können, z.B. ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Auswirkungen von Erkrankungen auf seine Leistungsfähigkeit. Medizinische Gutachten spielen dann auch eine bedeutende Rolle im sozialgerichtlichen Verfahren. Abweichend vom Grundsatz, daß der Richter den Sachverständigen auswählt, erlaubt § 109 SGG dem Kläger den Antrag, einen von ihm benannten Arzt seines Vertrauens als Sachverständigen zu hören. Der Antrag kommt in Betracht, wenn die Ergebnisse der gerichtlichen Ermittlungen nicht den Erwartungen des Klägers entsprechen. Das Gutachten nach § 109 SGG geht freilich zunächst auf seine Kosten, sofern nicht das Gericht im Urteil nach Ermessen von der Kostenbelastung absieht. Die Verfahrensbeendigung erfolgt durch Urteil, durch Rücknahme der Klage, durch Vergleich der Beteiligten (Einigung) oder dadurch, daß der Beklagte den Klageanspruch anerkennt. In solchem Fall bedarf es keines Anerkenntnisurteils. Nimmt der Kläger das Anerkenntnis an, ist der Rechtsstreit ohne weiteres erledigt; das angenommene Anerkenntnis ist Vollstreckungstitel. Eine wesentliche Besonderheit des sozialgerichtlichen Verfahrens ist die Kostenfreiheit. Es entstehen keine Gerichtskosten (§ 183 SGG). Von den beklagten Sozialleistungsträgem werden unabhängig vom Verfahrensausgang pauschale Gebühren erhoben (§ 184 SGG). Die Aufwendungen der beklagten Leistungsträger sind nicht erstattungsfähig (§ 193 Abs. 4 SGG), so daß der einzelne Kläger nur das Risiko seiner eigenen Aufwendungen (z.B. Anwaltskosten) trägt. Auf sie beschränkt sich die Kostenentscheidung des Gerichts. Das Gericht entscheidet nach Ermessen, regelmäßig entsprechend dem Verfahrensausgang (§ 193 SGG). Minderbemittelte können wie in den anderen Gerichtszweigen Prozeßkostenhilfe erhalten (§ 73 a SGG). Rechtsmittel Gegen die Urteile des Sozialgerichts findet die Berufung, gegen seine Beschlüsse die Beschwerde zum Landessozialgericht statt. In Fällen untergeordneter Bedeutung („Bagatellsachen“) ist die Berufung grundsätzlich ausgeschlossen und nur statthaft, wenn ein Verfahrensfehler des Sozialgerichts gerügt wird und ein solcher auch vorliegt oder wenn das Sozialgericht Verfahrensfehler z.B. wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache ausdrücklich zugelassen hat. Die Revision gegen Urteile des Landessozialgerichts zum Bundessozialgericht bedarf der ausdrücklichen Zulassung durch das LSG oder auf Nichtzulassungsbeschwerde hin durch das BSG. Anders als bei der Berufung ist das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gebunden und prüft nur im Rechtlichen. Mit Zustimmung des Prozeßgegners und entsprechender Zulassung im Urteil kann unter Übergehung der Berufungsinstanz gegen das sozialgerichtliche Urteil unmittelbar Revision zum BSG (Sprungrevision, § 161 SGG) eingelegt werden; von dieser Möglichkeit wird Gebrauch gemacht, wenn allein Rechtsfragen umstritten sind. Vor dem BSG muß sich der Kläger durch einen Rechtsanwalt, den Vertreter einer Gewerkschaft, einer sozialpolitischen Vereinigung oder einer Arbeitgebervereinigung vertreten lassen. Vorläufiger Rechtsschutz Nicht zuletzt wegen der oft schwierigen Aufklärung des umstrittenen Sachverhalts dauern Sozialgerichtsprozesse häufig lange. Damit entsteht ein Bedürfnis nach vorläufigem Rechtsschutz bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache, um zu vermeiden, daß inzwischen unumkehrbare Wirkungen eintreten, die jeden Rechtsschutz am Ende ins Leere gehen lassen.3 Solcher Effektivität des Rechtsschutzes dienen die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (Suspensiveffekt) und die einstweilige Anordnung, wenn in der Hauptsache Verpflichtungs- oder Leistungsklage erhoben ist. Die Regelungen des SGG sind lückenhaft. Die Klage hat nur in wenigen Fallgruppen aufschiebende Wirkung (§ 97 SGG); einstweilige Anordnungen sind unbekannt. Weil aber auch das SGG effektiven Rechtsschutz gewährleisten muß, hilft sich die Praxis mit der entsprechenden Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, vor allem des § 123. So kann in dringenden Fällen, in denen sonst allein durch Zeitablauf vollendete Tatsachen entständen, eine einstweilige Anordnung erlassen werden. Neben dem Grad der Dringlichkeit sind dafür auch die Erfolgsaussichten der Klage von Bedeutung. Übergangsrecht für das Gebiet der bisherigen DDR Während in Berlin das bestehende Sozial- und das Landessozialgericht nunmehr für die gesamte Stadt zuständig sind, nehmen in den beigetretenen neuen Ländern der bisherigen DDR bis zum 3 Vgl. ebenda, S. 246.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 474 (NJ DDR 1990, S. 474) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 474 (NJ DDR 1990, S. 474)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersubungshaftvollzug durohzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

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