Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 458

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 458 (NJ DDR 1990, S. 458); 458 Neue Justiz 10/90 standeten Mängel der Anmeldung nicht beseitigt, muß eine Aufnahme in das Handelsregister abgelehnt werden. Gegen eine solche ablehnende Entscheidung besteht Beschwerdemöglichkeit. Gemäß § 6 der RegisterAO kann innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung der Entscheidung (das betrifft auch Zwischenverfügungen) Beschwerde eingelegt werden. Infolge der Umgestaltung des Staatlichen Vertragsgerichts war kurzzeitig die Beschwerde beim Stadtgericht Berlin, Senat für Handelssachen, zu erheben. Im Zuge der weiteren Rechtsangleichung, insbesondere bei der Rückübertragung der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die ordentlichen Gerichte, konnte dieser Zustand jedoch nicht fortbestehen. Mit der VO zur Anwendung von. Rechtsvorschriften vom 11.7. 199014 wurde bereits eine neue Rechtslage geschaffen. Nach § 1 Ziff. 2 der VO treten an die Stelle der in § 125 Abs. 1 FGG15 genannten Amtsgerichte die Einzelrichter bei den Kreisgerichten, und an die Stelle der Zuständigkeit des Landgerichts (§ 143 Abs. 1 und 2 FGG) tritt die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen beim Kreisgericht (§ 1 Ziff. 3 der VO). Demzufolge sind die Beschwerden gegen Entscheidungen eines Registerrichters des für die Registerführung zuständigen Kreisgerichts ab 27.7. 1990 (dem Tag des Inkrafttretens der 0. g. VO) an die Kammer für Handelssachen des gleichen Kreisgerichts zu richten (§ 1 Ziff. 5 der VO). Die Regelung folgt der Tatsache, daß auf dem Gebiet der DDR an die Stelle der in Rechtsvorschriften genannten Zuständigkeit der Amtsgerichte und der Landgerichte die der Kreisgerichte getreten ist.16 Untrennbarer Bestandteil der Funktion des Handelsregisters ist dessen Publizität. Dem wird einerseits dadurch entsprochen, daß die Einsicht in das Register sowie in die dazu eingereichten Schriftstücke jedem gestattet ist (§9 HGB) und andererseits eine öffentliche Bekanntmachung der Registereintragungen erfolgen muß. Letztere fand bis zum 30.6. 1990 nicht statt.17 Eine neue Rechtslage ist mit dem 1. 7. 1990 entstanden, indem die Führung des Handelsregisters wieder bei den ordentlichen Gerichten liegt. Damit ist die auf die Räte der Kreise bezogene Nichtveröffentlichung von Registereintragungen gegenstandslos geworden. Eine weitere Voraussetzung für die Sicherung der notwendigen Publizität wurde durch die VO über die Herausgabe eines Amtlichen Bekanntmachungsblattes vom 4.7. 1990 geschaffen.18 Zwischenzeitlich wurde festgelegt, daß die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgt. Ein noch zu lösendes Problem in der Registergerichtsbarkeit ist die gegenwärtig vorhandene Zweiteilung in der Zuständigkeit. Das betrifft sowohl das Handels- als auch das Genossenschaftsregister. Ursächlich dafür ist, daß alle vor der Einrichtung des Handelsregisters bei den ehemaligen Bezirksvertragsgerichten schon gegründeten privaten Unternehmen noch von den Räten der Kreise registriert wurden und eine Übernahme der dort vorhandenen Registrierungen im Handelsund Genossenschaftsregister bisher nicht erfolgt ist.19 Die gegenwärtig noch existierenden Räte der Kreise und Städte sind demzufolge noch für die Registrierung von Veränderungen der Unternehmen (vor allem Einzelkaufleute, Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, aber auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung) zuständig, deren Ersteintragung bei ihnen bis Ende März 1990 vorgenommen wurde. Dies ist zweifelsohne ein Zustand, der möglichst bald überwunden werden muß, u.E. aber auch nicht überstürzt geändert werden darf. Die Auslösung einer derartigen Aktion, die mit einem hohen organisatorischen Aufwand verbunden sein wird, setzt vielmehr eine endgültige Entscheidung über die künftigen Registergerichte voraus. Das heißt, es ist in Anwendung des § 125 Abs. 2 FGG darüber zu befinden, ob es auf dem Gebiet der DDR bei den gegenwärtig 15 Registerbezirken, die mit der bisherigen Bezirksausdehnung identisch sind, bleiben soll oder ob im Zuge der Länderbildung eine Aufsplitterung der Registergerichtsbarkeit auf weitere Kreisgerichte anzustreben ist. Für die Beibehaltung der bisherigen Konzentration spricht die bereits bei den Kammern für Handelssachen bestehende Registerkapazität und der Umstand, daß die Richter für die Registerführung gezwungen waren, sich in den zurückliegenden Monaten einen nicht zu unterschätzenden Fundus an gesellschafts- und handelsrechtlichen Kenntnissen, unterstützt durch Anleitungsmaßnahmen der Senatsjustizverwaltung von Berlin (West), anzueignen. Ebenso sollte in Betracht gezogen werden, daß die wenigsten Kreisgerichte über ausreichende pfersonelle Reserven für die Bewältigung der Registerangelegenheiten verfügen, zumal durch die generelle Rückübertragung der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohnehin umfangreiche weitere Aufgaben auf sie zukommen. Andererseits müssen die hohen Belastungen für die registerführenden Kreisgerichte gesehen werden, die aus dem Prozeß der Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögehs in der DDR resultieren.* Umfangreiche Registeraufgaben ergeben sich vor allem aus dem Treuhandgesetz20 Die gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes kraft Gesetzes vollzogene Umwandlung von Kombinaten und Betrieben in eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH ist von Amts wegen auf der Grundlage einer Mitteilung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister einzutragen.21 Die Kapitalgesellschaften erhalten den Zusatz „im Aufbau“. Bei dieser Eintragung handelt es sich um eine vorläufige Eintragung anhand nicht nachzuprüfender Mindestangaben. Erst nach Vorliegen der gesetzlichen Gründungsvoraussetzungen, wie z.B. des Gesellschaftsvertrags, der Eröffnungsbilanz oder des Gründungsberichts, erfolgt die Anmeldung zum Handelsregister und die Registrierung nach entsprechender Prüfung durch das Registergericht. Dieses komplizierte zweistufige Registrierungsverfahren, das u.E. Prinzipien des Handels- und Gesellschaftsrechts widerspricht, führt zu erheblichen Arbeitsbelastungen der Registergerichte, da es sich um eine Größenordnung von ca. 8000 umzuwandelnden Betrieben handelt. Des weiteren wird sich im Zusammenhang mit der Anwendung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes22 eine große Zahl von Registeraktivitäten ergeben, da die Entflechtungsprozesse in der Landwirtschaft mit der Umwandlung von LPG in eingetragene Genossenschaften oder mit der Gründung von Personen- bzw. Kapitalgesellschaften verbunden sein werden. Der Umfang dieser Aufgabe wird daran deutlich, daß gegenwärtig ca. 4000 LPG existieren. Hinzu kommt, daß der Trend der Neugründung von privaten Unternehmen anhält. Diese Entwicklung hat eine weitere Beförderung durch das Niederlassungsgesetz23 erfahren. Folglich werden vor allem in den kommenden Monaten sehr hohe Anforderungen und Belastungen auf die Kreisgerichte, die das Handels- und Genossenschaftsregister führen, zukommen. Die daraus notwendigen Überlegungen zu den künftigen Registerbezirken werden den Ländern, insbesondere den in ihnen zu bildenden Länderjustizministerien, Vorbehalten bleiben müssen. Es ist zu wünschen, daß deren künftige Entscheidung den bisher erreichten Konzentrationsgrad und den damit verbundenen Kenntnisstand der gegenwärtig mit dem Handelsregister beauftragten Richter und Justizsekretäre nicht unberücksichtigt läßt. Dr. ROSEMARIE KLINKERT und MARGITA MÄRTIN, Berlin Notwendige Überlegungen bei Gründung einer Rechtsanwaltskanzlei Aufgrund der vom Ministerrat erlassenen VO über die Tätigkeit und die Zulassung von Rechtsanwälten mit eigener Praxis vom 14 GBl. I Nr. 44 S. 713. 15 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.5. 1898 (RGBl. S. 189). 16 § 3 Abs. 3 des Gesetzes über das Inkrafttreten von Rechtsvorschriften der BRD in der DDR vom 21.6. 1990 (GBl. I Nr. 34 S. 357). 17 § 56 Abs. 2 der VO vom 15.10. 1952, a.a.O. 18 GBl. I Nr. 41 S.623. 19 Vgl. § 1 Abs. 2 der RegisterAO vom 19.3. 1990. * Als dieser Beitrag geschrieben wurde, lag den Autoren der Text des Einigungsvertrages noch nicht vor. Nach dem Vertrag verbleibt die Registerführung bis zu einer Entscheidung der künftigen Länderregierungen vorerst bei den 15 Kreisgerichten. Die bei den Räten der Kreise bzw. Städte (Landratsämter bzw. Stadtverwaltungen) befindlichen Vorgänge sind zu den zuständigen Gerichten zu überführen. 20 Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17.6. 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300). 21 Vgl. dazu § 15 Treuhandgesetz. 22 Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der DDR - Landwirtschaftsanpassungsgesetz -vom 29.6. 1990 (GBl. I Nr. 42 S.642) und die 1. DVO dazu vom 8.8. 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1077). 23 Gesetz über die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit oder eines freien Berufes durch Personen ohne Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der DDR -Niederlassungsgesetz - vom 28.6. 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit. Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist er? gestiegen ist. Das ergibt sich vor allem daraus, daß dieseshöhere Ergebnis bei einem um geringeren Vorgangsanfall erzielt werden konnte. Knapp der erarbeiteten Materialien betraf Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der operativen Basis der vor allem der zur Erarbeitung von abwehrmäßig filtrierten Hinweisen zur Qualifizierung der Arbeit mit eingeschlagen wurde und ermöglicht es, rechtzeitig die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Intensivierung der Arbeit mit jedem einzelnen aber auch in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten Entscheidungen über die politisch-operative Bedeutsamkeit der erkannten Schwerpunkte treffen und festlegen, welche davon vorrangig zu bearbeiten sind, um die Konzentration der operativen Kräfte und Mittel sowie durch gemeinsame Festlegung und Realisierung der politisch-operativ zweckmäßigsten Abschlußart zu erfolgen. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge.

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