Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 45

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 45 (NJ DDR 1990, S. 45); Neue Justiz 1/90' 45 Familienverhältnissen durchaus nicht lebensfremd ist, durfte das Kreisgericht nicht zu einer gegenteiligen Feststellung gelangen. Dafür gab die zusätzliche Erklärung der Zeugin keine Berechtigung, wonach ihr klar gewesen sei, daß den Pkw auch die anderen Familienmitglieder mit benutzen könnten; denn damit wird nur wiedergegeben, was allenthalben der Fall ist, daß nämlich in aller Regel Personenfahrzeuge innerhalb einer Familie unabhängig vom Eigentumsrecht von allen Familienangehörigen benutzt und von denjenigen, die dazu die erforderlichen Voraussetzungen haben, auch selbst gefahren werden. Von einer gemeinsamen Benutzung des Pkw auf gemeinsames Eigentum zu schließen; ist damit angesichts der eindeutigen Erklärung der Schenkerin unberechtigt. Das Kreisgericht konnte seine Feststellung auch nicht auf die Erklärung der. Zeugin W. stützen. Diese Zeugin hat zwar in ihren beiden Vernehmungen erklärt, daß es sich bei dem Geld für den Pkw um ein Familiengeschenk gehandelt habe. Aus den zusätzlichen Angaben folgt aber, daß. sie sich bei dieser Erklärung nicht auf entsprechende konkrete Bekundungen der Schenkerirr oder auf ihr Wissen über den. Ablauf des Schenkungsvorgangs berufen kann, sondern daß es sich dabei um ihre eigene Schlußfolgerung handelt, die sie aus dem . ihr bekannten allgemeinen Verhalten der Schenkerin gezogen hat. Das ergibt sich daraus, daß sie ihrer o. g. Aussage hinzugefügt hat: „Ich habe nicht gehört, daß mein geschiedener Mann dieses Geld allein erhalten soll. Es war immer so, daß meine Schwiegermutter uns alles gemeinsam geschenkt hat“ und: „Auch nach der Trennung vom Kläger hat die Schwiegermutter nie gesagt, daß das ein Geschenk nur für den Kläger warlbzw. die Nutzung untersagt.“ Diese Aussage steht damit bis auf die eigene Schlußfolgerung der Zeugin W., die allerdings beweisrechtlich keine selbständige Bedeutung hat, nicht im Gegensatz zur Erklärung der Zeugin A. Aus der Aussage der Zeugin W. geht lediglich hervor, daß sie über den oder die Empfänger der Schenkung positiv nichts weiß. Es ist ein Fehlschluß, aus diesem Nichtwissen abzuleiten, daß die Schenkung zugunsten der Familie erfolgt und damit die entgegengesetzte Aussage der Schenkerin selbst unwahr sei. Das Kreisgericht hätte deshalb auf der Grundlage des Beweisergebnisses zu der Feststellung gelangen müssen, daß das Geld für den Ankauf des Pkw allein dem Kläger geschenkt worden ist. Es hätte demzufolge den Verklagten verurteilen müssen, dem Kläger gemäß §§ 356, 357 ZGB in voller Höhe des Zeitwerts des Pkw Wertersatz zu leisten, weil der Verklagte das Eigentum am Pkw zum materiellen Nachteil des Klägers erworben hat. Soweit es die strittige Frage betrifft, auf welchen Zeitpunkt bezogen der Zeitwert zu ermitteln ist, ist, von § 357 Abs. 1 und 2 ZGB auszugehen. Es kommt" damit auf den Zeitpunkt an, zu dem der Verklagte wußte oder wissen mußte, daß er das Eigentum am Pkw erlangt hat, ohne daß er im Verhältnis zum Kläger hierauf einen Anspruch hatte. Das ist der Zeitpunkt der Beendigung der Möglichkeit der Mitbenutzung des Pkw durch den Kläger, denn bis dahin durfte der Verklagte annehmen, daß die Eigentumsfrage im Verhältnis zwischen ihm und dem Kläger bedeutungslos sei. Nachdem jedoch dem Kläger die Mitnutzung unmöglich wurde, konnte er nicht mehr davon ausgehen, daß er berechtigt aus Mitteln des Klägers Eigentum am Pkw erworben hat. Diesen Zeitpunkt hat das Kreisgericht verfahrensrechtlich einwandfrei mit Ende 1985 bestimmt. Es ist richtig davon ausgegangen, daß die Behauptung des Klägers nicht bewiesen ist, daß er bereits seit Ende 1983 den Pkw nicht mehr mit nutzen konnte. Die eindeutige Aufklärung dieser Frage im Sinne der Behauptung des Klägers ist nicht möglich, so däß auf der Grundlage des vom Kläger zu tragenden Beweisrisikos von der vom Kreisgericht getroffenen Feststellung auszugehen ist. Das bedeutet, daß der Entscheidung der Zeitwert des Pkw bezogen auf Ende 1985/Anfang 1986 zugrunde zu legen ist. Die Prozeßparteien haben übereinstimmend erklärt, daß zu diesem Zeitpunkt der Zeitwert 74 Prozent des Neupreises betragen habe. Hiervon ist auszugehen-. Allerdings ist der Neupreis nicht der Rechnungsbetrag in Höhe von 25 238 M, weil darin auch der Betrag für die Kfz-Steuer und -Haftpflichtversicherung und die Zulassungsgebühr in Höhe von. insgesamt rund 600 M enthalten sind. Der Kläger kann deshalb berechtigt nur 74 Prozent von 24 638 M, mithin 18 232 M, nebst Verzugszinsen fordern, die er ab Klageerhebung geltend gemacht hat. Richtig ist das Kreisgericht insoweit davon ausgegangen, daß es in diesem Zusammenhang nicht auf den Tag der Klageeinreichung, sondern, der Klagezustellung ankommt. Sie ist am 20. November 1987 erfolgt, so daß gemäß § 470 Abs. 1 Satz 1 ZGB der Zinsanspruch ab 21. November 1987 begründet ist. Aus diesen Gründen war gemäß § 162 Abs. 1 ZPO auf den Kassationsantrag das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und der Verklagte im Wege der Selbstentscheidung zur Zahlung von 18 232 M nebst 4 Prozent Zinsen ab 21. November 1987 an den Kläger zu verurteilen. Im übrigen war die Klage abzuweisen. §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3 ZPO. Eine Klage ist abzuweisen, wenn der Sachverhalt, auf dessen Grundlage der Anspruch (hier: Feststellungsanspruch über das Bestehen eines Herausgebervertrages) geltend gemacht wird, nicht beweisbar ist. OG, Beschluß vom 2. Juni 1989 1 OPB 2/89. Zwischen den Prozeßparteien wurde im Jahre 1977 ein Ver-iagsvertrag über die Herausgabe eines vom Kläger geschaffenen B.-Albums im Umfang von 250 Seiten geschlossen, der vom Verklagten (Verlag) im April und vom Kläger -im August 1977 unterschrieben wurde. Der Kläger hat vorgetragen: Im Jahre 1977 hätte außerdem zwischen den Prozeßparteien ein Vertrag über die Herausgabe eines B.-Albums im Umfang von 500 Seiten bestanden, den er damals auf Anforderung an eine Mitarbeiterin des Verklagten zurückgegeben habe, die erklärt hätte, daß infolge veränderter Realisierungsmöglichkeiten terminliche Änderungen vargenommen werden müßten. Später sei ihm dann die Herausgabe des 250 Seiten umfassenden Albums angebo-ten und dieses Angebot von ihm angenommen worden, ohne daß er damit beabsichtigt habe, seine Ansprüche auf den größeren Band auf der Grundlage des Vertrages aufzugeben. Der Verklagte bestreite jedoch die Existenz des Vertrages. Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß zwischen ihm und dem Verklagten ein Herausgebervertrag bestanden hat und besteht, der im ersten Halbjahr 1977 geschlossen wurde und ein großes B.-Album mit einem Umfang von 500 Seiten zum Gegenstand hat. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen: Einen Vertrag über einen Band mit 500 Seiten habe es nicht gegeben, sondern nur den unstrittig 1977 geschlossenen Vertrag über den Band geringeren Umfangs. Es habe lediglich Überlegungen gegeben, den Kläger mit der Herausgabe eines großen Bandes zu betrauen. Das Bezirksgericht hat die Klage abgewiesen. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Zwischen den Prozeßparteien sei kein Vertrag mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt geschlossen worden. Das ergebe sich insbesondere aus der Aussage des Zeugen W., die durch die Aussagen der anderen Zeugen nicht widerlegt worden sei. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat dazu vorgetragen: Das Urteil stütze sich auf Aussagen von Zeugen, die vom Verklagten benannt worden seien und ihm nahestünden. Einige dieser Zeugen wüßten von der Existenz des Vertrages. Er zweifele daher deren Aussagen als ausreichende Beweisgrundlage an und habe sich um die Ermittlung anderer Zeugen bemüht, die sich jedoch an Einzelheiten, insbesondere zu der Frage, welcher Vertrag 1977 im Verlag Vorgelegen habe, jetzt nicht mehr erinnern könnten. Er habe erst im November 1980 erfahren, daß der Verklagte ihn das große B.-Album nicht herausgeben lassen wolle. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat seine Entscheidung auf der Grundlage einer'ausreichenden Sachaufklärung vorgenommen, die den gesetzlichen Anforderungen gemäß §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3 ZPO gerecht wird. Gestützt auf die Aussagen der vernommenen Zeugen, war für die Feststellung des Bestehens eines Vertrages zwischen den Prozeßparteien über die Herausgabe eines großen B.-Al-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem Aufgabe der mittleren leitenden Kader, dafür zu sorgen, daß die Einsatzrichtungen in konkrete personen- und sachgebundene Aufträge und Instruktionen an die vor allem zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Bc? Sie haben den Staatsanwalt sofort zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für Untersuchungshaft weggefallen sind. Der Staatsanwalt hat seinerseits wiederum iiT! Rahmer; seiner Aufsicht stets zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens alle Beweisgegenstände und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind, im Rahmen der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht vorliegen. Die beweismäßigen und formellen Anforderungen an Verdachtshinweise auf Straftaten sowie an Hinweise auf die Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit um nur einige der wichtigsten Sofortmaßnahmen zu nennen. Sofortmaßnahmen sind bei den HandlungsVarianten mit zu erarbeiten und zu berücksichtigen.

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