Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 441

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 441 (NJ DDR 1990, S. 441); Neue Justiz 10/90 441 Zur Mindestausstattung des Gerichtsvollzieherbüros gehören Schreibtische, Stühle, Aktenschränke, Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, Telefon, diverse Stempel, Heftmaschine, Leim u. sonstige Büro-Utensilien. In der BRD setzen viele Gerichtsvollzieher zur Bewältigung ihrer Büroarbeit bereits EDV-Anlagen ein. Für den Außendienst ist ein Pkw in der Regel unerläßlich. Die Landesjustizverwaltungen haben außer der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) auch die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) in Kraft gesetzt, die eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten soll. Aus der GVGA ist auch ersichtlich, welche sonstigen Aufgaben dem Gerichtsvollzieher durch Bundesgesetze und Landesgesetze zugewiesen sind. Diese ebenfalls hier zu behandeln, würde den Rahmen dieser Abhandlung sprengen. Vor- und Ausbildung der Gerichtsvollzieher Die Landesjustizverwaltungen haben die Zulassungsbedingungen und die Ausbildung der Gerichtsvollzieher durch weitgehend übereinstimmende Ausbildungsordnungen geregelt. Voraussetzung für die Zulassung zum Gerichtsvollzieherdienst ist die bestandene Prüfung für den mittleren Justizdienst und eine zweijährige Bewährung in diesem. Der mittlere Justizdienst (Justizsekretäre) besteht aus Beamten, denen bei den Gerichten die Register- und Aktenführung, die Kostenberechnung, Anweisung von Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen sowie die Aufgaben des Urkundsbeamten obliegen. Diese Beamten haben eine zweijährige Ausbildung hinter sich, von denen 6 Monate aus theoretischem Unterricht bestehen. Wird der mittlere Beamte aufgrund seiner Bewerbung für den Gerichtsvollzieherdienst zugelassen, wobei er mindestens 23 Jahre alt sein muß und höchstens 40 Jahre alt sein darf, so hat er nochmals eine Ausbildung von 18 Monaten zu absolvieren und eine weitere Prüfung abzulegen. 6 Monate der Gerichtsvollzieher-Ausbildung entfallen auf einen fachtheoretischen Lehrgang an eigens hierfür eingerichteten Ausbildungsstätten. Nach bestandener Prüfung und anschließender Bewährung in der Praxis wird der Anwärter zum Gerichtsvollzieher ernannt. Während der Ausbildung werden ihm seine Bezüge als mittlerer Beamter weitergezahlt. Vergütung und Bürokostenentschädigung Neben den bereits genannten Amtsbezügen erhält der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsvergütung und eine Entschädigung für die Unterhaltung seines Büros und die Bezahlung seiner Schreibkraft. Diese Nebenbezüge haben ihre gesetzliche Grundlage in § 49 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG i.d.F. der Bekanntmachung vom 21.2. 1989 [BGBl. I S. 261, geänd. durch Gesetz vom 30. 6. 1989, BGBl. I S. 1282]). Die Vergütung ist durch Rechtsverordnung der Bundesregierung vom 8.7.1976 (BGBl. I S. 1783) geregelt. Sie beträgt 15 v. H. der vereinnahmten Gebühren bis zu einer Höchstgrenze von 3.600.-DM pro Jahr; von dem die Höchstgrenze übersteigenden Betrag verbleiben dem Gerichtsvollzieher 40 v. H. Eine Anhebung dieses seit 1976 unveränderten Höchstbetrages ist überfällig und wird von den Gerichtsvollziehern der BRD seit vielen Jahren angestrebt. Die Vollstreckungsvergütung ist in Höhe von 10 v. H. des zuletzt gezahlten Grundgehaltes ruhegehaltsfähig, sofern der Gerichtsvollzieher 10 Jahre im Völl-streckungsdienst tätig gewesen ist. Die Bürokostenentschädigung ist aufgrund der in § 49 Abs. 3 BBesG enthaltenen Ermächtigung durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen geregelt. Diese setzen jährlich entsprechend der veränderten Belastung, des Gebührenaufkommens und der Personalkosten einen prozentualen Anteil an den vereinnahmten Gebühren fest, der dem Gerichtsvollzieher neben den von ihm vereinnahmten Schreibauslagen zur Abgeltung seiner Bürokosten überlassen wird. Für das Jahr 1989 wurde dabei von einem Jahreskostenbetrag von 29.600 - DM (Normalbelastung) ausgegangen. Auch bei der Bürokostenentschädigung gibt es hinsichtlich des überlassenen Gebührenanteils einen Jahreshöchstbetrag; um dessen Anhebung sich die Gerichtsvollzieher der BRD z. Zt. ebenfalls bemühen. Die Kosten für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers werden nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) vom 26.7. 1957 (BGBl. I S. 887), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. 12. 1986 (BGBl. I S. 2326), für die Staatskasse erhoben. Der Gerichtsvollzieher kann die ihm zustehenden Auslagen und nach der monatlich erfolgenden Abrechnung mit der Gerichtskasse auch die ihm zustehenden Gebührenanteile aus seiner dienstlichen Kasse entnehmen. Belastung, Personalbestand, Pensenschlüssel und Vollstreckungsergebnisse Die Gerichtsvollzieher der Bundesrepublik Deutschland haben im Jahr 1989 folgende Dienstgeschäfte erledigt: Persönliche Zustellungen 1.462.818 Zustellungen durch die Post 1.959.735 Wechselproteste 31.160 Zwangsvollstreckungs- u. sonst. Aufträge 6.866.379 Versteigerungen 35.027 Vorpfändungen gern. § 845 ZPO 84.064 Vollstreckungsaufträge der Justizbehörden 631.406 Dienstgeschäfte insgesamt: 11.070.589 Im gleichen Jahr waren insgesamt 3.270 Gerichtsvollzieher und geprüfte Gerichtsvollzieheranwärter eingesetzt, so daß jeder Beamte im Durchschnitt 3.385 Dienstgeschäfte erledigt hat. Die Landesjustizverwaltungen ermitteln den Personalbedarf für den Gerichtsvollzieherdienst nach einem im Jahre 1962 festgelegten Pensenschlüssel. Hiernach gelten jeweils als ein Pensum: 12.000 Postzustellungen 9.600 Persönliche Zustellungen 4.800 Wechselproteste 2.000 Vollstreckungsaufträge 6.000 Vorpfändungen 3.600 Aufträge der Justizbehörden. Die Umrechnung der im Jahr 1989 angefallenen Dienstgeschäfte nach diesem Pensenschlüssel ergibt insgesamt 3.944,77 Arbeitspensen. Da 3270 Beamte tätig waren, waren diese durchschnittlich mit einem Pensum von 120,63 v. H. belastet. Das ist ein relativ guter Wert. Die höchste Durchschnittsbelastung wurde im Jahre 1983 mit 145,27 v. H. erreicht.1 Die von den Gerichtsvollziehern unmittelbar eingezogenen Beträge beliefen sich im Jahr 1983 auf insgesamt rd. 1,52 Mrd. DM und im Jahre 1989 auf rd. 1,60 Mrd. DM, woraus erkennbar ist, daß die Effektivität der Vollstreckung mit sinkender Belastung der Gerichtsvollzieher steigt. Justizsekretäre der DDR als Gerichtsvollzieher Der Justizsekretär der DDR ist nicht identisch mit dem der Bundesrepublik. Er nimmt derzeit an den Kreisgerichten in der Zwangsvollstreckung insgesamt die Aufgaben wahr, die in der BRD Gerichtsvollzieher und Rechtspfleger getrennt wahmehmen. Aufgrund seiner dreijähren Fachschulausbildung (Zulassungsvoraussetzung: Abschluß der Polytechnischen Oberschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung) sowie seiner bisherigen praktischen Tätigkeit dürfte der DDR-Justizsekretär nach einer entsprechenden Einweisung in das künftig geltende Recht ohne weitere Ausbildung in der Lage sein, den Gerichtsvollzieherdienst zu versehen. Da es in der DDR z. Zt. rd. 1200 Justizsekretäre gibt, sollte es möglich sein, aus diesen den Erstbedarf für den Gerichtsvollzieherdienst zu decken. Dies umsomehr, als es für die DDR-Justizsekretäre schwieriger sein dürfte, künftig umfassend als Rechtspfleger tätig zu sein, da die Bereiche der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Registerrecht, Grundbuch, Familien- und Vormundschaftsrecht) aus der Justiz ausgeklammert und anderen Stellen übertragen worden waren. Für die Justizsekretäre, die Rechtspfleger und in vollem Umfange als solche tätig werden möchten, besteht insoweit ein Ausbildungsdefizit, das ausgeglichen werden müßte. 1 Vgl. die ausführliche Darstellung in: „Deutsche Gerichtsvollzieher Zeitung“ (DGVZ) 1988, S. 112 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 441 (NJ DDR 1990, S. 441) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 441 (NJ DDR 1990, S. 441)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit , das Erfordernis schnellstmöglicher Reaktion zur Schadensabwendung, die Gewährleistung der Kontroll- und Aufsichtspflichten über die Realisierung der eingeleiteten Maßnahmen durch die zuständige operative Diensteinheit in dieser Frist notwendige Informationen als Voraussetzung für eine zielgerichtete und qualifizierte Verdachtshinweisprüf ung erarbeitet und der Untersuchungsabteilung zur Verfügung gestellt werden können. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter, für Suicidversuche unduWarMchtung von Beweismaterial sind unbedingt ausbusnüält-nn, was bei der Ausgestaltung grundsätzlich Beachtung finden muß.

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