Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 440

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 440 (NJ DDR 1990, S. 440); 440 Neue Justiz 10/90 derweitigen Verwertung durch das Vollstreckungsgericht, da diese Maßnahmen sich ohne körperliches Einschreiten durch Vorladung bzw. Beschluß bewirken lassen. Die genannten Aufgaben des Vollstreckungsgerichts sind nach §'20 Nr. 17 und §3 Nr. 1 i Rechtspflegegesetz vom 5.11. 1969 (BGBl. I S. 2065) dem Rechtspfleger übertragen. Für die im Zwangsversteigerungsgesetz vom 24.3.1897 (RGBl. S.97) i. d. F. der Bekanntmachung vom 20.5. 1898 (RGBl. S. 713) gesondert geregelte Versteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken ist ebenfalls der Rechtspfleger zuständig. Verfahrensweise Neben der dargestellten Aufgabenverteilung besteht der gravierendste Unterschied zur bisherigen Vollstreckungspraxis der DDR darin, daß der Gläubiger nicht durch einen einzigen Antrag die Vollstreckung in Gang bringt und es dem Vollstreckungsorgan obliegt, die ihm geeignet erscheinenden Maßnahmen einzuleiten mit der Folge, daß die Vollstreckung u. U. über viele Jahre hinweg von Amts wegen anhängig bleibt und ihm auch die Fehlschläge angelastet werden. Vielmehr wird wie in der BRD - das Dispositionsrecht des Gläubigers wieder volle Geltung erlangen. Der Gläubiger kann wählen, ob er dem Gerichtsvollzieher Vollstreckungsauftrag erteilt oder ob er - falls ihm der Arbeitgeber des Schuldners bekannt ist - bei dem Vollstreckungsgericht sogleich den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zum Zwecke der Lohnpfändung beantragt. Führt die vom Gerichtsvollzieher durchgeführte Mobilvollstreckung nicht zum Erfolg, obliegt es dem Gläubiger, den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Vermögensoffenbarung zu stellen. Für jede von ihm beantragte Maßnahme ist der Gläubiger selbst verantwortlich und auch kostenpflichtig, was ihn von mutwilligen Anträgen weitgehend abhält. Der Gerichtsvollzieher, der vom Gläubiger einen Antrag zur Sachpfändung erhält, erledigt diesen Auftrag, zieht im Erfolgsfalle seine Kosten vom Schuldner mit ein und überweist dem Gläubiger den ihm zustehenden Forderungsbetrag. Führt die Vollstreckung nicht zum Erfolg, sendet der Gerichtsvollzieher die Unterlagen mit entsprechendem Bericht zurück und erhebt seine Kosten von diesem. Die weitere Initiative liegt beim Gläubiger. Entsprechendes gilt bei Aufträgen zur Räumung, Wegnahme, Verhaftung, Zustellung und anderen Dienstgeschäften. Auch beim Vollstreckungsgericht beendet die jeweils beantragte Maßnahme den eingeleiteten Vollstreckungsakt. Die Auswertung des Vermögensverzeichnisses obliegt ebenso dem Gläubiger, wie die Geltendmachung gepfändeter Ansprüche gegenüber dem Drittschuldner. Voraussetzung für die Vollstreckung ist stets ein vollstreckbarer Schuldtitel, der in der Regel mit der Vollstreckungsklausel versehen und zugestellt sein muß. Diese Vollstreckungsvoraussetzungen sind von dem Vollstreckungsorgan jeweils von Amts wegen zu prüfen. Aus einem gegen Sicherheitsleistung vollstreckbaren Urteil kann gern. § 720 a ZPO ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und durch Eintragung einer Sicherungshypothek betrieben werden. Die Verwertung gepfändeter Gegenstände darf jedoch erst erfolgen, wenn der Gläubiger die Sicherheitsleistung erbracht hat. Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung können die Betroffenen gern. § 766 ZPO im Wege der Erinnerung geltend machen, über die der Richter am Amtsgericht entscheidet. Die Entscheidung des Richters kann nach Maßgabe der §§ 567 bis 577 ZPO durch sofortige Beschwerde angefochten werden. Trifft hierauf das Landgericht eine abweichende Entscheidung, so ist nach Maßgabe des § 568 ZPO die sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht gegeben. Anwendung von Gewalt Die Vollstreckung kann auch in Abwesenheit des Schuldners und durch zwangsweise Öffnung seiner Wohnung bzw. Geschäftsräume erfolgen (§§ 758, 759 ZPO). Hierfür sowie bei Widerstand des Schuldners (Verweigerung der Durchsuchung) ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3.4. 1979 - 1 BvR 994/76 - (BVerfG 51, 97 = NJW 79, 1539) im Hinblick auf Art. 13 GG jedoch eine richterliche Durchsuchungsanordnung erforderlich, die bei Bedarf der Gläubiger einzuholen hat. Außerdem sind bei der Vollstreckung in Abwesenheit und bei Widerstand Polizeibeamte oder 2 Zeugen zuzuziehen. Die richterliche Anordnung ist nur dann entbehrlich, wenn Gefahr im Verzüge ist, d. h., wenn die durch Einholung der Durchsuchungsanordnung entstehende Verzögerung den Erfolg der Vollstreckung gefährden würde. Zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen ist die Vollstreckung ebenfalls nur mit richterlicher Erlaubnis zulässig (§761 ZPO). Der Gerichtsvollzieher als Zustellungsbeamter Auf Antrag hat der Gerichtsvollzieher auch Zustellungen vorzunehmen und zwar sowohl persönlich wie auch durch die Post. Bei den Zustellungsaufträgen handelt es sich im wesentlichen um die Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen wegen Lohnforderungen und sonstigen Ansprüchen an Arbeitgeber, Banken, Versicherungen pp. Sofern die Zustellung gern. § 840 ZPO an den Drittschuldner mit der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung über das bestehende Schuldverhältnis, Rechte anderer Personen oder vorgehende Pfändungen erfolgen soll, ist sie grundsätzlich persönlich vorzunehmen und dem Drittschuldner Gelegenheit zu geben, die Erklärungen gegenüber dem Gerichtsvollzieher sogleich abzugeben. Der Gerichtsvollzieher nimmt die Erklärung in die Zustellungsurkunde auf und stellt anschließend den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß mit einer Abschrift der Urkunde über die Zustellung an den Drittschuldner dem Schuldner zu. Die Kosten für die Zustellung erhebt er bei Übersendung der Unterlagen von dem Gläubiger. Der Gerichtsvollzieherdienst in der BRD Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher werden gern. § 154 Gerichtsverfassungsgesetz von den Landesjustizverwaltungen bestimmt. In der Bundesrepublik ist dies durch die von den Ländern in Kraft gesetzte Gerichtsvollzieherordnung und für bestimmte Bereiche in einzelnen Ländern durch besondere Rechtsverordnungen geschehen. Ob § 154 GVG im Hinblick auf Art. 80 GG hierfür eine ausreichende Grundlage bildet, ist umstritten und wird zur Zeit einer Prüfung unterzogen. Einstweilen haben die getroffenen Regelungen jedoch Betand. Der Gerichtsvollzieher ist Beamter im Sinne des Beamtenrechts. 30 v. H. der Gerichtsvollzieher werden nach der Besoldungsgruppe A 8 und 70 v. H. (Obergerichtsvollzieher) nach der Besoldungsgruppe A9 besoldet. Bis zu 30 v. H. der Obergerichtsvollzieher erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von z. Zt. 319.80 DM monatlich. Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers ist das Amtsgericht, bei dem er beschäftigt ist. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter ist der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts. Der Gerichtsvollzieher regelt seinen Geschäftsbereich nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen, soweit hierüber keine besonderen Bestimmungen bestehen. Er hält an seinem Amtssitz auf eigene Kosten ein Geschäftszimmer und beschäftigt auf eigene Kosten Büro- und Schreibhilfen, soweit der Geschäftsbereich dies erfordert. Gerichtsvollzieherbezirk ist der Amtsgerichtsbezirk. Sind bei einem Amtsgericht mehrere Gerichtsvollzieher beschäftigt, so weist der aufsichtführende Richter jedem von ihnen einen örtlich begrenzten Bezirk (Gerichtsvollzieherbezirk) zu. Der Gerichtsvollzieher führt eigene Geschäftsbücher, und zwar Dienstregister I für Zustellungs- und Wechselprotestaufträge, Dienstregister II für Pfändungs- und sonstige Aufträge, Justizliste für Aufträge der Justizbehörden, Kassenbuch I für Kostenvorschüsse und Beträge, die nicht sofort verwendet werden können, Kassenbuch II für die Erfassung der eingezogenen Forderungs- und Kostenbeträge. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, ein dienstliches Postgirokonto einzurichten und den gesamten dienstlichen Zahlungsverkehr über dieses abzuwickeln.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 440 (NJ DDR 1990, S. 440) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 440 (NJ DDR 1990, S. 440)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

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