Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 44

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 44 (NJ DDR 1990, S. 44); 44 Neue Justiz 1'90 und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und in der Verpflichtung des Käufers, den Kaufpreis zu zahlen. Das haben die Prozeßparteien mit ihrem schriftlichen ■ Vertrag, dessen Text ebenso wie die Echtheit der Unterschriften unbestritten ist, vereinbart. Sie sind demnach an diese Verpflichtung gebunden. Daß der Vertrag kein Datum enthielt . der Verklagte hat es später einseitig' eingesetzt , ändert daran nichts. Damit wird der Kaufvertrag insbesondere nicht zu einem Vorvertrag, wovon die Klägerin ausgegangen ist? Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts hat es auf den Bestand des Kaufvertrages auch keinen Einfluß, daß die Klägerin angibt, den Willen zur Eigentumsübertragung nie gehabt zu haben. Das steht im übrigen auch dem Beweis-eirgebnis entgegen. Der fehlende Wille der Klägerin zur Eigentumsübertragung wäre nach dem abgeschlossenen schriftlichen Kaufvertrag aber auch rechtlich unerheblich, es sei denn, auch beim Verklagten habe der Wille, Eigentum am Pkw zu erlangen, nicht Vorgelegen. Dafür gibt es aber keinerlei Anhaltspunkte. Es fehlt hierfür an einer entsprechenden Behauptung und vor allem am Beweis. Die Vereinbarung eines zeitweiligen Nutzungsvertrages sagt über den Willen der Prozeßparteien im Sinne des, Vorbringens der Klägerin bei Abschluß des Kaufvertrages nichts aus. Diese Vereinbarung bestätigt vielmehr den Kaufvertrag mit seiner Verpflichtung zur Eigentumsübertragung, weil es sonst eines Nutzungsvertrages nicht bedurft hätte. Daß die Klägerin nach dem Kaufvertrag nicht riur verpflichtet war, das Eigentum am Pkw zu übertragen, sondern daß die Eigentumsübertragung mit Abschluß des Kaufvertrages, des Nutzungsvertrages und des Darlehnsvertrages auch erfolgt war, ergibt sich aus § 139 Abs. 3 ZGB. Danach geht das Eigentum zwar in der Regel erst mit Übergabe des Kaufgegenstandes und mit Zahlung des Kaufpreises über. Es gilt diese Regel .aber dann nicht, wenn die Vertragspartner etwas anderes vereinbart haben. Das ist mit dem Nutzungsund mit dem Darlehnsvertrag geschehen. Der Nutzungsvertrag ersetzt die Übergabe, der Darlehnsvertrag die Zahlung des Kaufpreises. Damit ist der Verklagte Eigentümer des Pkw geworden. Die im Urteil des Bezirksgerichts gegenüber dem Verklagten ausgesprochene Verpflichtung zur Herausgabe des Pkw und der Fahrzeugpapiere an die Klägerin hat deshalb keine Grundlage. In Übereinstimmung mit dem Kassationsantrag war daher das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben. Die Klage war abzuweisen. § 54 Abs. 5 ZPO; §§ 282, 356, 357 ZGB. 1. Für die Beweisführung und Beweiswürdigung zum Vorliegen einer Schenkung sind eindeutige Zeugenaussagen des Schenkers beachtlich. Bei der Prüfung von Gegenbeweisen kommt es z. B. darauf an, ob andere Zeugen Uber konkrete gegenteilige Bekundungen des Schenkers aussagen und eigenes Wissen über den Schenkungsvorgang wiedergeben können oder lediglich Schlußfolgerungen aus früherem Verhalten des Schenkers ziehen. Allein durch solche Schlußfolgerungen können eindeutige Aussagen zum konkreten Schenkungsvorgang nicht widerlegt werden. 2. Der Umfang des Anspruchs auf Wertersatz wegen einer unberechtigt erlangten Leistung gegen den Eigentümer einer Sache (hier: Pkw), die er mit Mitteln eines Dritten erworben hat, bestimmt sich nach dem Wert der Sache zu dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber wußte oder wissen mußte, daß er im Verhältnis zu dem Dritten das Eigentum erlangt hat, ohne hierauf einen Anspruch zu haben. OG, Urteil vom 18. Juli 1989 - 1 OZK 8 89. Der Verklagte hat am 27. Mai 1982 von Frau R. einen Pkw erworben, den sie am gleichen Tag vom VEB IFA-Vertrieb Berlin gekauft hatte. Der Verklagte hat mit einem auf das Konto seiner Großmutter bei der Kreissparkasse bezogenen Scheck über 25 238 M bezahlt, der vom Kläger, dem Vater des Verklagten und Sohn der Kontoinhaberin, in Wahrnehmung seiner Verfügungsberechtigung über das Konto ausgestellt war. Der Verklagte hat den Scheck der Verkäuferin vor Übernahme des Pkw ausgehändigt. Sie hat damit den Kaufpreis in dieser Höhe an den VEB IFA-Vertrieb entrichtet. Der Kläger hat Klage auf Herausgabe des Pkw erhoben und dazu vorgetragen: Seine Mutter,habe ihm das Geld für ■ den Erwerb des Pkw geschenkt. Der Verklagte habe bei Abschluß des Kaufvertrags in seinem Auftrag gehandelt. Unabhängig von den Eintragungen im Fahrzeugbrief und der Zulassung sei deshalb er selbst Eigentümer, des Pkw. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und vorgetragen: Die Schenkung des Geldes durch seine Großmutter sei nicht allein an den Kläger, sondern auch an seine Mutter und an ihn selbst erfolgt. Der Kläger, der den Pkw anfänglich mit genutzt habe, habe ursprünglich auch keine Einwendungen dagegen gehabt, daß der Verklagte als Eigentümer des Pkw eingetragen sei. Erst im Zusammenhang mit der Scheidung seiner Ehe habe sich der Kläger auf den Standpunkt gestellt, daß er Alleineigentümer des Pkw sei. Das Kreisgericht hat nach Vernehmung der Zeuginnen A., Mutter des Klägers und Großmutter des Verklagten, und W., geschiedene Ehefrau des Klägers und Mutter des Verklagten, der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht diese Entscheidung aufgehoben. Es hat einen Herausgabeanspruch des Klägers verneint und auf den im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag zur Zahlung von Wertersatz in Höhe des Zeitwerts des Pkw per 31. Dezember 1983 die Sache an das Kreisgericht zurückverwiesen. Im weiteren Verfahren hat der Kläger beantragt, den Verklagten zur Zahlung von 21 957 M nebst 4 Prozent Zinsen seit Klageerhebung zu verurteilen, wobei er davon ausgegangen ist, daß er nur bis Ende 1983 den Pkw hätte mit benutzen können, so daß sein Zahlungsanspruch in Höhe des Zeitwerts des Pkw zu diesem Zeitpunkt bestehe. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt, soweit mehr als 6 225 M (ein Drittel des Zeitwerts bezogen auf Januar 1986) gefordert werden. Er wiederholte, daß das Geld zum Ankauf des Pkw sowohl seinen Eltern als auch ihm geschenkt worden sei. Den Pkw habe der Kläger bis Ende 1985 mit nutzen können. Das Kreisgericht hat nach erneuter Vernehmung der Zeugin W. den Verklagten zur Zahlung von 6 225 M nebst 4 Prozent Zinsen seit dem 20. November 1987 verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Entscheidung des Kreisgerichts verletzt das Recht (§ 54 Abs. 5 ZPO; §§ 282, 356, 357 ZGB). Die Berufungseptscheidung des Bezirksgerichts wird mit dem Kassationsantrag nicht angegriffen. Sie entspricht dem Gesetz. Damit ist rechtskräftig festgestellt, daß der Verklagte Eigentümer des umstrittenen Pkw ist. Wie das Bezirksgericht zutreffend ausgeführt hat, hat er den Kaufvertrag mit Frau R. im eigenen Namen abgeschlossen, so daß er auch das Eigentum am Pkw erworben hat, der Gegenstand des Vertrages war. Ein Vertragsabschluß durch den Verklagten für den Kläger konnte schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil der Kläger ihm keine schriftliche Vollmacht erteilt hat, die gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 ZGB i. V. m. § 4 Abs. 3 der AO über den Kauf und Verkauf sowie über die Ermittlung des Preises für gebrauchte Kraftfahrzeuge vom 24. August 1981 (GBl, I Nr. 27 S. 333) hätte vorliegen müssen, um diese Rechtsfolge auszulösen. Richtig ist in der Berufungsentscheidung auch ausgeführt, daß dem Kläger gegenüber dem. Verklagten ein Zahlungsanspruch nach §§ 356, 357 ZGB zusteht und daß dessen Höhe davon ausgehend zu bestimmen ist, in welchem Umfang der Verklagte für den Ankauf des Pkw finanzielle Mittel des Klägers verwendet hat. Soweit das Kreisgericht im weiteren Verfahren zu der Feststellung gelangt ist, daß die Schenkung durch die Mutter des Klägers und Großmutter des Verklagten nicht nur gegenüber dem Kläger, sondern auch gegenüber dessen damaliger Ehefrau und dem Verklagten erfolgt sei, hat es die Grundsätze der Beweiswürdigung (§ 54 Abs. 5 ZPO) verletzt. Die Schenkerin hat als Zeugin völlig eindeutig ausgesagt, daß der Kläger mit ihrer Zustimmung in Höhe des für den Ankauf des Pkw erforderlichen Betrags verfügt hat und sie diesen Betrag ihm allein und nicht der gesamten Familie geschenkt hat. Auf der Grundlage dieser Aussage, die auch bezogen auf Schenkungen größeren Ausmaßes und bei intakten;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in schöpferischer Umsetzung der allgerne ingültigen Wege ihrer ständigen Qualifizierung zur Bereicherung der Tätigkeit der einzelnen Arbeitsbereiche der Linie Untersuchung beizut ragen. Neuralgische Punkte für die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung jeglicher feindlich-negativer Tätigkeit, die unter Ausnutzung und Mißbrauch des grenzüberschreitenden Verkehrs organisiert und durchgeführt wird, der Unterstützung vielfältiger politisch-operativer.

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