Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 439

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 439 (NJ DDR 1990, S. 439); Neue Justiz 10/90 439 Neben die Übemahmepflicht tritt die Sorgfaltspflicht, d.h. der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Beratungshilfesachen mit derselben Sorgfalt zu bearbeiten wie sonstige Mandate. Das ist Vertragspflicht.12 Die Sorgfaltspflicht führt zur Aufklärungspflicht des Anwalts. Der Rechtsuchende muß über die Voraussetzungen von Beratungshilfe auch ungefragt jedenfalls dann aufgeklärt werden, wenn aus den Umständen erkennbar ist, daß er zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören könnte. Wird die Aufklärungspflicht verletzt, macht sich der Anwalt möglicherweise schadenersatzpflichtig.13 Vergütung des Rechtsanwalts Bei allem anwaltlichen Engagement: Der Rechtsanwalt übt zwar einen freien Beruf aus; seine Tätigkeit ist kein Gewerbe (§ 2 BRAO/RAG). Er steht im Dienste des Rechts und der Rechtspflege; 14 das schließt aber nicht aus, auch wirtschaftliche Eigeninteressen zu verfolgen, eingebettet in das anwaltliche Berufsethos. Dementsprechend kann und darf ihm nicht zugemutet werden, einkommensschwache Bürger kostenlos zu beraten und zu vertreten. Die Beratungshilfe muß vielmehr staatlich subventioniert werden. Die dafür vorgesehenen Gebühren nach § 10 BerHG und § 132 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) sind streitwertunabhängige Pauschalgebühren und liegen, sieht man von ganz niedrigen Streitwerten ab, wesentlich geringer als die Regelgebühren. Ein mündlicher oder schriftlicher Rat oder eine Auskunft wird mit 35 - DM bzw. auf dem bisherigen Gebiet der DDR mit 28-DM, eine Vertretung mit 90.-DM bzw. 72-DM und der Abschluß eines Vergleichs mit 110 - DM bzw. 88 - DM15 vergütet. Im übrigen steht dem Rechtsanwalt gegen den Rechtsuchenden, dem er Beratungshilfe gewährt, eine Gebühr von 20.- DM zu, die er nach dessen Verhältnissen erlassen oder ermäßigen kann (§ 8 Abs. 1 BerHG).16 Der Anwalt entscheidet dies auf Grund der Gegebenheiten des Einzelfalles nach seinem Ermessen. In der Regel wird er die Gebühr erlassen oder ermäßigen, wenn die Vermögensverhältnisse des Rechtsuchenden so schlecht sind, daß auch die nur geringe Gebühr nicht oder nur mit Schwierigkeiten aufgebracht werden kann, z.B. bei Sozialhilfeempfängem, Kleinrentnern usw.17 Haftung und Interessenkollision Natürlich stellt sich auch die Frage nach der Verantwortlichkeit und Haftung bei Beratungs- und Vertretungsfehlem; sie ist bei anwaltlicher Beratungshilfe eindeutig und von der Haftpflichtversicherung wie jedes andere Mandat abgedeckt.18 * I. II. Ungelöst erscheint dieses Problem für staatliche oder wie auch immer organisierte nicht anwaltliche Beratungsstellen. Auch Interessenkollision erscheint keineswegs ausgeschlossen, vielmehr sogar leicht möglich; anders als bei der anwaltlichen Beratungshilfe; wird dort doch das Mandat wie jeder andere Anwaltsauftrag behandelt. Zudem ist nicht recht vorstellbar, wie in Beratungsstellen die außergerichtliche Vertretung Rechtsuchender organisiert werden soll; wird dort doch das Mandat der betreffenden Organisation und nicht, wie bei anwaltlicher Beratungshilfe, dem einzelnen Anwalt erteilt. Eben nur mit der Beratung aber ist es vielfach nicht getan, wie die ständig steigende Zahl der Vertretungsmandate innerhalb der Beratungshilfe zeigt. Waren es 1981 noch 10 286 so ergaben sich 1989 132 606. * Zusammenfassung In der Bundesrepublik ist, bevor das Beratungshilfegesetz am 1. Januar 1981 in Kraft trat, viel experimentiert worden. Auf Grund der Erfahrungen hat sich der Bundesgesetzgeber entschlossen, die Beratungshilfe der Anwaltschaft zu übertragen. Auf dem Gebiet der bisherigen DDR sollten sich die Bundesländer, die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft die Erfahrungen mit dem BerHG zunutze machen und nicht eine kostspielige Experimentierphase beginnen, die letztlich zu gleichen Ergebnissen führen würde wie bisher in der Bundesrepublik. 12 Greißinger/Engels, a.a.O., BerHG §3 Rn 10. 13 Greißinger/Engels, a.a.O., BerHG §3 Rn 15. 14 Isele/BRAO §2 Ziff. II B 1, Kommentar, Essen 1976. 15 Nach dem Einigungsvertrag, Anlage I, Kap. III, A, Abschn. III, Ziff. 26, Buchst, a ermäßigen sich die Gebühren der BRAGO bei der Tätigkeit von Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei auf dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet eingerichtet haben, um 20%. 16 Hier gilt die in Fußnote 15 genannte Ermäßigung nicht, weil es sich nicht um eine Gebühr nach der BRAGO, sondern nach dem BerHG handelt. 17 Greißinger/Engels, a.a.O., BerHG §8 Rn 9. 18 Lindemann/Trenk-Hinterberger, BerHG § 3 Rn 18, Kommentar, München 1987. Die Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher Obergerichtsvollzieher THEO SEIP, Limburg!Lahn* Nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten, wird für das Gebiet der DDR die Zivilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 erneut Geltung erlangen und danach auch in der bisherigen DDR die Zwangsvollstreckung wieder nach der in Westdeutschland durchgehend in Kraft gebliebenen ZPO erfolgen. Die ZPO von 1877 war zwar bis zum 31. 12. 1975 auch in der DDR noch in Kraft und ist vielen in der DDR-Rechtspflege Tätigen noch bekannt. In den Gerichten ist jedoch kaum noch ein Exemplar vorhanden und alle die, die nach 1975 in den Justizdienst der DDR eingetreten sind, müssen sich völlig neu orientieren. Grund genug, die auch in der Zwangsvollstreckung hierdurch notwendigen Änderungen organisatorischer und rechtlicher Art in ihren wesentlichen Punkten einmal darzustellen. Dabei soll sich die Darstellung in erster Linie auf die Änderungen in der Gerichtsvollzieher-Zwangsvollstreckung beziehen. Aufgabenteilung Angelpunkt für die funktionelle Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers ist § 753 ZPO, der wie folgt lautet: I. Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben. II. Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt. Die von dem Gerichtsvollzieher wahrzunehmenden Aufgaben werden ihm durch Gesetz, insbesondere durch die ZPO, zugewiesen. In erster Linie handelt es sich um Aufgaben, bei denen Mobilität erforderlich ist, wie bei der Pfändung von Sachen wegen Geldforderungen (§ 808), bei der Wegnahme von Gegenständen (§ 883), bei der Herausgabe von Grundstücken, Schiffen oder Wohnungen (§ 885), bei der Verhaftung im Offenbarungsverfahren (§ 909), bei der Beseitigung von Widerstand (§ 892), bei der Zustellung (§ 166, insbes. §§ 829, 840), sowie bei der Abholung und Versteigerung gepfändeter Gegenstände (§814), die der Gerichtsvollzieher mit Zustimmung des Gläubigers bei entsprechenden Teilzahlungen aussetzen kann (§ 141 Nr. 2 Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher). Außerdem kann der Gerichtsvollzieher auf entsprechenden Antrag des Gläubigers eine vorläufige Pfändungsbenachrichtigung anfertigen und dem Drittschuldner zustellen, wenn ihm pfändbare Forderungen des Schuldners bekannt werden (§ 845). Dagegen erfolgt die Pfändung von Forderungen und Rechten (§§ 828, 857), die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung im Offenbarungsverfahren (§§ 807. 903). die Gewährung von Vollstreckungsschutz (§§813a, 765 a), die Zulassung der Austauschpfändung (§§ 811a. 811b) und die Anordnung der an- * Der Autor ist Schriftleiter der Zeitschrift „Deutsche Gerichtsvollzieher Zeitung".;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 439 (NJ DDR 1990, S. 439) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 439 (NJ DDR 1990, S. 439)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die lcrimineilen Menscherihändlerbanöen, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Feind belegen, daß vor allem die antikommunistische Politik des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins gegenüber der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus von höchster Aktualität und wach-sender Bedeutung. Die Analyse der Feindtätigkeit gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit macht die hohen Anforderungen deutlich, denen sich die Mitarbeiter der Linie ein wich- tiger Beitrag zur vorbeugenden Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug geleistet. Dieser Tätigkeit kommt wachsende Bedeutung zu, weil zum Beispiel in den letzten Bahren die Anwendung rechtlicher Bestimmungen außerhalb des Strafverfahrens zur Aufdeckung, Aufklärung und wirksamen Verhinderung feindlicher Tätigkeit bereits in einem frühen Stadium. In der Linie Untersuchung Staatssicherheit entsprechend, wird mit den vorgelegten Forschungsergebnissen zugleich angestrebt, eine gegenwärtig noch spürbare Lücke zu schließen, die sich bei der Anwendung des sozialistischen Rechts im Rahmen der Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität und sonstigen politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen, für die objektive Informierung zentraler und örtlicher Parteiund Staatsorgane und für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen. noch kon. tIj tinuierlicherNfgeeigaete Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung feindlich. negativer Aktivitäten. Verhärtet und sur unbedingten Gewährleistung der So ion.

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