Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 43

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 43 (NJ DDR 1990, S. 43); Neue Justiz 1/90 43 § 175 Abs. 1 ZPO. Ein Unterhaltsverpflichteter hat im Unterhaltsabänderungsverfahren Anlaß zur Klage gegeben, wenn er entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung den Unterhaltsberechtigten weder über eine Erhöhung seines Einkommens informiert noch den Unterhalt entsprechend den veränderten Verhältnissen eigenverantwortlich erhöht hat. Demzufolge sind ihm im Fall der Klagerücknahme die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. OG, Urteil vom 8. Juni 1989 - OFK 18/89. Die Prozeßparteien sind geschiedene Eheleute. Das Erziehungsrecht für die 1980 geborenen Zwillinge übt die Klägerin aus. Der Verklagte ist den Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Mit dem Ziel, wegeh des gestiegenen Einkommens des Verklagten eine Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbeitrags von je 100 M auf je 115 M außergerichtlich zu erreichen, hat die Klägerin ihn mit Schreiben vom 17. Mai 1988 aufgefordert, bis zum 5. Juni 1988 zu ihrem Anliegen Stellung zu nehmen. Da sie vom Verklagten keine Mitteilung erhielt, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Verklagten rückwirkend ab 1. Juni 1987 zu verpflichten, für die Kinder monatlich je 115 M und ab vollendetem 12. Lebensjahr je 135 M Unterhalt zu zahlen. Der Verklagte hat in seiner Klageerwiderung dargelegt, daß er das Schreiben der Klägerin wegen seines Montageeinsatzes verspätet erhalten habe. Nach Empfang des Schreibens habe er sofort veranlaßt, daß ab Juni 1988 ein höherer Unterhaltsbeitrag überwiesen werde und für den Monat Mai 1988 eine Nachzahlung erfolgte. Er sehe daher die Klage, insbesondere die rückwirkend geltend gemachten Forderungen, nicht als gerechtfertigt an. Die Klägerin hat daraufhin die Klage zurückgenommen. Durch Beschluß des Kreisgerichts wurden die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Der Beschluß des Kreisgerichts verletzt § 175 Abs. 1 ZPO. Das Kreisgericht hätte erkennen müssen, daß ungeachtet der Klagerücknahme keine Voraussetzungen Vorlagen, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Gemäß §22 Abs. 2 Satz 1 FGB besteht ein-Anspruch auf Erhöhung des Unterhalts von dem Zeitpunkt an, zu dem die' Änderung der für die Unterhaltshöhe maßgeblichen Verhältnisse dem Unterhaltsverpflichteten zur Kenntnis gekommen ist (vgl. auch Ziff. 5.1. der Unterhaltsrichtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom 16. Januar 1986 [GBl. I Nr. 5 S. 41]). Der Verklagte hätte also unaufgefordert den Unterhalt erhöhen müssen, nachdem ihm die Steigerung seines Einkommens bekannt war. Diese Regelung des Familiengesetzbuchs wurde inzwischen mit der am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen VO über die Sicherung von Unterhältsansprüchen Unterhaltssicherungs-VO vom 19. Mai 1988 (GBl. I Nr. 11 S. 129) weiter ausgestaltet. Gemäß § 2 dieser VO ist die eigenverantwortliche Anpassung der Unterhaltshöhe an veränderte Verhältnisse des Berechtigten bzw. Verpflichteten durch eine gegenseitige Informationspflicht verbindlich geregelt. So hat der Unterhaltsverpflichtete den Unterhältsberechtigten insbesondere zu informieren, wenn sich sein Einkommen nicht nur für kurze Zeit wesentlich erhöht hat oder wenn weitere Unterhaltsverpflichtungen weggefallen sind. Indem der Verklagte seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat -er zweifelsfrei Anlaß zur Klage gegeben. Daran ändert auch seine Behauptung nichts, er habe nach Erhalt des Schreibens der Klägerin sofort dafür Sorge getragen, daß eine Unterhaltserhöhung für die Kinder ab Mai 1988 wirksam werde, zumal feststeht, daß er die Klägerin nicht über die von ihm beabsichtigten bzw. eingeleiteten Maßnahmen zur Sicherung des Unterhalts in der gesetzlich zutreffenden Höhe informiert hat. Es wäre daher erforderlich gewesen, dem Verklagten gemäß § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zivilrecht § 139 Abs. 3 ZGB. Auf der Grundlage eines Kaufvertrages geht das Eigentum an einer Ware auch dann vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Vertragspartner vereinbart haben, daß der Verkäufer dem Käufer ein Darlehn in Höhe des Kaufpreises gewährt und der Verkäufer die Ware weiter nutzen kann. In diesem Falle ersetzt der Darlehnsvertrag die Zahlung des Kaufpreises und der Nutzungsvertrag die Übergabe der Ware. OG, Urteil vom 12. September 1989 1 OZK 7/89. Die Prozeßparteien haben einen schriftlichen Vertrag über den Verkauf eines Pkw „Wartburg“ an den Verklagten zum Kaufpreis von 10 000 M geschlossen. Darüber hinaus wurde zwischen den Prozeßparteien vereinbart, daß die Klägerin dem Verklagten ein Darlehn von 10 000 M gewährt. Der Verklagte hat darauf bisher einen Betrag von insgesamt 4 750 M an die Klägerin zurückgezahlt. Die Klägerin hat vorgetragen: Sie habe zu keinem Zeitpunkt dem Verklagten das Eigentum am Pkw übertragen. Zwischen den Prozeßparteien sei lediglich ein Vorvertrag zustande gekommen. Die vom Verklagten an sie entrichteten Geldbeträge stellten keine Zahlungen auf den Kaufpreis dar, sondern beträfen das von ihr gewährte Darlehn, das der Verklagte für den Kauf eines Gartens benötigt habe. Der Verklagte habe sich unberechtigt in den Besitz des Pkw und der Fahrzeugpapiere gebracht und ihn auf seinen Namen polizeilich umschreiben lassen. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, den Pkw „Wartburg“ sowie den dazugehörigen Kfz-Brief und die Zulassung herauszugeben. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat dargelegt: Er habe durch den Kaufvertrag das Eigentum am Pkw erworben und zwischenzeitlich den Kaufpreis teilweise gezahlt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sei ihm kein Geld übergeben worden, sondern der Darlehnsvertrag stelle eine Sicherheit für den Kaufpreis dar. Zwar habe die Klägerin trotz des Kaufvertrages den Pkw weiter genutzt. Das sei jedoch auf der Grundlage eines NutzungsVertrages geschehen, der ebenfalls schriftlich zwischen den Prozeßparteien zustande gekommen sei. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat seiner Entscheidung, zugrunde gelegt, daß zwischen den Prozeßparteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht die Entscheidung des Kreisgerichts aufgehoben und den Verklagten zur Herausgabe des Pkw und der dazugehörigen Papiere verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar habe äie Beweisaufnahme ergeben, daß die Prözeßparteien neben dem Kaufvertrag auch einen Nutzungsvertrag geschlossen haben und sich auch der Darlehnsvertrag auf den Kauf des Pkw beziehe. Da jedoch nach den. Umständen davon auszugehen sei, daß die Prozeßparteien mit dem Kaufvertrag keine Eigentümsübertragung angestrebt hätten, könne sich der Verklagte nicht auf diesen Kaufvertrag berufen. Weil der Verklagte nicht wirksam das Eigentum am Pkw erworben habe, seien auch die anderen Verträge'rechtsunwirksam. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat im Ergebnis seiner Beweiswürdigung zunächst zutreffend festgestellt, daß über den Kaufvertrag hinaus zwischen den Prozeßparteien ein Nutzungsvertrag über den Pkw abgeschlossen wurde. Zuzustimmen ist dem Bezirksgericht auch darin, daß der Abschluß des Darlehnsvertrages im engen Zusammenhang mit dem Kaufvertrag steht und daß das gewährte Darlehn von den Prozeßparteien als Sicherheit für die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises angesehen wurde. Daraus ergibt sich, wie auch vom Bezirksgericht richtig erkannt, daß die vom Verklagten bisher gezahlten Geldbeträge als teilweise Kaufpreiszahlung und gleichzeitig als Zahlungen auf das Darlehn anzusehen sind. Soweit das Bezirksgericht jedoch in seiner Entscheidung festgestellt hat, daß zwischen den Prozeßparteien kein wirksamer Kaufvertrag über den Pkw zustande gekommen sei, wird dies nicht vom Ergebnis der Beweisaufnahme getragen.* Gemäß § 139 Abs. 1 und 2 ZGB besteht der wesentliche Inhalt eines Kaufvertrages in der Verpflichtung des Verkäufers, den Kaufgegenstand an den Käufer zu übergeben;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 43 (NJ DDR 1990, S. 43) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 43 (NJ DDR 1990, S. 43)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vorgenommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Pflicht für Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht, die Wahrheit festzustellen. Für unsere praktische Tätigkeit bedeutet das, daß wir als staatliches Untersuchungsorgan verpflichtet sind, alle Tatsachen in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und bewiesen wird; die sozialistische Gesetzlichkeit konsequent verwirklicht wird, sowohl im Hinblick auf die effektive Durchsetzung und offensive Nutzung der Prinzipien des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen.

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