Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 421

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 421 (NJ DDR 1990, S. 421); Neue Justiz 10/90 421 verfügbaren Materials zur Anwendung des politischen Strafrechts in der DDR in den letzten 40 Jahren werden den Stellenwert dieser Differenzierung für eine umfassende Erklärung erbringen können. Nach den bereits bekannten Tatsachen ist durchaus anzunehmen, daß diese historischen und äußeren Aspekte lediglich eine untergeordnete Rolle haben, vielmehr aber deren Mißbrauch zur Legitimation der politischen Strafverfolgung nach innen nachweisbar sein wird. Zu Entwicklungsetappen des politischen Strafrechts Bei der gegebenen Quellenlage ist es beeindruckend, wie Schüller sowohl auf der Ebene der normativen Bestimmungen (Befehle, Beschlüsse, Strafgesetze), der zentralen Auslegung dieser Bestimmungen sowie der Strafrechtsanwendung Entwicklungen und Zusammenhänge aufzeigt. Er betrachtet die Entwicklung des politischen Strafrechts der DDR in drei Etappen: bis Juni 1953 (S. 7-101), von Juni 1953 bis zum Inkrafttreten des StEG von 1958 (S. 102-161) und von 1958 bis 1968 (S. 162-236). Bei der Darstellung des Prozeßrechts (S. 280 ff.) geht Schüller demgegenüber nicht in gleicher Weise chronologisch vor, sondern differenziert nach inhaltlichen Gesichtspunkten wie Zuständigkeit, Fristversäumnis, Zeugnisverweigerung, Recht auf Verteidigung usw. Für die Entwicklung der Normen des politischen Strafrechts wird von Schüller zur Phase bis Juni 1953 ein Überblick beginnend mit dem SMAD-Befehl 160 (S. 7) über die Wirtschaftsstrafverordnung (S. 13), das Handelsschutzgesetz (S. 15), das Volkseigentumsschutzgesetz (S. 21), die Kontrollratsdirektive 38 (S. 25), Artikel 6 der Verfassung der DDR von 1949 (S. 35), das Gesetz zum Schutze des Friedens (S. 67) und den Kontrollratsbefehl Nr. 2 (S. 69) gegeben. Dabei werden die Mechanismen der Instrumentalisierung des Strafrechts zur Unterdrückung von kritischen Kräften beschrieben, auf die Schüller im Teil II seines Buches („Erklärung“, S. 345 ff.) interpretierend zurückkommt. Nach einem differenzierenden Vergleich paralleler Erscheinungen (nationalsozialistisches Strafrecht [S.410], nationalsozialistisches Kriegsstrafrecht [S.414], Besatzungsstrafrecht [S. 417]) gelangt er zu der grundsätzlichen Feststellung, „daß für das DDR-Recht die Charakteristika des Besatzungsund Kriegs-, d.h. des Ausnahme- und Notstandsrechts unverkennbar sind. Es handelt sich um die Herrschaft einer Gruppe, die, ohne auf nennenswerten Konsens bei den Beherrschten zu stoßen bzw. für die die Frage des Konsens zweitrangig ist, in erster Linie an der bloßen Frage der Machterhaltung interessiert ist, die ihrerseits prekär ist“ (S. 418). Aufzeigen und Interpretation von Sachverhalten als eine Grundlage für differenzierte Einschätzungen So sehr dieser Aussage zunächst zuzustimmen ist - zumal im Lichte der seit Herbst 1989 an die Öffentlichkeit gelangten Informationen über repressive Formen der Machtsicherung in der DDR -, so sehr bleibt die Frage, ob es denn nicht doch auch etwas Nennenswertes in der Geschichte der DDR gibt, das ein konsensuales Selbstverständnis in bezug auf das Gemeinwesen DDR - verbunden mit einer zum bestehenden BRD-System alternativen Entwicklungsvorstellung - zeigt, ob sich hieraus nicht auch Folgerungen für das Strafrecht und damit für seine differenziertere Betrachtung ergeben. Gewiß ist das die Sicht eines ehemals DDR-Juristen, der im Versuch, mit der Geschichte der DDR auch seine eigene Rolle in dieser Zeit neu zu begreifen, von der sicheren Erfahrung ausgeht, daß es in dieser DDR-Gesellschaft sehr wohl den Versuch eines gemeinschaftlichen Aufbruchs gegeben hat, welcher gewiß widersprüchlich, nicht aber im mechanischen Gegensatz von Herrschern und Beherrschten zu beschreiben ist. Ohne diese Frage hier erörtern zu können, meine ich, daß es ein solches Moment gibt, daß dieses Moment naturgemäß bei einer ersten Betrachtung des politischen Strafrechts zunächst wenig Beachtung finden kann, in weiterführende Untersuchungen jedoch einzubeziehen wäre. Für das eigene Bemühen, verstehend in die Vorgänge einzudringen, ist das Vorgehen Schüllers, zunächst Sachverhalte aufzuzeigen und erst später zu- interpretieren, sehr geeignet. In der Darstellung der ersten Phase der Entwicklung des politischen Strafrechts und seiner Auslegung wird auf diese Weise sichtbar, wie der Ausbau strafrechtlicher Repression zur „Beherrschung“ innerer Widersprüche betrieben wurde. Dazu würde einerseits die strafrechtliche Vergangenheitsbewältigung des Faschismus wie auch andererseits der Schutz bestehender Verhältnisse vor feindlichen Angriffen begründet. Der Aufbau von Feindbildern stellt sich damit als notwendiges Moment der Rechtfertigung von Repression nach innen dar - Bestätigung eines aus der deutschen Geschichte bekannten Vorgangs. Auch wird deutlich, wie neben der unmittelbaren Unterdrückung von Widerspruch, ökonomische Ziele wie Enteignungen ausgehend von der Wirtschaftsstrafverordnung verfolgt wurden. Bei Fricke wie auch in der gerade erschienenen Darstellung von stalinistischen Schauprozessen in OsteuropaSo 4 werden diese Zusammenhänge im einzelnen belegt und dargestellt. Die Erörterungen zur Auslegung der Bestimmungen des politischen Strafrechts zeigen, wie über die Nichtachtung der Unabhängigkeit der Justiz, ihre Unterordnung unter Politik und politische Ziele, die Funktion des Strafrechts als Schutz der Individuen vor dem machtmißbrauchenden Staat beseitigt wurde; wie auch die geschaffenen „juristischen“ Instrumentarien wie Unbestimmtheit der Gesetze, Gesinnungsorientierung, sog. subjektive Zielrichtung der Handlung, teilweise aus dem „objektiven Tatgeschehen“ begründet (S. 88), tagespolitische Einordnung und Unterstellung einer vermeintlichen Schutzfunktion (S. 84) und damit gerechtfertigte Strafverschärfung eine Auslegung und darauf basierende Anwendung von Bestimmungen nicht nur extensiv, sondern gegen den Wortlaut des Gesetzes möglich machten. Die Anwendung des Artikels 6 der Verfassung der DDR von 1949 ist dafür ein besonderes Beispiel (S. 36).5 Nicht zuletzt wird hier sichtbar gemacht, welche Rolle die „Leitung der Rechtsprechung“ durch das Oberste Gericht, aber auch die Einflußnahme durch das Ministerium der Justiz und die Generalstaatsanwaltschaft bei der Auslegung der Bestimmungen spielte. Im Verhältnis von Strafrechtsauslegung und -anwendung einerseits und Normenentstehung/Gesetzgebung andererseits stellt sich letztere als Vollzug des durch die Anwendung bereits Praktizierten dar (S. 98). Insbesondere die für die Rechtsprechung wichtige Funktionsbestimmung des Strafrechts wurde durch die Auslegung bei Anwendung im konkreten Fall vorgenommen und auf diesem Wege die Hypertrophierung des „Schutzes“ bei Unterordnung aller differenzierenden Gesichtspunkte der Strafzumessung vorgenommen. In der konkreten Darstellung dieses Verhältnisses weist Schüller einen Zusammenhang der fehlenden Selbstbindung sowohl der Politik als auch der Justiz an bestehendes Recht nach, der bis zum Herbst 1989 seine Fortsetzung gefunden hat. Zur Phase repressiver Machtsicherung von 1953 bis 1958 In der Phase von Juni 1953 bis 1958 wird dargestellt, wie sich die für die Zeit nach 1945 festgestellten Grundzüge bei aller Differenzierung fortsetzen. Es wird hier am Beispiel des Strafrechts deutlich, daß die entstandenen Machtstrukturen (d.h. ihre personifizierten Exponenten) selbst nach dem Tod Stalins und den Ereignissen im Juni 1953 nicht lernfähig waren und die Widersprüche nicht im Sinne einer produktiven Systemveränderung zu deuten wußten. Nach kurzzeitiger Verunsicherung und halbherziger Selbstkritik (S. 102 ff.) wurde - so läßt sich mit Schüller nachvollziehen -eine neue Stufe strafrechtlich vermittelter repressiver Machtsicherung vorbereitet, auf der der Versuch unternommen wurde, den Bestand des Systems zu sichern, indem Kritik, zumal kollektiv und öffentlich geäußert, kriminalisiert wurde. Die Prozesse gegen Harich, Janka und andere6 zeigen, wie die strafrechtlich begründete Repression zur Eliminierung kritischer Kräfte im relativen Unterschied zur vorangegangenen Phase auf veränderte Weise 4 Vgl. K. W. Fricke, a.a.O.; G.H, Hodos, Schauprozesse, Stalinistische Säuberungen in Osteuropa 1948-54, Berlin 1990. 5 Vgl. dazu auch das Nachwort von J. Lekschas in: Der Prozeß gegen Walter Janka und andere. Eine Dokumentation, Berlin 1990, S. 165 ff. 6 Vgl. Der Prozeß gegen Walter Janka und andere, a.a.O.; vgl. auch „Ungesetzliches Urteil im Verfahren gegen Walter Janka, Gustav Just, Heinz Zöger und Richard Wolf aufgehoben“, NJ 1990, Heft 2, S. 50 ff.; „Dr. Wolfgang Harich, Dr. Bernhard Steinberger und Manfred Hertwig durch Kassationsurteil des Obersten Gerichts freigesprochen“, NJ 1990, Heft 5, S. 206.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

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