Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 416

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 416 (NJ DDR 1990, S. 416); 416 Neue Justiz 9/90 Die Gegenvorstellung des Generalbundesanwalts gegen die Rechtsanwalt S. aus Berlin (Ost) erteilte Genehmigung zu einem unüber-wachten Verteidigergespräch wurde zurückgewiesen. Aus den Gründen: Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Das Vorbringen des Generalbundesanwalts nötigt zu keiner anderen Entscheidung. Richtig ist allerdings, daß die in der DDR ansässigen Rechtsanwälte, denen eine Zulassung in der Bundesrepublik oder Berlin (West) fehlt, bisher gemäß § 138 Abs. 2 StPO nur mit Genehmigung des Gerichts und im Falle notwendiger Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem hier zugelassenen Rechtsanwalt oder juristischen Hochschullehrer als Wahlverteidiger zugelassen werden durften (BGHSt 8, 194, 200). Die Situation, die zu dieser Rechtslage geführt hat, hat sich jedoch mit der Ratifizierung des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen den beiden deutschen Staaten vom 18.5. 1990 (BGBl. II S.537) grundlegend gewandelt. In Art. 21 (§ 1) des Gesetzes vom 25.6. 1990, mit dem der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates dem Staatsvertrag zugestimmt hat (BGBl. II S.518), ist geregelt, daß die in der DDR einschließlich Berlin (Ost) zugelassenen Rechtsanwälte im grenzüberschreitenden Verkehr auch auf dem Gebiet der BRD einschließlich Berlin (West) die Tätigkeit eines Rechtsanwalts ausüben dürfen. Das bedeutet, daß die in der DDR zugelassenen Rechtsanwälte den in der Bundesrepublik nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassenen Rechtsanwälten gleichgestellt sind (vgl. Anlage V Nr. VIII 1 zum Staats vertrag). Dies hat zur Folge, daß Rechtsanwälte aus der DDR hier keiner besonderen Zulassung mehr bedürfen und nicht mehr nur in Gemeinschaft mit einem hiesigen Rechtsanwalt als Verteidiger auftreten dürfen, sondern nach § 138 Abs. 1 StPO ohne jede Einschränkung zu Verteidigern gewählt werden und von der DDR aus in hier geführten Strafverfahren tätig sein können. Allerdings ist diese Regelung noch nicht in Kraft. Ihr Inkrafttreten hängt nach Art. 37 Abs. 2 des genannten Gesetzes davon ab, daß die DDR für die in der Bundesrepublik zugelassenen Rechtsanwälte eine entsprechende Regelung erläßt. An dieser Gegenseitigkeitsregelung der DDR fehlt es bisher. Ihr Erlaß und damit das Inkrafttreten des Artikels 21, das nicht von der vorgesehenen Bekanntgabe des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt abhängt (vgl. Art. 37 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes), steht aber unmittelbar bevor. Die Tatsache, daß die in Art. 21 des Gesetzes vorgesehene Regelung noch nicht in Kraft getreten ist, zwingt im vorliegenden Fall indessen nicht zur Anwendung des §318 Abs. 2 StPO. Vielmehr ist im Vorgriff auf die in Kürze eintretende Rechtsänderung in diesem Verfahren schon jetzt die Anwendung des § 138 Abs. 1 StPO geboten. Das ergibt sich aus folgendem: Das Stadtgericht Berlin (Ost) - Strafsenat 3 b - hat durch Beschluß vom 27. 6. 1990 den gegen die Beschuldigte vom Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte erlassenen Auslieferungshaftbefehl mit Rücksicht auf Art. 33 Abs. 2 der Verfassung der DDR aufgehoben und zugleich angeordnet, daß der Beschuldigten der Haftbefehl des Bundesgerichtshofs zu verkünden sei. Die unmittelbare Invollzugsetzung des Haftbefehls des Bundesgerichtshofs hat das Stadtgericht Berlin damit begründet, daß durch die zeitgleiche Billigung des Staatsvertrages durch beide deutsche Parlamente ein auf die baldige Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands gerichtetes Übergangsstadium erreicht sei, das die Gewährung „direkter Rechtshilfe der Gerichte und Staatsanwaltschaften der DDR für die Bundesrepublik Deutschland auf gegenseitiger Basis“ rechtfertige. Die in dieser Entscheidung angesprochene Gegenseitigkeit läßt es angezeigt erscheinen, den von der Beschuldigten in der DDR gewählten Verteidiger in diesem Verfahren auch weiterhin tätig sein zu lassen, und zwar auch in der Bundesrepublik so wie es alle „bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte“ (§ 138 Abs. 1 StPO) tun können. Das dem in der DDR ansässigen Verteidiger der Beschuldigten gewährte unüberwachte Verteidigergespräch kann daher stattfinden. ohne daß es einer besonderen Zulassung des Rechtsanwalts als Wahlverteidiger und der Mitwirkung eines hiesigen Rechtsanwalts bedarf. Anmerkung: Vgl. dazu die AO über die Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Rechtsanwälte in der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.6. 1990 (GBl. I Nr. 42 vom 20. 7. 1990, S. 664). Der Beschluß des Stadtgerichts Berlin vom 27.6. 1990 - BSR 172/90 - ist in NJ 1990, Heft 8, S. 357, veröffentlicht. D. Red. §§ 121, 122 StPO. Zur Aufhebung des Haftbefehls gegen einen Mordverdächtigen nach sechsmonatiger Untätigkeit der Ermittlungsbehörde. OLG Koblenz, Beschluß vom 6.12. 1989 - (1) 4420 BL - III -95/89. Der Angeschuldigte befindet sich in dieser Sache aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Koblenz vom 28. 12. 1988 seit diesem Tage in Untersuchungshaft wegen des dringenden Verdachts, am späten Abend des 21. 12. 1988 in Koblenz die am 25. 10. 1939 geborene H. getötet zu haben. Der Senat hatte zunächst mit Beschluß vom 25. 8. 1989 die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet, obwohl die Akten nicht schon am 28. 6. 1989, dem Ablauf der Sechsmonatsfrist, dem Senat zur Prüfung nach § 121 StPO zugeleitet worden waren. Trotz der Tatsache, daß die Ermittlungen in dieser Sache bereits Ende Mai 1989 abgeschlossen waren und die bei der Haftprüfung vorgelegte Anklageschrift erst unter dem 14. 8. 1989 erstellt worden war, sah der Senat in einer nicht voraussehbaren, kurzfristig entstandenen Überlassung des zuständigen Dezernenten einen wichtigen Grund im Sinne des § 121 StPO, der die Fortdauer der Untersuchungshaft zum Zeitpunkt der Beschlußfassung am 25. 8. 1989 rechtfertigte. Auch konnte der Senat bei seiner vorerwähnten Entscheidung von einem zügigen Fortgang des Verfahrens deswegen ausgehen, weil in der Zuleitungsverfügung der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom 17.8.1989 mitgeteilt worden war, daß die Staatsanwaltschaft nach Rückkunft der Akten beabsichtige, diese unverzüglich der Schwurgerichtskammer vorzulegen. Vorgelegt wurden sie aber erst durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. 11. 1989 am 10. 11. 1989. Nach Ablauf der am 25. 8. 1989 gemäß § 122 Abs. 4 StPO bestimmten Frist sind die Akten nunmehr erneut dem Senat zur besonderen Haftprüfung vorgelegt worden. Der Haftbefehl wurde aufgehoben. Aus den Gründen: Dem nochmaligen Antrag auf Anordnung von Haftfortdauer vermochte der Senat nunmehr trotz weiteren Fortbestehens der allgemeinen Haftgründe (§112 StPO) nicht zu entsprechen, weil die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Vollzug von Untersuchungshaft über die Dauer von sechs Monaten hinaus (§121 Abs. 1 StPO) nicht mehr vorliegen. Von ihnen käme vorliegend nur noch ein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO in Betracht. Das Vörliegen eines solchen Grundes ist hier nach Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit der Meinung des Generalstaatsanwalts in seiner Stellungnahme vom 5. 12. 1989 aber ebenfalls zu verneinen. Bei der Entscheidung nach den §§ 121, 122 StPO wird die Dauer der Untersuchungshaft nicht wie in § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO und in § 120 Abs. 1 zweiter Halbs. StPO in ein Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Strafe gesetzt, sondern in ein Verhältnis zu der Schwierigkeit der Erledigung und anderen wichtigen Gründen. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft als einer vorläufigen Maßnahme Grenzen setzt, auch unabhängig von der zu erwartenden Sanktion (vgl. Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Auf!., § 121, Rn. 1 m.w.H.). Mit der in § 121 StPO auf sechs Monate festgesetzten Haftbegrenzung soll erreicht werden, daß Ermittlungsbehörden und;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

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